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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 55 Anwohnerin muss Straßenname „Am Lusthaus“ hinnehmen – zum Sachver- halt: Der Grundbesitz der Klägerin be- findet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertre- tung fasste 2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Stra- ßennamen „AmLusthaus“ zubenennen. Dabei griff sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, auf. Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschrei- ten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, erhob sie im Juli 2014 Klage. Straßenbenennung berührt nicht Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen Zur Begründung machte sie geltend, dass sie durch die Anschrift in einen an- stößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht ver- letztwerde.DieserArgumentation istdas Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zumeineneineStraßenbenennung - insbesondere eine Erstbenennung - regelmäßig nicht die Persönlichkeits- rechte der dort wohnenden Menschen berühre. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum an- deren sei die Straßenbenennung recht- mäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Ge- staltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühe- re Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelba- rer Nähe gelegenen Herrensitz habe. Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil 20 K 3900/14 v. 03.03.2016 Na ein Glück, dass die Einwohner von 01744 Oberhäslich, 79674 Aftersteg, 06237 Pissen, 38458 Meinkot oder 55595 Sommerloch nicht gegen ihren Ortsnamen klagen. Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht Die Bundesregierung hat am 02.03.2016 Entwurf eines „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Män- gelhaftung“ beschlossen. Der Entwurf sieht vor, im BGB spezielle Regelungen für Bauverträge und Verbraucherbau- verträge einzuführen. Eckpunkte des Entwurfs sind: • Bauunternehmer müssen Ver- brauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baube- schreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebote- nen Leistungen. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. • Widerrufs- und Kündigungsrecht: Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit in der Regel hohen • finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Wi- derrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. • Änderungen auch nach Vertrags- schluss möglich: Häufig treten während der Ausführung des Baus noch Änderungen ein. Etwa wenn sich die Vorstellungen des Bau- herrn ändern oder er bestimmte Umstände nicht berücksichtigt hatte. Bauherren sollen deshalb das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können. • Der Unternehmer muss die Ände- rungen aber nur ausführen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei sind die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung dafür hat grund- sätzlich anhand der tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Der Unterneh- mer erhält angemessene Zuschlä- ge für allgemeine Geschäftskos- ten, Wagnis und Gewinn. • Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt. Der Gesetzentwurf enthält zugleich spezielle Neuregelungen für den Ar- chitekten- und Ingenieurvertrag. Ob dies alles so kommt wird man wohl erst im Jahre 2017 wissen, wenn alle parla- mentarischen Hürden genommen sind. Trotzdem tut man gut daran, sich schon einmal mit dem Gesetzes- entwurf zu beschäftigen. Denn wie heißt es doch: „Der frühe Vogel fängt den Wurm.“ Foto: FreeImages.com/Mitch Law Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News
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