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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 70 Arbeiten gefährdet die Gesundheit – Passivrauchen auch Ausgehend vom Arbeitsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber alles zu vermeiden hat, was Arbeitnehmer krank macht bzw. deren Gesundheit gefährdet. Das geht natürlich nicht immer, insbe- sondere wenn Tätigkeiten prozessbedingt gefährlich sind oder den Umgang mit Gefahrstoffen enthalten. Dann sind tech- nische oder organisatorische Maßnahmen vom Arbeitgeber zu treffen oder, wenn es gar nicht anders geht, müssen Arbeitneh- mer Schutzausrüstung tragen. Beim Rauchen während der Arbeit wird es ein wenig schwierig. Es ist gefährlich, aber es ist legalisiert. Somit ergibt sich hier ein Interes- senskonflikt zwischen dem Schutzgedanken für Nichtraucher und der Persönlichkeitsentfaltung der Raucher. In der Arbeitswelt wird der Schutz der Nichtraucher in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im § 5 geregelt. D.h., es ist nicht das Problem zweier streitender Mitarbeiter eine Lösung zu finden, wenn sich ein Nichtraucher durch Rauchen belästigt (oder gefährdet) fühlt, sondern es liegt in Verantwortung des Arbeitge- bers, bereits im Vorfeld eine Lösung zu finden. Um das klar abzugrenzen: der Arbeitsschutz verbietet nicht den Rauchern das Rauchen, son- dern die Nichtraucher dürfen keiner Gesundheits- gefährdung durch Rauchen ausgesetzt werden. Der rauchende Arbeitnehmer darf auch bei einem betrieblichen Rauchverbot rauchen. Nämlich in seiner Freizeit, also in seinen Pausen. Wo, das hängt davon ab, ob es für das Betriebsgelän- de irgendwelche Einschränkungen gibt. Im Ex- tremfall bleibt nur der Weg vor das Betriebstor. Hier wird der Arbeitgeber alleine schon aus Mo- tivationsgründen zumutbare und sinnvolle Lö- sungen anbieten. Im Mai 2016 wurde mit Novellierung der TRGS 905 nachgelegt. Diese TRGS enthält ein Verzeichnis der Stoffe, die als CMR der Katego- rien 1 oder 2 nach CLP eingestuft wurden, oder für die der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine von der CLP-Verordnung abweichende (i.d.R. strengere) Einstufung beschlossen hat. Im Ab- schnitt „Besondere Stoffgruppen“ wird nun das Passivrauchen am Arbeitsplatz als eigene Gruppe aufgelistet. Damit bekommt der Schutzgedanke für den Arbeitgeber einen zusätzlichen Aspekt. Manche Arbeitnehmer sind bei CMR-Stoffen am Arbeitsplatz besonders geschützt. Für werdende Mütter etwa gilt ein Beschäftigungsverbot mit CMR-Stoffen, wenn der AGW nicht sicher einge- halten wird (§5 MuSchRiV). Was bitte aber ist der AGW fürs Passivrauchen? Wir hoffen, dass nun keiner auf die Idee kommt AGW für das Passivrauchen zu messen. So lange Raucherzonen im Freien sind und die CMR-Substanzen nicht über offene Fenster o.ä. wieder in das Gebäude eindringen können, sollten alle, bis auf die Raucher, sicher sein. In der Praxis wird sich höchstwahrscheinlich durch die neue TRGS 905 nichts ändern, weil bereits in der Vergangenheit funktionierende und ver- nünftige Raucherzonen eingerichtet wurden. Der Arbeitgeber der Rauchen aber bisher eher stiefmütterlich behandelt hat, sollte nochmal dringend über den Schutz seiner Mitarbeiter vor dem Passivrauchen nachdenken. Wie sieht es im Auto aus, auf (Fremd)Baustellen und wie weit reicht der Rauch von etwaigen Raucherräumen oder Raucherzonen. Autor: AB Passivrauch darf Angestellte nicht gefährden. Foto: Lindsay Fox, Newport Beach noeffekt können ganze Straßenzüge und Alleen von der staatlichen Zwangsrodung betroffen sein. Kulturell, gesellschaftlich oder ökologisch besonders wertvolle Bäume können im Einzelfall von der Abholzung ausgenommen werden. Insek- tizide kommen nicht zum Einsatz. Nach Ansicht der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ist „eine sichere Bekämpfung mit Pflanzen- schutzmitteln nicht möglich“, da die Larve den größten Teil ihres Lebes im Holz verbringt und dort von Insektiziden nicht erreicht wird. Für die Bekämpfung des Käfers während des Reifungs- fraßes in der Baumkrone gibt es in Deutschland bislang kein zugelassenes Insektizid. Das Ausmaß der Rodungen hängt von der jeweiligen Befallssituation ab. Laut Pressestelle der LfL wurden im dicht besiedelten Neubiberg bislang 400 Bäume mit einem Stammdurchmes- ser über 20 Zentimeter und insgesamt 1250 Ge- hölze gefällt. In Feldkirchen sind bislang 700 Bäume im Siedlungsbereich und fünf Hektar Wald im Offenlandbereich betroffen. In Zie- metshausen wurden bislang rund 1050 Gehölze entfernt. Ähnlich verhält es sich in den ande- ren Befallsgebieten. Die Methoden des Monitorings Die Quarantänezone unterliegt einem re- gelmäßigen Monitoring mit verschiedenen Me- thoden, um einen erneuten Befall frühzeitig zu erkennen. Die Bayrische LfL bietet dafür zertifi- zierte Schulungen an. Das Monitoring erfordert neben Fachkenntnissen eine gute Zusammenar- beit mit Bewohnern und Grundstücksbesitzern der betroffenen Gebiete, die um ihre Pflanzen besorgt sind. Die Sichtkontrolle ist die wichtigste Moni- toring-Methode, sie erfasst die Gehölze in der Quarantänezone und prüft diese auf die für ei- nen ALB-Befall typischen Merkmale. Dazu zäh- len im Holz die typischen ovalen Ausfluglöcher und die vom Weibchen kahlgefressenen Stellen für die Eiablage. Die Sichtkontrollen erfolgen als Bodenmonitoring mit Fernglas oder beim Baum- kronenmonitoring durch beauftragte Kletterer und mittels Hebebühnen. Die Bayrische LfL führt in den Quarantänezonen zweimal jährlich eine Kronenkontrolle mit Kletterern durch. Außerdem setzt die LfL zur Unterstützung des Bodenmo- nitorings Spürhunde ein. Die Hunde können im frühen Befallsstadium kaum sichtbare Eiablagen erschnüffeln. Darüber hinaus werden die in Ös- terreich ausgebildeten Spürhunde zur Begutach- tung befallener bzw. befallsverdächtiger Bäume und zur Kontrolle importierter Verpackungshöl- zer und Pflanzen eingesetzt. Die Pflanzung von sog. Fangbäumen und Pheromonfallen unterstützen das Monitoring. So steht der Ahorn ganz oben auf der Speisekarte des gesuchten Käfers und eignet sich daher als Fangbaum in den schon gerodeten Befallsge- bieten. Die Pheromonfallen werden an Äste von Baumkronen gehängt. Der Käfer gilt in einer Quarantänezone dann als ausgerottet, wenn über vier Jahre trotz re- gelmäßigen Monitorings kein Fund auftritt. Inzwischen gibt es eine Erfolgsmeldung: Neu- kirchen gilt seit Dezember 2015 wieder als be- fallsfrei, weil der Käfer trotz intensiven Monito- rings über vier Vegetationsperioden nicht mehr gefunden wurde. Autor: Ansgar Bach Die Ex-Press Berufsinformation des DSV e.V. | Wissenswertes | Aktuelles ALB-Spürhund Franz unterstützt das Bodenmonito- ring. Fotos: Bayerische Landesanstalt für Landwirt- schaft (LfL)
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