S&E Glossary
Hilfreiche Formulare und Musterverfügungen – in Zusammenhang mit der gerichtlichen Beauftragung von Sachverständigen – Dem Qualitatszirkel Sachverstandigen wesen Nordrhein-Westfalen gehören das Justizministerium des Landes, die drei nordrhein-westfälischen Oberlandes- gerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, die Justizakademie, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskam- mern, die Ingenieurkammer Bau, die Architektenkammer, die Landwirtschafts- kammer, die Ärztekammern und die Psychotherapeutenkammer des Landes Nordrhein-Westfalen sowie das Institut für Sachverstandigenwesen e. V. an. Das Gremium hat sich zum Ziel gesetzt, zu einer möglichst zügigen und qualitativ hochwertigen Erstattung gerichtlicher Sachverständigengutachten beizutragen. Für die Justiz in NRW hat der o.g. Qualitätszirkel aktuell Formulare und Musterverfügungen, die den Sachverständigenbeweis betreffen, geändert, ergänzt und neu geschaffen. Diese Unterlagen, die für gerichtlich beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet von Interesse sein dürften, sind auf der Internetseite der Justiz NRW unter http://www.qzsv.justiz.nrw.de zu finden. Natürlich sind die auf der zuvor genannten Seite zu findenden Verfügungen und Formulare für Richterinnen und Richter keine zwingende Vorgabe, es ist aber davon auszugehen, dass sie im Rahmen der Ausübung ihrer richterlichen Un- abhängigkeit von den angebotenen Unterlagen Gebrauch machen. Für die Sachverständigen sei insbesondere auf folgende Unterlagen hingewiesen: I. Neugestaltung der gerichtlichen Vordrucke mit Bezug zum Sachver- standigenbeweis – was hat sich geändert? Hier ist das Auftragsschreiben ZP22 an den Sachverständigen im Rahmen der Beauftragung durch das Gericht gemeint. Richter verwenden hierfür aus Gründen der Vereinfachung häufig diesen vorgefertigten Vordruck, der dann noch auftragsspezifisch ausgestaltet wird. Diesen Vordruck, mit den durch den o.g. Qualitätszir- kel eingebrachten Aktualisierungen, sollten die Sachverständigen von der Bedeutung und Inter- pretation der Inhalte her kennen. Deutlich wird in dem Muster-Auftragsschrei- ben auf die Gebundenheit an das in der Beauf- tragung genannte Datum für die späteste Abga- be des Gutachtens durch den Sachverständigen hingewiesen. Ist für den Sachverständigen schon bei der Beauftragung klar, dass das Datum für die Gutachtenvorlage nicht eingehalten werden kann, ist er verpflichtet, dem Gericht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Auftragsschrei- bens die Gründe hierfür sowie die aus seiner Sicht dafür erforderliche Bearbeitungszeit zu benen- nen. Das Gericht wird diese Einwendungen prü- fen und dem Sachverständigen dann mitteilen, welche Frist für die Auftragserledigung dann bin- dend ist. In diesem Zusammenhang wird in dem Auftragsschreiben darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der gerichtlich bestimmten Frist gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR – bei mehrmaliger Säumnis auch wiederholt – nach §411 Abs.2 ZPO festgesetzt werden kann. Der Verfasser dieses Artikels geht davon aus, dass eine Nichteinhaltung des gerichtlichen fest- gelegten Abgabetermins für das Gutachten keine Konsequenzen für den Sachverständigen haben wird, wenn die Gründe für eine spätere Abga- be erst bei der Bearbeitung erkennbar werden. Vorausgesetzt wird natürlich, dass der Sachver- ständige das Gericht über diese Gründe und die sich daraus ergebenden terminlichen Verschie- bungen zeitnah informiert. Deutlich wird in dem Auftragsschreiben he- rausgestellt, dass für den Fall, dass der Sach- verständige weitere Unterlagen für seine Gut- achtenerstellung benötigt, er dieses nur dem Gericht mitteilen darf. Das Gericht wird dann diese Unterlagen über die am Prozess beteiligten Parteien anfordern. Eine Nichtbeachtung dieser Forderung birgt die Gefahr, dass der Sachver- ständige wegen Befangenheit abgelehnt wird. Anmerkung des Verfassers: Werden Ihnen als gerichtlich beauftragte Sachverständige unauf- gefordert Unterlagen von einer Partei zugesandt, teilen Sie dieses dem Gericht direkt nach Eingang der Unterlagen mit und bitten um Weisung, wie sie damit weiter verfahren sollen. Bis zur Klä- rung durch das Gericht sind diese Unterlagen grundsätzlich so zu behandeln, als ob Sie diese nie bekommen hätten, d.h. man sollte sie auch nicht lesen, begutachten oder sonst wie nutzen. Neu in dem Auftragsschreiben ist die Bitte an den Sachverständigen, dem Gericht mitzutei- len, wenn nach seinem Dafürhalten es sinnvoll erscheint, dass das Gericht bei einem Ortstermin anwesend ist. Der Verfasser hält diese Bitte für sehr sinnvoll. Lassen sich Sachverhalte doch vor Ort meist wesentlich besser und verständlicher erklären. Außerdem könnte dieses auch zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits beitragen. Es ist nur die Frage, ob die Richter bei den der- zeitigen „Verfahrensbergen“ die zeitlichen Ver- fügbarkeiten hierfür haben? Eine weitere Neuerung ist der Hinweis auf einen Antrag, mit dem der Sachverständige um die Zusendung einer Urteilsabschrift nach Ab- schluss des Verfahrens bittet. Gegebenenfalls wird dem Sachverständigen durch das Gericht schon zusammen mit dem Auftragsschreiben solch ein Antragsformular zugesendet. Eine Vorlage für die- sen Antrag ist dem Vordruck „Auftragsschreiben ZP22“ als Anhang beigefügt. Bezüglich der Form des Gutachtens wird da- rauf verwiesen, dass, wenn der Sachverständige es für möglich hält, das Gutachten mündlich zu erstatten, er dieses dem Gericht gerne mitteilen kann. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwe- sen NRW befürwortet die Erstattung eines münd- lichen Gutachtens, da es zum einen weniger Vorlauf bedarf und zum anderen Einwendungen und Verständnisfragen im selben Beweistermin behandelt werden können. Hierdurch besteht die Möglichkeit, die Beweisaufnahme mit die- sem einen Gutachten abzuschließen. Wegen der Gefahr, dass der Wortvortrag des mündlich vorgetragenen Gutachtens nur un- vollständig erfasst oder fehlinterpretiert wer- den kann, schlägt der o.g. Qualitätszirkel vor, den Sachverständigen aufzufordern, zum Termin eine kurze schriftliche Zusammenfassung seines Gutachtens in gedrängter Form für das Gericht und die Beteiligten mitzubringen. Ganz neu ist der vom Qualitätszirkel ent- worfene Feedbackbogen als Rückmeldung für den Sachverständigen, welcher der Akte lose beigelegt wird. Die Richter entscheiden in rich- terlicher Unabhängigkeit darüber, ob sie diesen Feedbackbogen ausfüllen. Zur Bedeutung des Feedbackbogens folgendes Zitat aus der vom Qualitätszirkel erstellten Unter- lage „Neugestaltung der gerichtlichen Vordrucke mit Bezug zum Sachverstandigenbeweis – Was hat sich geändert?“ „Der Feedbackbogen stellt eine Ruckmeldung an den Sachverständigen dar. Es soll ihm die Mög- lichkeit eröffnet werden, die Erwartungen und Wahrnehmungen der Richter bezüglich der gut- achterlichen Tatigkeit kennenzulernen und mit den eigenen Ansprüchen und Wahrnehmungen abzugleichen und ggf. Verbesserungspotentiale zu erkennen und umzusetzen oder auch eine un- eingeschränkte Bestätigung und Wertschätzung seiner Arbeit zu erfahren. Deshalb: – das Feedback stellt kein objektives „Urteil“ über die Tatigkeit des Sachverständigen dar, sondern gibt nur die (subjektiven) Erwartungen und Wahrnehmungen des Ausfüllenden wieder, die nicht richtig sein müssen. Allein der Feedbacknehmer ent- Fachbereiche Sachverständige Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Fax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 17
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=