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Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 22 Rechtsberatung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Wann ist eine (ordnungsgemäße) Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich? 1. Die an den Auftragnehmer gerichtete Aufforderung, sich binnen einer Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder mit der Mängelbeseitigung zu begin- nen, stellt keine ordnungsgemäße Frist­ setzung zur Nacherfüllung bzw. Mängel­ beseitigung dar. 2. Der Anspruch auf Zahlung eines Kosten- vorschusses zur Beseitigung von Bau­ mängeln setzt keine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, wenn die Mängel­ beseitigung für den Auftraggeber unzu­ mutbar ist. 3. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn aus Sicht des Auftraggebers aufgrund objek- tiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist. Entscheidung des OLG Frankfurt, 16 U 69/14 Ein „schwarz“ bezahlter Auftragnehmer muss seine Vergütung nicht zurückerstatten! Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG nich- tig, so steht dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. BGH, VII ZR 216/14 Fortführung dieser Entscheidung, BGH ZR 241/13 Sachverhalt: Auf der Grundlage eines Angebotes über 12.652 €, zzgl. Umsatzsteuer, beauftragte ein Auftraggeber einen Auftragnehmer mündlich mit dem Einbau von Fenstern und dem Ausbau eines Dachgeschosses zum Pauschalpreis von 10.000,00€. Einige Tage später erteilte der Auftragnehmer eine Rechnung zum „Festpreis von 10.000,00€“. Die Rechnungsforderung enthielt keine weiteren Eintragungen. Nach Ausführungen der Leistungen forderte der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 11.000,00€ wegen Mängeln. Der Auftragnehmer ist der Auffassung, der Vertrag sei wegen des Verstoßes des Schwarz- arbeiterbekämpfungsgesetzes nichtig und zahlt nicht. Der Bundesgerichtshof gibt ihm Recht. Der Auftragnehmer muss die erhaltene Vergütung nicht zurückzahlen. Der Auftragnehmer hat die Werklohnzahlung des Auftraggebers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Rück- zahlungsanspruch des Auftraggebers ist jedoch ausgeschlossen, weil ein Verstoß gegen ein ge- setzliches Verbot vorliegt. Wer bewusst das im SchwarzArBG enthal- tene Verbot missachtet, soll nach dem Willen des Gesetzgebers schutzlos bleiben und ver- anlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Bauen ohne Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen! 1. Beginnt der Auftrag­ nehmer mit den Bau- arbeiten, obwohl noch keine Baugenehmigung vorliegt, kann der Auf- traggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. 2. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber den Hausbau durch ein KfW-Förderungspro- gramm finanzieren will und der Auftragnehmer die Bauarbeiten bereits vor Antragstellung auf- nimmt. BGH, VII ZR 71/13 Hinweis: Die Kündigung eines Bauvertrages ist in der Regel mit hohen Risiken verbunden. Stellt sie sich als unbegründet heraus, zahlt der Auftrag- geber oft doppelt. Im vorliegenden Fall war die Sache allerdings ausnahmsweise klar: Wer ohne den Willen des Bauherren ohne Baugenehmigung baut, begeht eine schwere Pflichtverletzung und muss mit ei- ner wirksamen Kündigung rechnen. Willst so wohin -Laotse- Das ahr. J neues erfolgreiches ein & eihnachtszeit W fröhliche eine für Wünschen besten den Mit Zusammenarbeit. angenehme die und ertrauen V entgegengebrachte das für Miteinander, gutes ein ürf sich bedankt iegS Assekuranzkontor von Team sieht. nicht enge M große die blicken, zu dorthin nur Du brauchst sehen, inge D wertvolle Du Schulstraße Tel. www.aks-sieg.de info@aks-sieg.de mail: E / 48958414 0451 Sereetz 23611 - 32/34

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