S&E Glossary
Betriebswirtschaft Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten ... ... für Mängelbeseitigungsarbeiten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen! Fall: Ein Baubetrieb bestellte Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung bei einem Fach- großhandel mit Profilleisten im Farbton graume- tallic. Der Fachgroßhandel ließ die Aluminium- verblendungen durch ein drittes Unternehmen in dem Farbton graumetallic beschichten. Das Bauunternehmen baute die Fenster ein. Nach der Fertigstellung des Gebäudes rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Alumini- um-Außenschalen. Es stellte sich heraus, dass während des Beschichtungsprozesses ein Feh- ler aufgetreten war und zu den Abplatzungen führte. Eine Nachbehandlung der eingebauten Fenster am Objekt war nicht möglich. Der Bau- betrieb musste die Aluminium-Außenschalen mit erheblichem Aufwand austauschen. Dazu war es auch notwendig, dass das Gebäude neu verputzt werden musste. Der gesamte Schaden für die Mangelbeseitigung betrug 43.209,46 €. Der Baubetrieb wollte von den Kosten der Man- gelbeseitigung freigestellt werden, da der Fach- großhandel hier eindeutig ein mangelhaftes Produkt geliefert hatte. Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf Freistellung von dem Schaden i.H.v. 43.209,46€ gegen den Fachgroßhandel zurückgewiesen. Es bestand kein Streit darüber, dass die gelieferten Fenster mangelhaft waren. Der Fachgroßhandel hat jedoch lediglich die Verpflichtung mangelfreie Fenster zu liefern. Zwischen dem Fachgroßhan- del und dem Bauunternehmen ist ein Kaufver- trag über die Fenster geschlossen worden. Im Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer lediglich dafür zu sorgen, dass der Kaufgegen- stand mangelfrei ist. Der Käufer der Fenster hat hier also lediglich den Anspruch, dass der Ver- käufer ihm mangelfreie Fenster, entsprechend der Bestellung, liefert. Wie der Käufer mit den gelieferten Fenstern weiter verfährt, steht nicht mehr im Einflussbereich des Verkäufers, hier des Fachgroßhandels. Auch wenn man davon ausge- hen muss, dass solche erworbenen Fenster, wie auch andere Baumaterialien verbaut werden. Das Kaufrecht umfasst hinsichtlich des Nach- erfüllungsanspruches keine Aus- und Einbaukos ten, da diese bei einer normalen Nacherfüllung, hier Lieferung von neuen Fenstern, nicht ent- standen wären. Hinweis: Zwischen dem Werkvertragsrecht, das hier den Einbau der Fenster regelt und dem Kaufrecht, das ausschließlich den Kaufvertrag zwischen dem Bauunternehmen und dem Fachgroßhandel be- rücksichtigt, besteht eine Lücke dahingehend, dass aufgrund von mangelhaften Kaufgegenstän- den die Aus- und Einbaukosten nicht ersatzfähig sind. Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesge- richtshof entschieden, dass der Verkäufer man- gelhafte Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung nur die Lieferung freier Parkettstäbe schuldet, jedoch nicht verpflichtet ist, Ein- und Ausbaukos ten für die neuen Parkettstäbe zu übernehmen. Hiervon zu unterscheiden ist eine Recht- sprechung des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2011, bei der nicht ein Unternehmen, sondern eine Privatperson Fliesen von einem Fachhandel erworben hatte. Diese Fliesen hat die Privatperson von einem Unternehmen verlegen lassen. Es stellte sich heraus, dass die Fliesen schadhaft waren auf- grund einer Schattierung an der Oberfläche. Der Schaden konnte nur durch den kompletten Aus- tausch der Fliesen beseitigt werden. Der euro- päische Gerichtshof hat der Privatperson einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, sodass die notwendigen Aus- und Einbaukosten für die Fliesen erstattet werden. Die Privatperson bekommt also als Mangelbeseitigung neue Flie- sen von dem Verkäufer, darüber hinaus muss der Verkäufer noch die Ein- und Ausbaukosten die- ser Fliesen tragen. Begründet wird dies mit einer Verbrauchs- güterkaufrichtlinie der europäischen Union, die sich lediglich an Verbraucher/Privatpersonen richtet und diese schützt. Unternehmen werden von dieser Richtlinie nicht geschützt. Bei dem o. g. Fall (Fensterlieferung) ist da- von auszugehen, hätte der Bauherr die Fenster direkt bei dem Fachgroßhandel erworben und wäre der Mangel durch das Abplatzen der Far- be aufgetreten, so hätte der Fachgroßhandel neben der Lieferung der fachgerecht beschich- teten Fenster auch die Ein- und Ausbaukosten tragen müssen. Es schreibt für Sie RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiffgraben 17 30159 Hannover Telefon: (0511) 374841-0 Telefax: (0511) 374841-20 E-Mail: info@kb-recht.de Internet: www.kb-recht.de Es schreibt für Sie Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 10 · 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.de Steuerberatung Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebs- ausgaben die nachfolgenden Punkte von groß- er Bedeutung: – Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35€ netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. – Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ver sicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzube ziehen. In diesen Fällen darf der Brutto betrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35€ betragen. – Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine geson- derte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betrags- höhe des Geschenks gefertigt werden. – Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchfüh- rung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35€ oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Ge- schenke an diese Personen insgesamt nicht ab- zugsfähig. Kranzspenden und Zugaben sind keine Ge- schenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 24
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