S&E Glossary
werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranz- spenden und Zugaben“ eingerichtet werden. Unternehmer haben bei betrieblich veran- lassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30% zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pau- schalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zu- wendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwen- dung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur An- wendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten: – Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur An- wendung der Pauschalierung der Einkom- mensteuer für alle innerhalb eines Wirt- schaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zu- lässig, die Pauschalierung jeweils geson- dert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Ge- schäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. – Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10€) müssen nicht in die Bemessungs- grundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. – Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Ge- schenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35€ pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbar- keit der Pauschalsteuer als Betriebsaus- gabe richtet sich danach, ob die Aufwen- dungen für die Zuwendung als Betriebs- ausgabe abziehbar sind. – Der Unternehmer muss den Zuwendungs- empfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine beson- dere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere ei- genständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierungsvorschriften – erfassen nur solche betrieblich veran- lassten Zuwendungen, die beim Empfän- ger dem Grunde nach zu einkommensteu- erbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart, – erweitern nicht den einkommensteuerrecht- lichen Lohnbegriff, sondern stellen ledig- lich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und bezie- hen sich auf alle Geschenke an Geschäfts- freunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35€ überschreitet oder nicht. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirekti- on Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerk- samkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Ge- burtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Be- messungsgrundlage der Pauschalsteuer einbe- zogen werden. Familienkasse verlangt ab 2016 zwei Identifikationsnummern Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnum- mer (IdNr) eingeführt worden, die inzwischen bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten natürlicher Personen von der Finanzverwaltung genutzt wird. Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den Bezug von Kindergeld. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberech- tigte ihre eigene IdNr und die des Kindes/der Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen. Hinweis: Es bietet sich an, die entspre- chenden IdNrn den Familienkassen schon vor dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeld- zahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kin- der nicht bekannt sind, kann man diese über ein Eingabeformular unter www.bzst.de erneut anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht dies auch telefonisch über die Hotline (02 28) 4061240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa vier Wochen. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebs- veranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeit- nehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeits- lohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Ver- anstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Üb- liche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstal- tung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z.B. für Räume, Musik, Kegel- bahn, für künstlerische und artistische Darbie- tungen), wenn die Darbietungen nicht der we- sentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwal- tungsauffassung zum 1. 1. 2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht er- höht. Allerdings machte er auch aus der bishe- rigen Freigrenze einen Freibetrag. Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes: – Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieb- licher Ebene mit gesellschaftlichem Cha- rakter handelt. – Die Veranstaltung muss allen Angehöri- gen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abtei- lung) offen stehen. – Zuwendungen im Rahmen einer Betriebs- veranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveran- staltung handelt, die der Arbeitgeber ge- genüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. – Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110€ je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht über- steigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unbe- rücksichtigt. – Zuwendungen bis 110€ bleiben steuer- frei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110€ und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebs veranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuer- pflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pau- schal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckge- bundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalie- rungsmöglichkeit unterliegen und voll versteu- ert werden müssen. Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016 Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsauf- träge nur unter Abgabe der Steueridentifikati- onsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden. Durch Änderung des Einkommensteuerge- setzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für ei- nen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. 1. 2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Frei- stellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungs- auftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr mitgeteilt wird. Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft wer- den, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist. Steuerberatung Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 25
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