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Rechtsberatung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 29 Wer hat die Kosten für die Mängeluntersuchung bei einer unberechtigten Mängelrüge zu tragen? Leitsatz: Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kos­ ten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, so hat der Auftraggeber die Ko- sten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist. OLG Koblenz, 3 U 1042/14 Tatbestand: Ein Nachunternehmer hatte für den Haupt- unternehmer etliche Gewerke im Rahmen eines Neubaus ausgeführt. Nach der Abnahme rügte der Hauptunternehmer in der Folgezeit diverse Män- gel. Der Nachunternehmer erklärte sich schriftlich bereit die Mängel vor Ort zu untersuchen, behielt sich aber die Abrechnung des diesbezüglichen Aufwandes vor, sollten sich die Mängelrügen als unberechtigt erweisen. Der Hauptunternehmer reagiert auf dieses Schreiben nicht. Der Nach- unternehmer klagte nunmehr Kosten für derar- tige Vor-Ort-Untersuchungen ein, ohne dass im Rechtsstreit geklärt werden konnte, ob die ge- rügten Mängel tatsächlich vorlagen. Das Urteil: Das Landgericht verurteilte den Hauptun- ternehmer die Untersuchungskosten zu tragen. Dieser legte dagegen Berufung ein. Das OLG wies ihn darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da diese offensicht- lich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar schulde der Werkunternehmer grund- sätzlich eine kostenlose Beseitigung von Mängeln seiner Leistung. Liege tatsächlich ein Mangel vor, wäre die Überprüfung Teil der Nacherfüllung und damit nicht gesondert vergütungspflichtig. Bringe der Unternehmer jedoch eindeutig zum Ausdruck, dass er die Mängelbeseitigung nicht kostenlos erbringen würde, da er hierfür nicht verantwortlich sei, seien auch die Kosten der Überprüfung vergütungsfähig. Entspricht die Bauausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik − oder fehlen diese − ist die Leistung mangelhaft Leitsatz: Haben die Parteien eine Beschaffenheit nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Qualitätsmaßstab für die Bauausführung ver- einbart, so können bauaufsichtliche Zulassungen nach den Landesbauordnungen das Fehlen dieser Regeln nicht ersetzen. Haben die Parteien für die Bauausführung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich vereinbart, so liegt dann ein Mangel vor, wenn es für die Bauausführung solche Regeln nicht gibt. Das gilt auch, wenn mit der Ausführung tatsächlich ein zufrieden- stellendes Ergebnis erzielt wird. OLG Hamburg, 4 U 111/13 Tatbestand: Ein Bauträger führte die Putzfassade einer Wohnanlage, deren Erdgeschoss im Überflutungs- bereich der Elbe liegt, als Wärmedämmverbund- system entsprechend der Baubeschreibung aus. Er verpflichtete sich, die Wohnanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik her- zustellen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beanstandet, dass das Wärmverbundsystem nicht geeignet sei, einem Hochwasser standzuhalten und im Überflutungsfall irreparable Schäden da- von tragen könnte. Für die Mängelbeseitigung im Erdgeschoss verlangte sie einen Vorschuss in Höhe von 150.000,00€. Der Bauträger räumte daraufhin ein, dass es für den Einsatz des Wärmedämmver- bundsystems im Hochwasserbereich keine allge- mein anerkannten Regeln der Technik gäbe. Die funktionale Einigung und damit die Mängelfrei- heit des Wärmedämmverbundsystems ergäbe sich aber aus der bauaufsichtlichen Zulassung für den Einzelfall und dem vorgelegten Privatgutachten. Das Urteil: Das OLG hält das Wärmedämmverbundsys­ tem für mangelhaft, da ihm die vereinbarte Be- schaffenheit fehlt. Der Bauträger hat die Fas- sade für eine Beanspru- chung durch Hochwas- ser geeignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- sprechend herzustel- len. Letzteres kann er jedoch nicht belegen, da es für das Wärme- dämmverbundsystem im Hochwasserbereich keine allgemein an- erkannten Regeln der Technik gibt. Daran än- dert auch die bauaufsichtliche Zulassung nichts. Sie führt nur dazu, dass die Verwendung des ein- gebauten Materials den Anforderungen des al- lein am Maßstab der Gefahrenabwehr ausgerich- teten Bauordnungs- rechts entspricht. Die Sicherung von Qualitätsansprüchen, die beispielsweise der Werterhaltung dienen, ist nicht Prüfgegen- stand der Zulassung. Auf die Frage, ob das Wärmedämmver- bundsystem tatsäch- lich geeignet ist, ei- ner Hochwasserbela- stung standzuhalten, kommt es nicht an, wenn die Parteien, wie hier im Vertrag festgelegt, die Ein- haltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich vereinbart haben. Damit haben sie diese Re- geln zum Maßstab der Bauausführung gemacht. Das Werk ist mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht einen nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik not- wendigen Gebrauchstauglichkeits- nachweis haben.

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