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Irren Sie sich? Häufige Irrtümer zu Fragen des Baurechts und der Betriebswirtschaft! Irrtum 1: Widerrufsrecht beim Bauvertrag Die schriftliche Belehrung über ein Wider- rufsrecht ist bei einem Bauvertrag unumgäng- lich, wenn der Vertrag in den Räumen eines Pri- vatkunden abgeschlossen wird. Ein Privatkunde möchte Holzschutzarbeiten an seinem Objekt ausführen lassen. Der Bauun- ternehmer fährt zu dem Kunden und sieht sich an, welche Arbeiten ausgeführt werden müs- sen. Es wird über die Arbeiten gesprochen und der Bauunternehmer nennt einen Pauschalpreis i. H. v. 20.000,00 €. Der Kunde beauftragt die Arbeiten sofort. Der Bauunternehmer beginnt drei Wochen nach dem Vertragsschluss mit den Arbeiten. Nachdem diese zur Hälfte fertig sind, erhält er von dem Privatkunden ein Schreiben, in dem steht, dass er den Vertragsschluss widerruft und die Vorschusszahlung i.H.v. 10.000,00€ zurück- haben möchte. Was nun? Seit 2014 ist das Widerrufsrecht, das bei Be- stellungen aus dem Onlinebereich bekannt ist, auf sämtliche Verträge ausgedehnt, die in den Räumen des Privatkunden abgeschlossen werden. Dazu gehören auch Bauverträge. Damit hat der Privatkunde das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsschluss, den Vertrag zu wi- derrufen. Die Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn keine Widerrufsbelehrung an den Kunden übergeben wird. In unserem Fall wurde der Ver- trag bei dem Privatkunden abgeschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte mündlich, eine Wider- rufsbelehrung wurde nicht übergeben. Selbst bei Abschluss eines mündlichen Bau- vertrages muss eine schriftliche Widerrufsbeleh- rung an den Kunden übergeben werden. Erst dann erlischt 14 Tage nach der Übergabe der Wider- rufsbelehrung das Widerrufsrecht. Durch den Widerruf des Privatkunden wird der Vertrag so behandelt, als ob dieser nicht ge- schlossen wurde. D. h., dass es keinen Auftrag zur Ausführung von Holzschutzarbeiten gegeben hat und der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Geld, dass er als Vorschuss gelei- stet hat, hier 10.000,00€, zurückgezahlt wird. Für die bereits zur Hälfte ausgeführten Holzschutzarbeiten muss eine gesonderte Re- gelung getroffen werden. Der Unternehmer hat das Recht, seine Kosten ersetzt zu bekommen. Das bedeutet nicht, dass er dafür die marktüb- liche Vergütung erhält, sondern lediglich einen Kostenersatz. Ohne Widerrufsbelehrung besteht die Gefahr von erheblichen Verlusten. Irrtum 2: Betriebswirtschaftliche Auswertung Monatlich erhält der Unternehmer von sei- nem Steuerberater im Regelfall eine betriebs- wirtschaftliche Auswertung, die ihm eine Über- sicht über die Kosten- und Erlössituation des Betriebes vermitteln soll. Das dargestellte Ergeb- nis ist jedoch vorrangig ein steuerliches, kein betriebswirtschaftliches und nur bedingt geeig- net, die operative Ertragssituation des Betriebes wiederzugeben. So bleiben häufig wichtige, auf das Ergebnis Einfluss nehmende Faktoren unbe- rücksichtigt. Die Überraschung kommt dann im Rahmen der Bilanzerstellung. Hierzu zählen ins- besondere die Bewertung der teilfertigen/ange- fangenen Arbeiten, die Bestandsveränderungen oder auch die Abschreibungen. Des Weiteren spielt die Rechtsform bei der Ergebnisbewertung eine wesentliche Rolle. Wäh- rend beim Einzelunternehmen oder der Personen- gesellschaft, die vom Unternehmer getätigten Entnahmen nicht in den Kosten verbucht sind, wird bei einer GmbH das Geschäftsführergehalt als Aufwand im Ergebnis wirksam berücksichtigt. So kann beim Einzelunternehmen ein auf den ersten Blick akzeptables Betriebsergebnis darge- stellt sein, bei der Hinzuziehung der effektiven Entnahmen sich aber ein negatives betriebswirt- schaftliches Ergebnis ermitteln. Auch bildet die BWA weitere wichtige In- formationen für die Betriebssteuerung nicht ab. Hierzu zählen: – Der Liquiditätsstand und deren Ent wicklung, – der Prognosestand zum Gewinn und zur Zahlungsfähigkeit. Um diese Zahlen regelmäßig im Auge zu behal- ten, bedarf es eines Finanzcontrolling. Irrtum 3: 30 Jahre für Verjährung von versteckten Mängeln am Bau Ein Unternehmer haftet 30 Jahre lang für versteckte Mängel. Dies ist falsch. Zum einen ist schon seit vielen Jahren das Recht der Verjährung geändert. Bei Bauvorha- ben ist dies grundsätzlich fünf Jahre nach dem BGB und vier Jahre nach der VOB. Einen versteckten Mangel als solchen gibt es nicht. Mängel, die innerhalb der Gewährleistungs- frist von vier oder fünf Jahren auftauchen, wa- ren i. d. R. bei der Abnahme nicht sichtbar. Die- se Mängel sind aber keine versteckten Mängel. Vielmehr wird unter diesem Begriff das arg- listige Verschweigen von Mängeln gefasst. Ein Unternehmer, der einen Mangel kennt und weiß, dass das Vorhandensein dieses Mangels für den Bauherren wichtig ist und dieses Wissen dem Bauherrn nicht mitteilt, handelt arglistig. Also nur, wenn der Unternehmer bzw. einer seiner füh- renden Mitarbeiter von einem Mangel Kenntnis hat und dies verschweigt, liegt ein arglistiges Handeln vor. Ein solches arglistiges Handeln berechtigt auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dazu, Mängel geltend zu machen. Der Kunde hat dann einen Anspruch, innerhalb von drei Jahren, nachdem er selbst diesen Mangel entdeckt hat, den Anspruch durchzusetzen. Allerdings begrenzt sich die Arglisthaftung in der Regel auf 10 Jahre ab der Abnahme der Leistung. Der Kunde muss nicht nur nachweisen, dass ein Mangel vorhan- den ist, sondern auch, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes von dem Mangel Kenntnis hatte. Es reicht also nicht aus, wenn der Mangel erkennbar war, sondern der Unternehmer muss positiv davon Kenntnis gehabt haben. Dieser Nachweis ist i. d. R. sehr schwierig. Eine Haf- tung von 30 Jahren für versteckte Mängel gibt es also nicht. Betriebswirtschaft Es schreibt für Sie RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiffgraben 17 30159 Hannover Telefon: (0511) 374841-0 Telefax: (0511) 374841-20 E-Mail: info@kb-recht.de Internet: www.kb-recht.de Es schreibt für Sie Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Einen versteckten Mangel als solchen gibt es nicht. Foto: Wuttichai Nanchaikan 123rf.com Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 32
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