S&E Glossary

Steuerberatung 1. Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Un- ternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschafts- guts zu erhöhen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 26.11.2014, X R 20/12, DStR 2015, S. 340, DB 2015, S 527) hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abge- zogen worden sind. Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepart- ner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Er- höhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten. 2. Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungs- absicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemü- hungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden. Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche In- dizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen. (BFH, Beschluss v. 5.1.2015, IX B 126/14, BFH/NV 2015. S. 494) 3. Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschluss- fassung zu Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 2.12.2014, VII R 2/12, DB 2015, S. 416, DStR 2015, S. 402) hat seine ständige Rechtsprechung bestä- tigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeit- punkt der Beschlussfassung über die Gewinn- verwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fällig- keit beschlossen hat. Im entschiedenen Fall hatten die Gesell- schafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorab­ ausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnaus- schüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist. 4. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinn- einkünften Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebs- inhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksich­ tigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tä- tigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebs- stätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Re- gel der Betrieb des Auftraggebers sein. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftrag- geber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Ein- schränkung der Abzugsmöglichkeiten im Ver- gleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale über- steigen (BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13, DStR 2015, S. 273, DB 2015, S. 283, BFH/NV 2015, S. 418). 5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vor- steuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ord- nungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel of- fen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisan- trag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine kon- kret bezeichnete Eingangsleistung bezieht (BFH, Urt. v. 23.10.2014, V R 23/13, DStR 2015, S. 71, BFH/ NV 2015, S. 291). 6. Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesver- fassungsgericht entschieden, dass die Recht- sprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bau- herrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb- steuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zu- mindest objektiv sachlichen Zusammenhang ste- henden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufver- trags mit dem Bau beauftragt. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtspre- chung bestätigt und klargestellt, welche Aufwen- dungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerb- steuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grund- stücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfal- len, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind: Die Ausbaukosten sind in die Bemessungs- grundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwer- ber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufver- trags zur Veräußererseite gehörten und dem Er- werber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat. Eigenleistungen und Aufwendungen für Aus- baumaßnahmen, bei denen es an einem derar- tigen in personeller, inhaltlicher und finanzi- eller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl 1992 II, S. 212; BFH, Urt. v. 13.4.1983, II R 53/81, BStBl 1983 II, S. 606, BFH, Urt. v. 3.3.2015, II R 9/14) Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 10 · 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 33

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