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Rechtsberatung Bei Baumängeln: Schadensersatz, mit oder ohne Umsatzsteuer? Dem Auftraggeber, der Schadensersatz in Höhe der Kosten einer noch durchzuführenden Mängelbeseitigung verlangt, ist die darauf ent- fallende Umsatzsteuer erst zu ersetzen, wenn diese tatsächlich angefallen ist. OLG München, 13 W 1556/08 Aus den Gründen: Die Mehrwertsteuer entfällt gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde, so dass noch keine Mehrwert- steuer angefallen ist. Zwar mag es sein, dass der Schadensersatz- anspruch im Werkvertragsrecht von vornherein auf Wertersatz gerichtet ist, weil er anstatt der Mängelbeseitigung bzw. der Nacherfüllung geltend gemacht wird. Aber § 249 Abs. 2 BGB gilt auch für vertragliche Schadenser- satzansprüche, ebenso wie die früher sogenannte posi- tive Forderungsverletzung, die ebenfalls von vornherein auf Geldleistungen beschränkt sein kann. Insgesamt ist es nicht gerechtfertigt wegen der Aus- richtung des werkvertraglichen Schadensersatzanspruches auf Geldzahlungen § 249 Abs. 2 nur eingeschränkt anzuwenden. Der Besteller einer Werklei- stung ist, wenn er einen Mangel nicht beheben lässt, genauso gestellt wie der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der auf die Re- paratur seines Kfz verzichtet. In beiden Fällen nehmen es die Geschädigten in Kauf mit den Beeinträchtigungen zu leben, um die Entschädigung ander- weitig zu verwenden. Auch in den Fällen, in denen die Ge- schädigten die Mangelbehe- bung/Reparatur mangels Liqui- dität noch nicht durchführen können, ist die wirtschaftliche Interessenlage beider Geschä- digter weitgehend identisch. Daher gilt auch für den werkvertraglichen Schadensersatzanspruch der Grundsatz des Bereicherungsverbots. Vergütung für auftragslose Zusatzleistungen Sachverhalt: Ein Hausbesitzer beauftragte einen Bauun- ternehmer damit, auf seinem Flachdachbunga- low nachträglich ein Giebeldach zu errichten. Aufgrund zusätzlicher Leistungen und Mas- senmehrungen stiegen die Kosten in die Höhe. Das Unternehmen stellte die Verkleidungsar- beiten statt mit dem Ursprungspreis von rund 12.000,00 €, zu dem der Bauherr das Unterneh- men beauftragt hatte, mit rund 22.000,00 € in Rechnung. Der Bauherr verweigerte die Zahlung des Mehrpreises mit der Begründung, die Zusatz- arbeiten nicht in Auftrag gegeben zu haben. Hierauf klagte der Bauunternehmer auf Zahlung. Die Entscheidung: Obwohl die Beauftragung des Unternehmers hinsichtlich der Zusatzleistungen nicht sicher festgestellt werden konnte, gab das Gericht dem Bauunternehmen hinsichtlich seines Anspruchs auf Vergütung der Leistungen statt. Die Begründung: Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist eine nicht in Auftrag gegebene erbrachte Leistung auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Dafür genügt es, wenn der Auftraggeber durch sein tatsächliches Verhalten sein Ein- verständnis mit den Leistungen zum Ausdruck bringt. Nach Auffassung des Gerichts war dies im vorliegenden Fall gegeben, weil der Hausei- gentümer die erweiterte Ausführung seines Auftrages bemerkt, geduldet und dadurch ak- zeptiert hatte. Das Bewusstsein für die zusätzlichen Leistun- gen zahlen zu müssen, sei dabei nicht erforder- lich gewesen. Bei der Annahme, die geänderte Leistung sei im Ursprungspreis mit abgegolten, handele es sich um einen unbeachtlichen Rechts- irrtum, dieser berühre aber nicht die Wirkung des Anerkenntnisses. Nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B gilt außerdem: Nimmt der Auftraggeber selbst an, dass es sich bei der Leistung um eine aus dem Ur- sprungsauftrag geschuldete handelt, so spricht dies für die Notwendigkeit der Leistung und ent- stehe somit ein Zusatzvergütungsanspruch für den Auftragnehmer. Dessen Höhe sei genauso zu ermitteln, als wenn der Auftraggeber einen Nachtragsauftrag erteilt habe. Anmerkung: Dieses Urteil zeigt Firmen Wege auf, ihren Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen zu begründen. OLG Schleswig, 3 U 92/09 Assekuranzkontor Sieg Versicherungsmakler Dienstleistungen und Beratung für Selbständige und Gewerbetreibende in den Bereichen: •Holzschutz •Bautenschutz •Schädlingsbekämpfung •sowie für Sachverständige und Gutachter Sie erhalten eine unabhängige und individuelle Beratung nach Ihren Bedürfnissen. Schulstraße 32/34 • 23611 Sereetz  (0451) 48958414 • mailto: info@aks-sieg.de Internet: www.aks-sieg.de Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 29

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