S&E Glossary
dungsvereinbarung erzielt werden. In einem ak- tuellen Urteil bejahte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R 556/13) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers bei einer Beteiligung von 25,2% mit entsprechender Stimmbindungsver- einbarung. Hinweis: In jedem Fall einer Beteiligung unter 50% sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Be- freiung von der Sozialversicherung vorliegt oder nicht. Jahrelange Praktizierung einer vermeint- lichen Sozialversicherungsfreiheit kann im Falle einer Sozialversicherungsprüfung zu erheblichen Nachforderungen führen, die u.U. existenzbe- drohend sind. Um Klarheit zu schaffen, kann auch von Anfang an ein sog. Statusfeststel- lungsverfahren durchgeführt werden. Darunter versteht man die Beurteilung von Personen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung über den Status einer abhängigen oder selb- ständigen Tätigkeit. Katalog über steuerfreie Vergütungsformen Da immer wieder die Frage nach steuer- freien Vergütungsformen gegenüber Mit- arbeitern gestellt wird, anbei eine kleine Checkliste, die sich auf die praktischsten Fälle beschränkt (eine umfangreiche Liste kann bei mir abgefragt werden): Lohnsteuer- und sozial- versicherungfrei sind u. a. – Aktienüberlassung nach § 19 a EStG, kostenlose oder verbilligte Überlassung an den Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts der Beteiligung, höchstens 135 Euro im Kalenderjahr – Aktienüberlassung § 3 Nr. 39 EStG ab 2009 zusätzliche, kostenlose oder verbilligte Überlassung an den Arbeitnehmer (AN) bis 360 Euro – Altersteilzeit §3 Nr. 28, R 3.28 LStR Auf- stockungsbeträge und Beträge zur Höher- versicherung nach dem Altersteilzeitge- setz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen – Aufmerksamkeiten, R 19.6 LStR, wenn deren Wert 60 Euro (bis 2014 = 40 Euro) nicht übersteigt (z. B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen; bei Gutscheinen gelten Besonderheiten) – Auslagenersatz, durch die Ausgaben des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, §3 Nr. 50 EStG, R 3 Nr. 50 LStR und H 3 Nr. 50 LStH – Autotelefon im Firmenwagen oder im Pkw des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in der Wohnung; ohne Einzelnachweis max. 20 Euro je Monat – Berufskleidung §3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR, falls es sich um typische Berufs- kleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird (z. B. Uniform bei Flugpersonal, Schutzkleidung bei Bauarbeitern) – Betriebsveranstaltungen §19 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, R 19.5 LStR, übliche Zuwendungen bei Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer (mit Aufwendungen Ehefrau) 110 Euro = Freibetrag (bis 2014 = 110 € = Freigrenze) überschreiten – Betreuung von Kindern oder pflegebedürf- tigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, soweit die Leistungen 600,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen – Bewirtung, falls an der Bewirtung Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde teilnehmen, bis zu 60 Euro (bis 2014 = 40 Euro) – Doppelte Haushaltsführung soweit der Arbeitgeber keine höheren Mehrauf- wendungen ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte – Feiertagszuschläge nach §3b EStG für tat- sächlich geleistete Feiertagsarbeit, soweit sie für Arbeiten am 31. 12. ab 14.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen – mit Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und des 1. Mai – 125% und für Arbeiten am 24. 12. ab 14.00 Uhr sowie an den Weih- nachtsfeiertagen und am 1. Mai 150% des Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt (Besonderheit von 25 Euro bei Grundlohn Sozialversicherung beachten) – Fortbildungsleistungen R9.2, R19.7 LStR, soweit sie im ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen – Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgelt- lich oder verbilligt zum Gebrauch im Betrieb überlässt (z. B. Kaffee, Süßig- keiten), R19.6 LStR – Kindergartenzuschüsse §3 Nr. 33, R3.33 LStR; zusätzliche Leistungen des Arbeit- gebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in betriebsfremden oder betriebseigenen Kindergärten – Leistungen des Arbeitgebers zur Verbes- serung des allgemeinen Gesundheitszu- standes und der betrieblichen Gesund- heitsförderung bis 500 Euro – Nachtarbeitszuschläge §3b EStG, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit die 25% des Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt, ist für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ein Zuschlag bis 40% steuer- und beitragsfrei – Reisekostenvergütung §3 Nr. 16 EStG, R3.16 LStR soweit der Arbeitgeber keine höheren Beträge ersetzt, als der Arbeit- nehmer ansonsten als Werbungskosten abziehen könnte – Sachzuwendungen bis 44€ je Monat. Nach §8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Zuwendungen bis zu einem Wert von max. 44€ brutto im Monat steuerfrei – Sonntagsarbeitszuschläge §3b EStG, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 50% des Grundlohns von max. 50€ pro Stunde nicht übersteigen – Telefon, Privatgespräche am Arbeitsplatz und Telefonanschluss in der Wohnung, hier Aufwendungen für betriebliche Gespräche, wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen führt, zumindest für drei Monate ohne Nachweis 20% der Aufwendungen, max. 20€ pro Monat – Trinkgelder §3 Nr. 51 EStG – Umzugskostenvergütung im privaten Dienst bei dienstlich veranlasstem Umzug bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugsrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten – Verpflegungskostenzuschüsse, §9 Abs. 4 a EStG in Höhe von 24 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit und 12 Euro bei über 8-stün- diger Abwesenheit – Vorsorgeuntersuchungen, die auf Veran- lassung des Arbeitgebers überwiegend aus betrieblichen Gründen unentgeltlich durchgeführt werden – Werkzeuggeld, soweit es die Aufwen- dungen des Arbeitnehmers für die betrieb- liche Nutzung nicht übersteigt §3 Nr. 30 R3.30 LStR 2008 Steuerberatung Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 32
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