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BuFAS ® -News Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V. Energetische Sanierung mit Augenmaß Verbraucherschutz darf bei der Umsetzung der Energiewende nicht außer Acht gelassen werden – Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee erregt Aufsehen In einem Rechtsstreit zwischen einer Woh- nungsbaugesellschaft und einem Mieter verkündete das Amtsgericht Pankow- Weißensee am 28. 01. 2015 hinsichtlich der Umlagefähigkeit von energetischen Verbesserungsmaßnahmen ein hochinte- ressantes Urteil. Daraus folgende Auszüge: Die Beklagten [Mieter] haben schließlich auch nicht die Dämmung der Fassade zu dulden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klä- gerin behaupteten Energieeinsparungen erzielt werden und es sich um eine Maßnahme nach §555b Nr.1 BGB handelt, denn nach Auffassung des Gerichts muss der Gedanke von § 25 Abs. 1 Energieeinsparungsverordnung (EnEV) auch im Rahmen des §555d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin dargelegten und von der Beklag- ten bestrittenen Zahl der Einsparung der Ener- gie würde unter Hinzunahme der Fenster und der Heizung eine Energieersparnis von 68,78EUR im Monat einer Mieterhöhung von 249,29 EUR ge- genüberstehen. Erst nach ca. 20 Jahren wür- de erstmals die Umlage rechne- risch niedriger sein als die ein- gesparte Heizenergie. Dann kann von einer modernisierenden In- standsetzung aber nicht mehr die Rede sein (vgl. dazu KG in ZMR 1996, 282 bis 284.). Bei der sog. wirtschaftli- chen Härte nach § 555d Abs. Satz2 BGB handelt es sich aber um etwas anderes als bei der Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 EnEV. § 25 Abs. 1 EnEV hingegen lässt eine Ausnahme von der Verpflichtung der Däm­ mung zu, wenn bei bestehenden Gebäuden innerhalb einer angemessenen Frist die eingetretenen Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Hier kann also eine Däm­ mung unterbleiben, wenn die Maßnahme generell wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Da ein Vermieter, der wie im vorliegenden Fall nach §9 Abs. 3 EnEV verpflichtet ist, die Wär- medämmung durchzuführen, die Möglichkeit hat, die Unwirtschaftlichkeit der Gesamtmaß- nahme nach §25 Abs. 1 EnEV geltend zu ma- chen, muss dies nach § 242 BGB auch für den Mieter möglich sein. Da, wie bereits ausge- führt, die Unwirtschaftlichkeit der Gesamtmaß- nahme nicht mit der wirtschaftlichen Härte i. S. v. §555d Abs. 2 BGB vergleichbar ist, kann sich auch der Mieter auf § 25 EnEV berufen. Auch wenn der Klägerin zuzugeben ist, dass der Mieter Kosten für Energieeinsparungsmaßnahmen tragen muss, kann es nicht sein, dass ein Mieter auch nach 10 Jahren nach Durchführung der Maßnahme immer noch keine Kosteneinsparung bezüglich der Energieausgaben gegenüber der durch die Maßnahme durchge- führten Mieterhöhungen erzielt hat. Eine solche unwirtschaft- liche Maßnahme hat der Mieter nicht zu dulden. Dies ist der abschnittsweise zitierte Kern des Urteils, das sich im Weiteren noch auf eine Reihe anderer strittiger Punkte bezieht. Da der Rechtsstreit offensichtlich in der nächsten In- stanz fortgeführt werden soll, darf man gespannt sein, ob das Urteil in der Art bestätigt wird. Un- abhängig hiervon wird es für alle Planer immer schwieriger, das Richtige zu tun. Vor diesem Hintergrund kann nur Aufklärung des Bauherrn weiterhelfen. Streitpunkt Schimmel Eigentümer bei unzureichender Wärmedämmung zu sofortiger Instandsetzung verpflichtet! Zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Wohnungseigentümern sowie Vermietern und Mietern zählt ohne Frage das Thema Schimmel. Ein grundsätzliches Urteil dazu wurde vom Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 16. 12. 2014 – 11S 14/14) in einer Berufungssache gefällt. Dabei musste das Gericht entscheiden, ob ein baulicher Mangel am Gebäude zur Schimmel- bildung führte oder ob der Befall auf ein Fehl- verhalten der Mieter zurückzuführen war. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte eine derart unzureichende Wärmedämmung fest, sodass bei bestimmten Außentempera- turen und normaler Beheizung weniger als 12,6 Grad Celsius an der Innenseite der Au- ßenwand erreicht werden konnten und dass selbst bei einer Luftfeuchtigkeit von weniger als 50 Prozent mit einer Tauwasserbildung an der Außenwand zu rechnen war. Damit lag ein baulicher Mangel vor. Das Landgericht Karlsruhe ordnete an, dass der Eigentümer zu einer unverzüglichen Instand- setzung verpflichtet ist, wenn ein Schimmelbe- fall durch eine zu schwache Wärmedämmung verursacht wurde und die Räume durch die da- mit einhergehenden Gesundheitsgefahren nicht mehr bewohnbar sind. Lehnt die Eigentümerversammlung eine In- standsetzungsmaßnahme ab, entspricht dies nicht „ordnungsgemäßer Verwaltung“, ein solcher Beschluss ist deshalb für ungültig zu erklären. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass alle Eigentümer einen Anspruch auf die ordnungsge- mäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigen- tums haben, beziehungsweise das Gemeinschafts- eigentum erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden muss. Die tragenden Wände einer Eigentumswohnung – damit auch die Außenwände – zählen ebenso zum Gemein- schaftseigentum wie Dämmschichten von De- cken und Wänden. Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 54

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