S&E Glossary

DIE FACHBEREICHE Sachverständigen-Tagung des DHBV e.V. in Potsdam 2003 Sachstandsbericht zu Workshop „Betoninstandsetzung“ (Moderation: Prof. Dr.-Ing . Wilhelm Fix) 1. Workshop Im Zuge der Sachverständi- gentagung des DHBV, die am 14.11.03 in Potsdam stattfand, befassten sich ca. 25 Sachver- ständige mit aktuellen Frage- stellungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinien zu Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen ergeben. Die maßgebliche Instandsetzungs- richtlinie vom deutschen Aus- schuss für Stahlbeton, die sich mit Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen befasst, wurde nach ca. 10jähriger Pra- xisphase im Oktober 2001 in überarbeiteter Form neu vorge- legt. – Die anwesenden Sach- verständigen gaben einen Er- fahrungsbericht. Einzelheiten wurden z.T. kontrovers disku- tiert. 2. Voruntersuchung Voruntersuchungen stellen einen wesentlichen Baustein im Zuge des Ablaufs einer Instand- setzungsmaßnahme dar. Hierbei sind allgemeine und insbeson- dere kritische Randbedingungen zu erfassen. Keine Planung darf/sollte ohne vorangegangene Untersu- chung erfolgen! Hierbei stellen Voruntersuchungen eine Lei- stungsphase für gesamthaft zu erbringende Ingenieurleistungen dar. Ausführende müssen in der Lage sein, die Kernaussagen von Voruntersuchungen zu interpre- tieren. Ausführende müssen sich auch trauen, die Ergebnisse der Untersuchungen abzufragen, im Einzelfall auch zu hinterfragen, ob Voruntersuchungen über- haupt durchgeführt worden sind. 3. Planung Der Planer setzt das Kon- zept, welches sich aus den Vor- untersuchungen abzeichnet, in eine Leistungsbeschreibung um. Diese sollte in der Regel keine „vorgetexteten“ Lösungen ent- halten. Planung bedeutet Aufwand. Für Planung wird gehaftet. Ein Planungsteam ist immer dann angeraten, wenn umfas- sendere Planungsleistungen er- forderlich werden. Insbesondere sollten in Planungsteams mit einbezogen werden Sachkundige aus den Bereichen, in denen sich der Planer eigentlich nicht sat- telfest fühlt. Die Frage, welcher Planer überhaupt sachkundig ist, kann strittig diskutiert werden. Hier wird angeregt, dass die sach- verständigen Gremien besondere Sorge dafür tragen, dass eige- ner qualifizierter SV-Nachwuchs herangebildet wird. Gleichzei- tig muss durch Fortbildung der aktuelle Kenntnisstand der Sach- verständigen auf dem gewünscht hohen Niveau gewährleistet sein. Hier sind die Anforderun- gen umzusetzen, die besonde- re Sachkunde fordern. Für den DHBV sollten sich hierbei – unter Verweis auf den Titel der o. a. Instandsetzungs- Richtlinie – zusätzliche Aufga- benstellungen ergeben. 4. Ausführung Für eine sach- und fachge- rechte Ausführung sind Spezia- listen erforderlich. Dies bedarf besonderer Ausbildung, die sich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientiert. Hierbei steht im Vordergrund, dass sich die praxisgerechten Verfahren in der Vergangenheit ausreichend bewährt haben! Eine Richtlinie stellt hier- bei kein Gesetz, sondern ledig- lich eine Richtschnur dar. Es wäre in diesem Zusammenhang wünschenswert, dass eine „ab- gespeckte“ Richtlinie dem Aus- führenden mehr Hilfestellung geben könnte. Für die Durchführung ist hohes Problembewusstsein ge- fordert. Als besondere kritische Arbeitsschritte sind anzusehen a) Beurteilung und b) Bearbeitung des Unter- grundes Grundsätzlich sollte keine Aus- führung ohne Eigenüberwa- chung erfolgen! Die Eigenüberwachung muss dokumentiert werden. Im Zuge der Eigenüberwachung wird auch erkennbar, ob die notwendige Ausstattung des Fachunterneh- mens vorhanden ist. 5. Bauprodukte Es sind geeignete Produkt- systeme gefordert. Im Laufe der vergangenen Jahre haben sich einfache Standard-Systeme am Markt herausgebildet und be- hauptet. Sondersysteme bedürfen besonderer Qualifikation bei den Ausführenden. Die Systemtreue bewahrt Sicherheit. Hierbei wird grund- sätzlich empfohlen, keine „Tren- nung“ bei der Grenze zwischen Reprofilierungssystemen des Untergrundes und Oberflächen- schutzsystem vorzunehmen. Es sollten durchgängig Systeme „über alles“ von ein und dem- selben Produkthersteller einge- setzt werden. Ausführungsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter lie- gen prinzipiell für die verwen- deten Produktsysteme vor. Sie sollten nicht in den Lagerkam- mern der Produkthersteller ver- stauben, sondern gehören auf die Baustelle. Das setzt voraus, dass sie bei sachkundigen Pla- nern bekannt sind und vorge- schrieben sowie von Ausführen- den angefordert und beachtet werden. 6. Qualitätssicherung Qualitätssicherung soll Si- cherheit geben und zusätzliche Kosten vermeiden. Im Sinne der Richtlinie basiert die Qualitäts- sicherung auf a) sachkundiger Planung b) dem Einsatz geeigneter Produkte c) qualifizierten Ausführen- den Die Vorgaben/Grundlagen für Kontrollen/Untersuchungen sind gegeben, ...sie müssen nur um- gesetzt werden. Abschließend kann festge- stellt werden, dass Disziplin erforderlich ist, um Vorgaben der Regelwerke umzusetzen. Prof. Dr. Fix Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 17

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