S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 13 Der nachfolgend wieder- gegebene Text zur Kosten- erstattung von Bildmate- rialien in Gutachten zeigt, dass sich der Einsatz von digitalen Bildern mittler- weile als gleichwertig zu konventionellen Bildern durchgesetzt hat. Der Text wurde ungekürzt über- nommen aus den IfS-In- formationen 3/2003 (ISSN 0939-9526), Seite 11 und 12. Sämtliche Fotos sind kostenmäßig zu berücksichtigen Für die Aufwendungen von Fotos, die anlässlich eines Gut- achtenauftrags hergestellt wer- den mussten, gibt es in § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG einen besonderen Gebührentatbestand. Danach werden dem Sachverständigen für die Anfertigung von im Gut- achten verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 2 Euro und für jeden weiteren Abzug 0,50 Euro ersetzt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Licht- bildern um Schwarz-Weiß-Fotos oder um farbige Fotos handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Sachverständige die digitale oder die analoge Technik be- nutzt. Die digitale Technik kann in Gutachten ohne Weiteres und ohne Einschränkungen genutzt werden; sie wird bisher von allen Gerichten und privaten Auftrag- gebern akzeptiert. Bereits im Jahre 2001 hat das LSG Nieder- sachsen mit Beschluss vom 01.08.2001 (Az.: L 4 SF 3/01) entschieden, dass digitale Fo- tos zu akzeptieren sind und wie herkömmlich gefertigte Fotos nach § 8 Abs. 1 N r. 2 ZSEG ab- zurechnen sind; die Entschei- DIE FACHBEREICHE Sachverständige Einsatz von digitalen Bildern bei Sach- verständigengutachten dung ist in JURIS ZuSEG § 3 Abs. 2 S. 1 im Wortlaut abge- druckt. Einen ausführlichen Beitrag zur Zulässigkeit von digitalen Fotos findet sich in der NJW 2002, 2765; Autoren: Dr. Bleutge und Uschold. Mit den Pauschalbeträgen für die Erst- und Zweitabzüge der Lichtbilder soll der gesam- te Kostenaufwand für die An- fertigung von Lichtbildern ab- gegolten sein, also die Anschaf- fung der Kamera, die Bezahlung des Films und die Kosten für die Entwicklung des Films. Allen- falls könnte man daran denken, einen Teil der Anschaffungsko- sten einer teuren Kamera über einen erhöhten Stundensatz nach § 3 Abs. 2 ZSEG (Benut- zung technischer Vorrichtungen) abzuschreiben. So jedenfalls wird das im Kommentar von Meyer/Höver/Bach (22. Aufl. 2002 § 8 Rdnr. 24.4) vorgeschla- gen. Dies ist zwar eine sehr gewagte juristische Konstruk- tion, aber es lohnt den Versuch einer Entschädigung; immerhin kann man sich auf einen Stan- dardkommentar berufen. Der Zeitaufwand für die Her- beischaffung der Lichtbilder und das Einkleben in das Gutach- ten ist dagegen über die Zeit- entschädigung kostenmäßig zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, 14.10.1986, JurBüro 87, 1584 und 18.05.1993, MDR 93, 1024). Eine Streitfrage besteht bei den Juristen dahingehend, ob der Sachverständige auch die Fotos ersetzt erhält, die er zwar gefertigt hat, die er aber dann – aus welchen Gründen auch immer – im Gutachten nicht verwendet hat. Im Kommentar von Meyer/Höver/Bach (§ 8 Rdnr. 24.1) wird dies unter Hin- weis auf die Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 96, 251) ab- gelehnt. In der jüngsten Ent- scheidung des OLG Oldenburg vom 13.08.2002 (Az.: 8 W 83/ 02) werden diese Kosten jedoch für erstattungsfähig erklärt. Leitsatz § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG ist nicht wörtlich („im Gutachten verwendete Lichtbilder“) dahin zu verstehen, dass nur die in das Gutachten eingefügten Lichtbilder erstattungsfähig sind. Zu ersetzen sind vielmehr sämtliche Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige für erforderlich halten durfte. Entscheidungsgründe Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG, wonach dem Sachverständigen für die Anfer- tigung für im Gutachtern ver- wendeten Lichtbildern je 2 Euro zu ersetzen sind, ist entgegen der Auffassung des Einzelrich- ters und des Bezirksrevisors nicht wörtlich in dem Sinne zu verstehen, dass nur die in das schriftliche Gutachten eingefüg- ten Lichtbilder nach dieser Be- stimmung zu vergüten sind. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt vielmehr, dass sämtliche zur zweckentsprechenden Erle- digung des Gutachtenauftrags notwendigen Lichtbilder erfasst werden. Das folgt schon daraus, dass der Sachverständige bei der Anfertigung der Lichtbilder an- lässlich eines Ortstermins we- der wissen noch sicher beurtei- len kann, welches und wie viele Lichtbilder er später in sein Gutachten einfügen wird. Zu ersetzen sind deshalb sämtli- che Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige nach sei- nem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteil- ten Gutachtenauftrag für erfor- derlich halten durfte. Die im angefochtenen Beschluss ver- tretene Auffassung hätte im Übrigen möglicherweise zur Folge, dass die Kosten von nicht in diesem Sinn notwendigen Lichtbildern nur deshalb zu er- setzen sind, weil sie in das schriftliche Gutachten einzufü- gen sind, was Sinn und Zweck der Sachverständigenentschädi- gung widerspräche. Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene restrikti- vere Auffassung kann sich nicht auf die zitierte Kommentierung bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 Rdnr. 14 stützen. Denn dort werden den im Gut- achten verwendeten Lichtbildern diejenigen Fotos gegenüberge- stellt, die unbrauchbar oder überflüssig sind. Maßgebliches Kriterium für die Erstattungs- fähigkeit ist damit die sachliche und inhaltliche Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbil- dern. Foto: Heinz Hasselberg/www.photocase.de
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