S&E Glossary

Dass Lichtbilder in der ab- gerechneten Anzahl notwendi- gerweise gefertigt werden mus- sten, hat der Sachverständige unter Vorlage der Fotos im Ein- zelnen nachvollziehbar und plausibel begründet. Die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung ist deshalb antragsgemäß mit ins- gesamt 8.761,26 Euro festzu- setzen. Fundstelle: JurBüro 2003, S. 151 Anmerkung der Redaktion (IfS-Informationen) Recherchen ergaben noch das Auffinden folgender Ent- scheidungen zur Erstattung der Kosten für Fotos: Sachverständigen-/ Gutachtenpraxis: – LG Aachen, 23.05.1991, JurBüro 1991, 1130 = MDR 1991, 1097 Ob Aufwendungen eines Sachverständigen notwen- dig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden Lichtbilder einem Gutach- ten lediglich zu Illustrati- onszwecken kommentar- und zusammenhangslos beigefügt, handelt es sich bei den Kosten für die Lichtbilder nicht um not- wendige Aufwendungen. – OLG Düsseldorf, 18.05. 1993, OLGR 1994, 104 Der mit der Herbeischaf- fung und Einfügung von Lichtbildern verbundene Zeitaufwand ist als eine Leistung des Sachverstän- DIE FACHBEREICHE Sachverständige digen nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu entschädigen. – OLG Stuttgart, 12.08. 1997, Justiz 1994, 443 Mit der Herstellung von Lichtbildern verbundene Hilfstätigkeiten des Sach- verständigen sowie Zeit- aufwand für Schreiben und versandfertige Aufberei- tung des Gutachtens sind mit den Pauschalbeträgen des ZSE in § 8 Abs.1 Nrn. 2 und 3 abgegolten. – OLG Saarbrücken, 20.02. 1996, MDR 1996, 1077 Stattet der Sachverständi- ge sein Gutachten anstatt mit Abzügen von Lichtbil- dern mit teueren Farbko- pien aus, so kann er nicht die tatsächlichen Ferti- gungskosten, sondern nur die Pauschalentschädi- gung für Lichtbildabzüge geltend machen. – LG Frankfurt (Oder), 13.06.1996, JurBüro 1996,658 Wenn ein Sachverständiger von Lichtbildern Farbkopi- en anfertigt, ist ihm in entsprechender Anwen- dung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 ein Aufwendungsersatzan- spruch von 6,- DM pro Farbkopie zuzubilligen. – Landessozialgericht Niedersachsen, 01.08. 2001, NZS 2002, 224 Die Entschädigung für die Anfertigung und Bearbei- tung digitaler Bilddoku- mente erfolgt nach § 8 Abs.1 Nr. 2 ZSEG. Foto: Cypher7/www.photocase.de Bautechnik – Bauprodukte e. Kfm. AG Pinneberg HRA 4059 Wiedetwiete 3 B · 22880 Wedel Telefon (0 41 03) 8 57 05 Telefax (0 41 03) 1 71 42 ECKHARD – Qualität ist die Summe vieler Teile – Packe ( r ) n Sie es an: Qualitätsprodukte für den Fachmann Komplettprogramm für die Injektionstechnik: Schraubpacker aus Stahl, Messing und Aluminium, Kunststoffeinschlagpacker, Klebepacker sowie Pumpen, Pressen und jegliches Gerätezubehör. Mitglied im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e. V. Senden Sie uns Ihre gezielte Anfrage und Sie erhalten Ihr persönliches Angebot. www. velt-bautechnik.de · E-Mail: info@velt-bautechnik.de

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