S&E Glossary
DIE FACHBEREICHE Sachverständige Bauschlichtung auch für Sachverständige Im September letzten Jahres führte die RWTÜV Systems GmbH mit dem Institut für Bauschlich- tung ( www.institut-fuer- bauschlichtung.de) eine Veranstaltung zum Thema „SCHLICHTEN STATT RICH- TEN AM BAU (Andere Wege der Streitbeilegung bei baurechtlichen Aus- einandersetzungen)“ durch. Bei dieser Veran- staltung paarten sich Sachverstand und Rechts- wissen mit dem Ziel, unterschiedliche Auffas- sungen der Parteien im Rahmen von Bauschlich- tungs-/ Mediationsverfah- ren außergerichtlich und zeitnah beizulegen. Bei dieser Veranstaltung hat insbesondere Herr Prof. Dr. Rolf Kniffka als Richter im 7. Senat des BGH darauf hingewiesen, dass die Anrufung öffentlicher Gerichte durch die Instanzen oft Jahre dauert und der Ausgang ungewiss ist. Die erzielten Er- gebnisse, nach jahrelanger Pro- zessführung sind in der Regel für alle Beteiligten unbefriedi- gend und mit enorm hohen Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund bie- ten Rechtsanwälte mit dem Tä- tigkeitsschwerpunkt Baurecht und einer Zusatzausbildung als Schlichter neue Wege der Streit- beilegung an. Um hierüber Näheres zu er- fahren, fand am 16. Mai 2003 eine Veranstaltung in Löningen statt, auf der ein Mitglied des Institutes für Bauschlichtung, Herr Rechtsanwalt Immoor aus Bremen ( www.scp-rechtsanwaelte.de ), einem Kreis von Sachverstän- digen das Modell der Bausch- lichtung erläuterte. Die Grundüberlegungen ba- sieren auf der so genannten SOBau (Schiedsordnung für das Bauwesen). Diese ist im Internet unter www.arge-baurecht.com zu finden. Die SOBau hat die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein entworfen. Die ARGE Baurecht hat in einer Bro- schüre zur SOBau 11 Standart- fragen beantwortet. Die 5. Frage soll nachfolgend vollständig zi- tiert werden: „Welche Rolle spielen Sach- verständige bei einem Verfah- ren nach der SOBau?“ Schlichter und Schiedsrichter kennen Sachverständige und versichern sich frühzeitig ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit. Da- mit werden Zeitverluste vermie- den, die entstehen, wenn die Suche nach Sachverständigen erst dann einsetzt, wenn man sie braucht. Die Sachverständigen wer- den von Schlichtern bzw. Schiedsrichtern bestellt. Die beteiligten Parteien haben dabei ein Vorschlagsrecht. An dieses sind Schlichter oder Schiedsrich- ter jedoch nur dann gebunden, wenn sich die Parteien ausdrück- lich auf einen bestimmten Sach- verständigen geeinigt haben. Grundsätzlich soll der Sachver- ständige öffentlich bestellt und vereidigt sein. Hierdurch soll auch bei den Sachverständigen eine qualifizierte Tätigkeit si- chergestellt werden. Der Sachverständige trifft die erforderlichen Feststellun- gen zu Fragen der fach- und sachgerechten Ausführung, der Vollständigkeit von Vorunterneh- merleistungen, des Vorhanden- seins von Mängeln, Kosten der Beseitigung etc. Der öffentlich bestellte und vereidigte, neutrale Sachver- ständige ist unter Anleitung des erfahrenen Baurechtlers für die Beilegung oder Entscheidung der meisten Konflikte aus Bau- verträgen unverzichtbar. Vor diesem Hintergrund waren die Erläuterungen durch Herrn Rechtsanwalt Immoor Grundlage für eine angeregte Diskussion unter den Kollegen. Thema war unter anderem die Definition der Schlichtung. Die- se wird durch neutrale dritte Personen (Schlichter) durchge- führt, welche unterstützt durch die Parteien, den Streit in ei- nem nicht förmlichen Verfahren beilegen sollen. Die Entwicklung gemeinsamer Problemlösungen, getragen durch Untersuchung und Bewertung von Lösungsal- ternativen, bildet die Grundla- ge, wobei die Entscheidungsge- walt bei den Parteien und die Einigung aus freiem Willen er- Die im Artikel erwähnten Internetseiten. Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 15
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