S&E Glossary

anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorga- nische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, – Altholzkategorie A III Altholz mit halogenorgani- schen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, – Altholzkategorie A IV mit Holzschutzmitteln be- handeltes Altholz, wie Bahn- schwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoff- belastung nicht den Altholz- kategorien A I, A II, oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCP- Altholz Der Geltungsbereich für dieses Gesetz wird im § 1 Abs. 2 auch für „Erzeuger und Besitzer von Altholz“ definiert. Demnach gehören auch Holz- und Bau- tenschutzfirmen dazu, wenn sie im Zuge ihrer Arbeiten Altholz ausbauen. Sie sind dann ver- pflichtet Altholz getrennt nach Sortiment und Herkunft gemäß Anhang III (Tab 1) oder nach den o.g. Altholzkategorien zu erfassen. Dies trifft jedoch nur zu, wenn das lose Schüttvolu- men 1 m³ oder 300 kg pro Tag überschritten wird (§ 10). PCB- Altholz, kyanisiertes 1 oder mit Teeröl behandeltes Altholz ist von der Mengenbeschränkung ausgeschlossen. Derjenige, der Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zu- führt, muss das Holz entspre- chend dem Anlieferungsschein gemäß Anhang VI (Tab. 2) nach Kategorie und Menge deklarie- ren. Dies gilt nicht für Kleinst- mengen unter 100 kg (§ 11). Wer vorsätzlich oder fahrlässig Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzei- tig deklariert, begeht nach § 61 DIE FACHBEREICHE Holzschutz Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Daher ist mehr den je auf den Baustellen, beim „Erzeu- gen“ von Altholz, Sachkunde gefragt. Z.B. sind dunkel gestri- chene Balkenköpfe und ein kri- stalliner Belag auf Sparrenfü- Unten: Ekkehard Flohr (r) im Gespräch mit G. Schönemann, GF einer Verwertungsgesellschaft Tab. 1: Zuordnung gängiger Alt- holzsortimente im Regelfall

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