S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 18 FACHBEREICH SACHVERSTÄNDIGE Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachfolgend stelle ich Ih- nen zwei Merkblätter des ZDH vor, die der Zentral- verband des Deutschen Baugewerbes an seine Mitgliedsverbände unter den Kürzeln R 016/2003 und R 017/2003 mit Da- tum vom 28. Januar 2003 verteilt hat. Das erste Merkblatt zur „Haf- tung für die gerichtliche Sach- verständigentätigkeit“ ist eine Reaktion des ZDH auf die Ein- führung des § 839 a BGB zum 1. August 2002. Der Zentralverband des Deut- schen Baugewerbes hat in sei- nem Anschreiben (Verfasserkür- zel es-hy) dazu angemerkt: § 839 a BGB in der seit 1. August 2002 geltenden Fassung bezweckt die Beseitigung des Unterschiedes zwischen der Haftung des beeidigten und des nicht beeidigten gerichtlichen Sachverständigen dadurch, dass sowohl der beeidigte als auch der unbeeidigte Sachverständige für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit haftet. Die Haftungsver- schärfung für die gerichtliche Gutachtertätigkeit gegenüber der bisherigen Rechtslage liegt darin, dass nunmehr der Gerichtsgutachter bei jeder durch ein falsches Gutachten vorsätzlich oder grob fahrläs- sig herbeigeführten Vermögens- schädigung haftbar gemacht werden kann (vgl. auch Rund- schreiben R 096/2002 [ZDH] vom 26.07.2002). Der ZDH erläutert in seinem Merkblatt die Auswirkungen die- ser Rechtsänderung eingehend und weist in diesem Zusammen- hang insbesondere darauf hin, dass die neue Rechtslage für alle gerichtlichen Gutachtenaufträge gilt, die dem Sachverständigen nach dem 1. August 2002 in Auftrag gegeben worden sind. Das zweite Merkblatt ist eine „Gebrauchsanweisung für öffentlich bestellte und verei- digte Sachverständige, die die Frage zu beantworten haben, ob eine Arbeit einen Mangel auf- weist oder ob sie mangelfrei ist“. Hierzu hat der Zentralver- band des Deutschen Baugewer- bes in seinem Anschreiben (Ver- fasserkürzel es-hy) angemerkt: Ausgehend von einer Erläu- terung des Wortlauts des § 633 Abs. 2 BGB, der den Begriff des Sachmangels bei der Werklei- stung definiert, wird anhand von drei Fallgruppen erläutert, wie Sachverständige bei der Beant- wortung der Frage, ob eine Ar- beit frei von Mängeln ist oder nicht, vorzugehen haben. ZDH-Merkblatt: Ver- schärfung der Haftung für die gerichtliche Sachverständigen- tätigkeit Stand: Januar 2003 Der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Zwei- ten Gesetzes zur Änderung scha- densersatzrechtlicher Vorschrif- ten“ (BT-Drucks. 14/7752) sieht in einem neuen § 839 a BGB eine gegenüber der bisherigen Rechtslage verschärfte Haftung des gerichtlichen Sachverstän- digen vor. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „§ 839 a Haftung des gericht- lichen Sachverständigen 1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahr- lässig ein unrichtiges Gut- achten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbetei- ligten durch eine gerichtli- che Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. 2) § 839 Abs. 3 ist entspre- chend anzuwenden“ I. Begründung des Gesetzgebers Begründet wird die Notwendig- keit der neuen Regelung mit der unterschiedlichen Rechtslage, je nachdem, ob der Sachverstän- dige beeidigt worden oder un- beeidigt geblieben ist. Der be- eidigte Sachverständige – so die Gesetzesbegründung – hafte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB (fahrlässiger Falscheid) für jeden Vermögens- schaden bereits bei fahrlässi- ger Falschbegutachtung. Der un- beeidigte Sachverständige hafte für Vermögensschäden nach § 826 BGB erst bei vorsätzli- cher Falschbegutachtung. Ob – so ist in der Gesetzesbegrün- dung weiter zu lesen – ein Sach- verständiger beeidigt oder un- beeidigt geblieben sei, sei eine verfahrensrechtlich und straf- rechtlich beachtliche Unter- scheidung. Haftungsrechtlich sei dies indes kein geeignetes Differenzierungskriterium. Mit dem neuen § 839 a BGB soll deshalb der Unterschied zwi- schen der Haftung des beeidig- ten und des nicht beeidigten gerichtlichen Sachverständigen dadurch beseitigt werden, dass sowohl der beeidigte als auch der unbeeidigte Sachverständige für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit haftet. Die Haftungsverschärfung für die gerichtliche Gutachter- tätigkeit liegt darin, dass auf- grund der neuen Vorschrift der Gerichtsgutachter nicht mehr – wie bisher – nur bei der vor- sätzlichen oder grob fahrlässi- gen Verletzung eines absoluten Recht nach § 823 Abs. 1 BGB (z. B. Leben, Gesundheit, Frei- heit, Eigentum...) oder der Ver- letzung eines Schutzgesetzes in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB haftet, sondern bei jeder durch ein falsches Gutachten vorsätzlich oder grob fahrläs- sig herbeigeführten Vermögens- schädigung. II. ZDH gegen die neue Haftungs- vorschrift Der Zentralverband des Deut- schen Handwerks (ZDH) hatte sich in einer Eingabe an das federführend zuständige Bun- desjustizministerium bis zuletzt mit Nachdruck gegen eine Ver- schärfung der Sachverständigen- haftung gewandt. Er hatte – neben anderen Argumenten – seine Ablehnung im wesentlichen damit begrün- det, dass keine rechtsstaatlichen Untersuchungen bekannt sind, die einen Handlungsbedarf für eine derartige Haftungsverschär- fung begründen würden. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass der bisherige Haftungstat- bestand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Vermögensschädi- gung nach § 826 BGB ausreicht, um evtl. in der Praxis auftre- tende Vermögensschadensfälle sachgerecht zu lösen. III. Haftungsvor- schrift am 1. 8. 2002 in Kraft getreten Inzwischen ist die neue Haf- tungsvorschrift mit dem vorer- wähnten Wortlaut am 01. Au- gust 2002 in Kraft getreten. Die Haftung betrifft nur sol- che Sachverständige, die von einem Gericht (und nicht von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei im Rahmen staatsanwalt- licher Ermittlungstätigkeit) be- auftragt worden sind. Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 email: ponty@t-online.de
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=