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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 12 Eine neue Behörde „Bundesinstitut für Risikobewertung“ (BfR) arbeitet seit 1. 11. 2002 „Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernäh- rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein „Bundesinstitut für Risikobewertung“ (Bundesinstitut) als bun- desunmittelbare rechtsfä- hige Anstalt des öffentli- chen Rechts errichtet“ ... so der § 1 laut Artikel 1 des Gesetzes vom 06.08.02, BGBl. l S. 3082. Das BfR und das ebenfalls neu gegründete Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- mittelsicherheit (BVL) überneh- men die bislang vom Bundes- institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veteri- närmedizin (BgVV) wahrgenom- men Aufgaben. Das BgVV wird aufgelöst. Laut einer Pressemitteilung hat das BfR folgende Aufgaben: Das Institut wurde im Zuge der Neuorganisation des gesund- heitlichen Verbraucherschutzes mit dem Ziel errichtet, Risiko- bewertung und Risikokommuni- kation klar vom Risikomanage- ment zu trennen. Das Institut arbeitet im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbrau- cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Mit seinen rund 500 Mitarbeitern wird das BfR auf der Grundlage international anerkannter wissenschaftlicher Bewertungskriterien auf den Gebieten des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Le- bensmittelsicherheit Risiken analysieren, Handlungsoptionen für das Risikomanagement erarbeiten und diesen Prozess im Rahmen der Risikokommu- nikation gegenüber allen Betei- ligten transparent und nachvoll- ziehbar gestalten. Bewertungs- ergebnisse werden, unter Wahrung der Vertraulichkeit geschützter Daten, grundsätz- lich öffentlich zugänglich ge- macht. Demnach erfolgt eine bis- her vom BgVV vorgenommene gesundheitliche Bewertung von Holzschutzmittel zukünftig vom BfR. Die Behörde ist zu erreichen unter: Bundesinstitut für Risikobewertung Thielallee 88–92 14195 Berlin Tel.: (0 30) 8 41 20 Fax: (0 18 88) 4 12 49 70 e-Mail: pressestelle@ bfr.bund.de Neues Holzschutzmittel in pastöser Form Seit dem 16.05.02 wurde vom Deutschen Institut für Bautechnik ein auf Borsalz basierendes pa- stöses Holzschutzmittel für den vorbeugenden Schutz (Iv, P) zugelassen. Hierbei handelt es sich um KORASIT Borpaste GS 10 von der Fa. Kurt Ober- meier GmbH & Co. KG. Dieses Mittel darf laut Zulas- sungsbescheid für nicht verbau- te Hölzer (Anwendung durch Zimmererbetriebe für spezielle Gefahrenbereiche) sowie für bereits verbautes Holz (z.B. Balkenköpfe oder Schwellen) eingesetzt werden. Dabei kann es in Bohrlöcher eingegeben oder flächig auf die Holzober- fläche gespachtelt werden. Bohrlochtränkung: Bohrlöcher sind in einem gemäß Zulassungsbescheid vor- gegebenen Raster herzustellen (siehe untere Tabelle und ne- benstehendes Bild). Bevor die Paste mittels Spritzpistole ein- gebracht wird, müssen die Bohr- löcher bei einer Holzfeuchte von u < 20 % vorher mit Wasser gefüllt werden. Anschließend sind die Bohrlöcher z.B. mit Kunststoff- oder Holzdübel zu verschließen. Bohrloch- Volumen Bohrlochabstand Reihenabstand Randabstand durchmesser je Zentimeter untereinander rechtwinklig zur Bohrlochtiefe in Faserrichtung Faserrichtung [mm] [ml] „A“ [cm] „Re“ [cm] „Ra“ [cm] 8,0 0,5 15 ( 8 3 9,0 0,6 20 ( 8 3 10,0 0,8 20 ( 8 3 11,0 1,0 25 ( 8 3 12,0 1,1 25 ( 8 3 DIE FACHBEREICHE Holzschutz Die Einbringmenge für GK 1 und 2 beträgt, 2,0 l Borpaste/m³ Holz. Spachtelung: Grundsätzlich ist vor Beginn eines Spachtelauftrages die Holzoberfläche gut vorzunässen, damit eine ausreichende Ein- dringtiefe erreicht wird. Selbst- verständlich sind Holzoberflä- chen, insbesondere bei Arbeiten im Bestand, von Schmutz und Staub zu befreien. Die Auf- wandsmenge für GK 1 und 2 be- trägt 200 ml Borpaste/m² Holz. Neben dem Hinweis, dass das Mittel für Fische und Fisch- nährtiere giftig ist und daher nicht in Gewässer gelangen darf, gilt dies auch für die behan- delten Holzbauteile.
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