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Schützen & Erhalten · Juni 2002 · Seite 10 DIE FACHBREICHE Holzschutz Aufmaßregeln für Schwammbekämpfungs- und Holzschutzarbeiten Da es zur Zeit keine ATV’s für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsar- beiten gibt, werde ich als Fachbereichsleiter gele- gentlich nach Aufmassre- geln für diese Arbeiten gefragt. Oft sind differen- zierte Meinungen zwi- schen AG und AN Anlass dieser Nachfrage. Daher beabsichtigt der Verband ein Merkblatt für Praktiker und Bauherren herauszugeben, wel- ches Grundregeln des Aufmas- ses zum Inhalt hat. Einen ersten Entwurf stelle ich hiermit zur Diskussion. Alle DHBV-Mitglieder, Holzschützer, Planer und Behördenvertreter möchte ich bitten, Meinungen oder Änderungsvorschläge mir per e-Mail oder Fax zukommen zu lassen. 1. Schwamm- bekämpfung 1.1 An Wänden, die im Bohr- loch- oder Bohrlochdruck- verfahren behandelt wer- den, sind Öffnungen, Aus- sparungen und Nischen bis zu 0,1 m² zu übermessen. 1.2 Im Bohrloch- bzw. Bohr- lochdruckverfahren bear- beitete Wandbereiche wird die Fläche nur von der zu bearbeitenden Seite aus gemessen. 1.3 Zu der durch das Bohrloch- raster beschriebenen Be- arbeitungsfläche wird um- laufend der halbe Bohr- lochabstand hinzugezählt (siehe Abb. 1). 1.4 Die Wandhöhen überwölb- ter Räume werden bis zum Gewölbeanschnitt, die Wandhöhen der Schildwän- de bis zu 2/3 des Gewöl- bestichs gerechnet. 1.5 Schlanke Bauteile (z.B. Pfeiler) werden bei einrei- higer Bohrlochanordnung durch die zu bearbeiten- de Ansichtsfläche (d × h) begrenzt (siehe Abb. 2) 1.6 Durch Bohrlöcher behan- delte Wandabschnitte, die eine Gebäudeecke ein- schließen, werden wech- selseitig an der Innen- und an der Außenfläche gemes- sen (siehe Abb. 3) 1.7 Im Schaum- oder Flutver- fahren erfolgte Oberflä- chenbehandlung auf Wän- den, Decken, Deckenunter- seiten, Vorsprüngen, Ge- simse, Laibungen und Pfeiler werden entspre- chend der benetzten Ober- fläche aufgemessen. Öff- nungen unter 0,1 m² wer- den übermessen. 1.8 Im Schaum- oder Flutver- fahren behandelte Hohl- räume bis 10 cm Tiefe (t) werden als eine Fläche ent- sprechend der tatsächli- chen benetzten Oberfläche aufgemessen. Über 10 cm Tiefe erfolgt die Flächen- berechnung mit dem Fak- tor 2 (siehe Abb. 4). 1.9 Bei der Abrechnung des Bohrloch- bzw. Bohrloch- druckverfahrens nach An- zahl der Bohrungen wer- den die tatsächlich herge- stellten und beaufschlag- ten Bohrungen unabhän- gig der Lag und Tiefe er- mittelt. 1.10 Grundsätzlich ist der be- handelte Bereich zeichne- risch zu dokumentieren. Es sind anhand von Grund- rissskizzen oder Ansichten nachvollziehbare Arbeits- abschnitte einzutragen. 1.11 Dem Auftraggeber ist ein Protokoll als Behandlungs- nachweis (Beispiel siehe Abb. 5) zu übergeben. 2. Holzschutz 2.1 Beim Einzelaufmass im Oberflächenverfahren (Sprühen, Streichen, Sprit- zen und Schaumverfahren) wird die abgewickelte rechteckige Holzoberfläche zugrunde gelegt. Dabei werden Fehlkanten, Nuten, Zapfenlöcher etc. übermes- sen. Als Bauteillänge gilt das Achsmaß. Aufmaßbeispiel Pfeiler Wirkungsbereich des Schwammsperrmittels d h Bohrlochreihe Aufmaßbeispiel Fläche behandelter Bereich gebohrter Bereich Wirkbereich des Schwammsperrmittels behandelter Bereich gebohrter Bereich Abb. 1 Abb. 2

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