S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 8 DIE FACHBREICHE Sachverständige leiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtli- cher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b können nicht nebeneinander gewährt werden. § 4 Zu berück- sichtigende Zeit Bei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachverständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhn- lichen Beschäftigung infolge ihrer Heranziehung nicht nach- gehen können. §5 Besondere Leistungen (1) Soweit ein Sachverstän- diger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, bemisst sich die Entschädigung nach der Anlage. (2) Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenver- zeichnisses für ärztliche Leistun- gen (Anlage zur Gebührenord- nung für Ärzte) bezeichneten Art erhält der Sachverständige in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung nach dem 1,1fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebührenordnung für Ärz- te gelten entsprechend; im üb- rigen bleiben die §§ 8 und 11 unberührt. (3) Für die zusätzlich erfor- derliche Zeit wird eine Entschä- digung in Höhe der Mindestent- schädigung nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhn- lichen Umständen notwendig, kann die Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 35 Euro erhöht werden. §6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland Zeugen und Sachverständi- gen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßi- gen Erwerbstätigkeit, nach bil- ligem Ermessen höhere als die in den §§ 2 bis 5 bestimmten Entschädigungen gewährt wer- den. §7 Besondere Entschädigung (1) Haben sich die Partei- en dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Entschädi- gung für die Leistung des Sach- verständigen oder mit einem bestimmten Stundensatz einver- standen erklärt, so ist die be- stimmte oder die nach dem bestimmten Stundensatz be- rechnete Entschädigung zu ge- währen, wenn ein ausreichen- der Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn das Gericht zustimmt. Bei der Festlegung eines bestimmten Stundensat- zes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zu- stimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfecht- bar. §8 Ersatz von Aufwendungen (1) Dem Sachverständigen werden ersetzt 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, ein- schließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk- zeuge; 2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 2 Euro und je weiteren Abzug 0,50 Euro; 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ein- schließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 2 Euro; 4. die auf seine Entschädi- gung entfallende Umsatzsteu- er, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- zes unerhoben bleibt. (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten des Sachver- ständigen kann durch einen Zuschlag bis zu 15 vom Hun- dert auf den Betrag abgegol- ten werden, der als notwendi- ge Aufwendung für die Hilfskräf- te zu ersetzen ist. §9 Fahrtkosten (1) Zeugen und Sachverstän- digen werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmit- tels oder bei einer Gesamtstrek- ke bis zu 200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Drit- ten zur Verfügung gestellten

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