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Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 10 desselben Auftrags nach den für die gerichtlichen Schreibausla- gen im Gerichtskostengesetz be- stimmten Beträgen 2 . §12 Aufrundung (weggefallen) § 13 Vereinbarung der Entschädigung Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stel- le eine Entschädigung im Rah- men der nach diesem Gesetz zu- lässigen Entschädigung verein- baren. § 14 Vorschuß (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reise- kosten, nicht zugemutet wer- den kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vor- schuß zu bewilligen, wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigsten dreißig Ta- gen seiner regelmäßigen Er- werbstätigkeit ganz oder über- wiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gut- achtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverstän- digen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eige- ne Mittel vorzuschießen. (3) § 16 gilt sinngemäß. §15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung (1) Zeugen und Sachverstän- dige werden nur auf Verlangen entschädigt. (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Monaten nach Be- endigung der Zuziehung Ent- schädigung bei dem zuständi- gen Gericht oder bei der zustän- digen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch. (3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachverständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß min- destens zwei Monate betragen. In der Aufforderung ist der Sach- verständige über die Folgen ei- ner Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständi- ge nicht innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverstän- dige ohne sein Verschulden ver- hindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Besei- tigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tat- sachen, die die Wiedereinset- zung begründen, glaubhaft macht. (4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerli- chen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (5) Die Verjährung der Ent- schädigungsansprüche beginnt mit dem Ablauf des Kalender- jahrs, in dem der Anspruch erst- malig geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf rich- terliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gerichtskostenge- setzes entsprechend. §16 Gerichtliche Festsetzung (1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewähren- de Entschädigung wird durch ge- richtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachver- ständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der Rich- ter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden, so ist das Gericht zu- ständig, bei dem die Staatsan- waltschaft errichtet ist. (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwer- de zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Beschwerdebe- rechtigt sind nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staats- kasse. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen. (3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Proto- koll der Geschäftsstelle gege- ben oder schriftlich ohne Mit- wirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden; § 130a der Zivilprozessordnung gilt entspre- chend. (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners. (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 17 Dolmetscher und Übersetzer (1) Für Dolmetscher und Übersetzer gelten die Vorschrif- ten dieses Gesetzes sinngemäß. (2) Für ihre Leistungen wer- den Dolmetscher wie Sachver- ständige, Übersetzer ausschließ- lich nach den folgenden Vor- schriften entschädigt. (3) Die Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache beträgt 1 Euro je Zei- le. Ist die Übersetzung er- schwert, insbesondere wegen der Verwendung von Fachaus- drücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die Entschädigung bis auf 3 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 4,30 Euro je Zeile erhöht werden. Für eine oder für mehrere Überset- zungen auf Grund desselben Auftrags beträgt die Entschä- digung mindestens 13 Euro. (4) Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten schriftlichen Übersetzung, die durchschnitt- lich 50 Schriftzeichen enthält. Werden in der angefertigten Übersetzung keine lateinischen Schriftzeichen verwendet, war aber ein Text mit lateinischen Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die Zeilen dieses Textes maßgebend. Angefangene Zei- len von mehr als 30 Schriftzei- chen gelten als volle Zeilen, angefangene Zeilen von 30 oder weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen zusammenge- zogen. 2 Die Beträge finden sich in Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und lauten: für die ersten 50 Seiten: 0,50 Euro pro Seite für jede weitere Seite: 0,15 Euro DIE FACHBREICHE Sachverständige

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