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Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 11 §17a Entschädigung Dritter (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- behörde 1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Straf- prozeßordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafver- folgungsbehörde abwenden, 2. Auskunft erteilen, 3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu- nikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozeßordnung) oder 4. durch telekommunikati- onstechnische Maßnahmen die Ermittlung a) von solchen Te- lekommunikationsanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter Telekommunikati- onsanschluß angewählt wurde (Fangeinrichtung), b) der von einem Telekom- munikationsanschluß hergestell- ten Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichseinrichtung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß; sie gelten nicht für die Zuführung der te- lefonischen Zeitansage, die be- triebsfähige Bereitstellung und die Überlassung von Wählan- schlüssen; sie gelten nicht für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwachungs- maßnahmen eingerichtet wer- den. (2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt. (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt. (4) Die notwendige Benut- zung einer eigenen Datenver- arbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschä- digt, wenn die Investitionssum- me für die im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusam- men mehr als 10.000 Euro be- trägt. Die Entschädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungs- anlage mit einer Investitions- summe bis zu 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungs- dauer ist auf volle Stunden auf- zurunden. Bei sonstigen Daten- verarbeitungsanlagen wird 1. die Benutzung der Anla- ge bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, be- sonderen Anwendungspro- gramms durch einen Zuschlag von 10 Euro für jede Stunde, für die insoweit nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung zu zahlen ist, abgegolten; 2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personal- aufwands eine Rechenpauschale in Höhe von einem Zehnmilli- onstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit erstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle Cent aufzurunden und beträgt höchstens 1,50 Euro. Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaub- haft zu machen. (5) Der eigenen elektroni- schen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechen- baren Kosten (§ 11) nicht si- cher feststellbar sind. (6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt, ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Festver- bindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festverbindun- gen und die Nutzung von Wähl- verbindungen sind die in den allgemeinen Tarifen dafür vor- gesehenen Entgelte zu ersetzen. §18 Übergangs- vorschrift Bei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die Ent- schädigung für Sachverständi- ge und Übersetzer für die ge- samte Zeit nach dem bisheri- gen Recht, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Geset- zesänderung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die- ses Gesetz verweist. Anmerkung: Die unter § 5 genannte Anlage wurde nicht mit veröffentlicht, da es sich um medizinisch und biologi- sche gutachterliche Leistun- gen handelt, die für den Holz- und Bautenschutz sowie den hierzu angrenzenden Berei- chen nicht von Relevanz sind. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach- verstän- digen in Euro DIE FACHBREICHE Sachverständige Wichtiger Hinweis Die nächste Sachverständigen- Tagung findet am 21.–23. 11. 2002 in Potsdam, Seminaris Seehotel, statt. Zimmerreservie- rung zum Preis von 70,50 EURO/ Nacht/Person unter Telefon (03 31) 9 09 09 10, Stich- wort: Deutscher Holz- und Bautenschutzverband. Golf & Resort in Gran Canaria Relaxen Sie beim Golfen in traumhaf- ter Landschaft und absolut exklusi- vem Ambiente. Golf & Resort bietet Wohneigentum mit allem, was dazu gehört. Wohnungsgrößen von 50 bis 60 m 2 in gehobener exklusiver Aus- stattung. Anfragen per Fax: 07244/ 70 36 18
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