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Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 12 DIE FACHBEREICHE Sachverständige Haftung bei Fehlern in Gutachten – Teil 3 – Die nachfolgenden Artikel beschäftigen sich noch einmal abschließend mit aktuellen Rechtsfällen und Urteilen zum Themenkomplex „Haftung bei Fehlern in Gutachten“. Sie stam- men aus der Zeitschrift IfS: „Informationen“ für öffentlich bestellte und vereidigte Sach- verständige 2/01 23. Jahrgang 2001. Die Rechtsfälle zeigen deut- lich, welche hohen Ansprüche an Sachverständige, egal ob ö.b.u.v. oder freie Sachverstän- dige, in Bezug auf die Unter- suchungs- und Dokumentati- onsqualitäten von Gutachten Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner verheiratet, 2 Kinder geboren 8. Januar 1957 in Datteln (Ruhrgebiet) – Studium der Holzwirt- schaft an der Uni Hamburg – wissenschaftlicher Mitar- beiter am Institut für Holzbiologie und Holz- schutz der Bundesfor- schungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg – Projektleiter für die Berei- che Altholz und Holzschutz in einem Consulting-Un- ternehmen – seit 1996 selbstständig als Sachverständiger für Holz- schutz – von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestell- ter und vereidigter Sach- verständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Teilbereich: Holzschutz – seit 1999: Inhaber eines Büros für Arbeitsschutz – Mitglied im DHBV und im Fachbereich Sachverstän- dige seit 1996 – Leiter des Fachbereichs Sachverständige seit 1998 – Mitglied in verschiedener Arbeitsgruppen und Aus- schüssen des und für den DHBV Weitere Fragen an: Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: 0 25 91 - 94 96 53 Telefax: 0 25 91 - 94 96 54 email: ponty@t-online.de gestellt werden. Die Untersu- chungsmethoden sind im Vor- feld auf ihre Aussagekraft und die Untersuchungsergebnisse auf ihre Plausibilität hin vom SV zu überprüfen und im Gut- achten genau zu dokumentie- ren. „ Bundesgerichtshof erweitert Dritthaftung von Sachver- ständigen Nach dem BGH-Urteil vom 14.11.2000 (X ZR 203/98) haftet der Sachverständi- ge nicht nur dem Auftrag- geber gegenüber, son- dern auch jedem Dritten, der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezo- gen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war und ob das Vertrauen des Dritten ent- täuscht wurde. Deshalb haften auch solche Sach- verständige Dritten ge- genüber, die nicht öffent- lich bestellt oder staatlich anerkannt sind. Nach bisheriger Rechtspre- chung konnte ein Dritter, dem das fehlerhafte Gutachten vom Auftraggeber des Sachverstän- digen zur Verfügung gestellt wurde und der im Vertrauen auf die Richtigkeit für ihn nachtei- lige Vermögensdispositionen vornahm, nur unter bestimm- ten Voraussetzungen Schadens- ersatzansprüche gegen den Sachverständigen geltend ma- chen. Der Sachverständige mus- ste damit rechnen können, dass das Gutachten an einen Drit- ten weitergegeben wird und der Dritte musste auf Grund der öffentlichen Bestellung oder einer anderen Qualifikation dar- auf vertrauen dürfen, dass das Gutachten fehlerfrei ist. Nun- mehr hat der BGH diese Dritt- haftung auf nicht öffentlich bestellte Sachverständige aus- gedehnt. Der BGH dazu wörtlich: „Ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gege- ben war und Vertrauen eines An- spruchsberechtigten enttäuscht wurde, ist danach im Bereich der Schadensfeststellung kein trag- fähiger Gesichtspunkt.“ Der BGH setzt sich weiter mit der Adäquanz auseinander. Es sei zwar richtig, dass der bloße Kausalzusammenhang keine sachgerechte Abgrenzung zurechenbarer von nicht zure- chenbaren Schadensfolgen er- laube. Allerdings sollen mit dem Erfordernis der Adäquanz nur ganz außerhalb des zu erwar- tenden Verlaufs stehende Ein- bußen ausgeschieden werden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Sodann setzt sich der BGH mit dem Problem des Schutzzwecks auseinander. Hier habe das Be- rufungsgericht übersehen, dass eine Vertragspartei, die ein – möglicherweise – sanierungs- bedürftiges Gelände zu erwer- ben wünsche, von einem Gut- achten regelmäßig Aufschluss darüber erwartet, ob die tat- sächliche Beschaffenheit eine alsbaldige Bebauung erlaube oder ob eine Bebauung wegen des Sanierungsbedarfs – wenn überhaupt – erst später mög- lich sein wird. Aus diesem Grun- de hat der BGH im vorliegen- den Fall bejaht, dass die ver- letzte Vertragspflicht den mit dem Gutachten verfolgten Zweck mit umfasse. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurück- überwiesen, weil noch tatsäch- licher Aufklärungsbedarf in Be- zug auf die Auslegung des Gut- achtenvertrages sowie die Feststellung eines Mitverschul- dens des Dritten nach §254 BGB bestehe. Beim Mitverschulden könne insbesondere von Bedeu- tung sein, dass die Klägerin den Erwerb des Grundstücks nicht unterlassen und das Rücktritts-

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