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Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 13 recht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer verein- barten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt habe. Wir geben nachstehend den Wort- laut dieser wichtigen Grundsatz- entscheidung bekannt: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – UR- TEIL X ZR 203/98; Verkün- det am: 14. November 2000 BGB §§ 328, 249 D a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Scha- den ihm durch die Pflichtver- letzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauenstatbe- stand gegeben war und sein Ver- trauen enttäuscht wurde. b) Für schädliche Auswirkun- gen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Drit- ten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich – bestellten Sachver- ständigen besonders hervorge- hobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrauen kann. BGH, Urteil vom 14. Novem- ber 2000 – X ZR 203/98 – OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt Der X. Zivilsenat des Bun- desgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 durch den Rich- ter Dr. Jestaedt als Vorsitzen- den und die Richter Dr. Melul- lis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck für Recht er- kannt: Auf die Revision der Kläge- rin wird das am 23. Oktober 1998 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist. In die- sem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Tatbestand: Die Klägerin, ein Bauträger- unternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989 ein in M. gelege- nes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um auf ihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstü- cken waren seit dem Jahr 1911 Betriebe der lack- und Gummi verarbeitenden Industrie ange- siedelt gewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der Verdacht, dass er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte. Mit Schreiben vom 1. März 1989 wandte sich der damalige Eigentümer an die Be- klagte zu 1, damit sie erneut eine Bodenuntersuchung der Grundstücke vornehme. Der Ei- gentümer führte dabei aus, dass ein Bauträger aus dem Großraum F. an den Grundstü- cken interessiert sei und deren Bebauung plane. Auf Grund eines von dem Eigentümer er- teilten Auftrages legte die Be- klagte zu 1 den so genannten ”dritten Bericht” vorn 31. Au- gust 1989 vor: In diesem Gut- achten wird als Ergebnis der Analyse gewonnener Bodenpro- ben eine hohe Belastung des Bodens mit Schwermetallen, Benzidin und Mercaptan hervor- gehoben, wobei darauf hinge- wiesen wird, dass die beiden letztgenannten organischen Substanzen karzinogen bzw. hochgiftig seien. Daraufhin er- klärte der zuständige Regie- rungspräsident des Landes H. mit Bescheid vom 9. April 1990 die Grundstücke zur Altlast. Am 8. Mai 1990 nahm die Kläge- rin das Verkaufsangebot des Eigentümers an. Der Kaufpreis sollte 3 Mio. DM betragen; der Vertrag sah ferner unter ande- rem ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass binnen zwei Jah- ren ein Drittel des vorrangig aus den Erlösen beim Weiterverkauf von Teilflächen zu begleichen- den Kaufpreises nicht bezahlt sei. In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 als Gutachterin auch für die Klägerin tätig. In ihrem Auftrag legte die Beklag- te zu 1 unter dem 31. August 1990 den so genannten ”vier- ten Bericht” vor. Auch hierin wird von dem Vorhandensein insbesondere von Benzidin und Mercaptan ausgegangen. We- gen der vorhandenen Gutach- ten überführte die staatliche Sanierungskommission die Grundstücke in die Obhut der Altlastensanierungsgesellschaft (ASG): Unter dem 19. August 1991 und dem 12. Dezember 1991 erstattete die Beklagte zu 1 im Auftrag der ASG zwei wei- tere Gutachten (so genannter ”fünfter” und ”sechster Be- richt”). In dem Gutachten vom 19. August 1991 ist unter an- derem ausgeführt, die bisher als Benzidin interpretierten Peaks würden nicht von dieser sehr toxischen Substanz verursacht, die in der Schlacke festgestell- ten Substanzen erforderten nicht unbedingt eine beson- dere Bodenbehandlung. Im Gutachten vom 12. Dezember 1991 wurde der ASG empfoh- len, das Gelände an den Bau- träger zurückzugeben. Die Klä- gerin wurde beim Regierungs- präsidenten wegen der Rücknahme der Altlastenerklä- rung vorstellig und stellte am 22. Oktober 1992 für die Grundstücke einen Bauantrag. In ihrem so genannten ”sieb- ten Bericht” vom 17. Novem- ber 1992 räumte die Beklagte zu 1 Fehlinterpretationen ein DIE FACHBEREICHE Sachverständige
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