S&E Glossary
Beratung · Schulung · Gutachten • Nachernteschutz • Begasungen • Schädlings- prävention • Biol. Verfahren • Hygiene/IPM • Holz/Materialschutz Tel.: 0 44 08 / 97 04 18 · Fax: 0 44 08 / 97 04 19 Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 17 DIE FACHBEREICHE Sachverständige den Ereignis entfallen lassen, sind nach dieser Norm unter Abwägung aller feststellbaren Umstände des Falles angemes- sen zu berücksichtigen. In die- sem Zusammenhang könnte des- halb insbesondere Bedeutung erlangen, dass die Klägerin den Erwerb der Grundstücke nicht unterlassen und das Rücktritts- recht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer verein- barten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt hat. Auch diese Umstände haben wesent- lich die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestimmt. Die bisher getroffenen Feststel- lungen reichen allerdings nicht aus, der Klägerin zum Vorwurf zu machen, den so genannten dritten Bericht nicht zum An- lass genommen zu haben, den Erwerb der Grundstücke zu un- terlassen. Sowohl nach dem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Vorbringen der Be- klagten zu 1 gab es nachvoll- ziehbare Gründe, warum die Klägerin zu 1 trotz des Gutach- tens vom 31. August 1989 ihr Erwerbsinteresse weiterverfolg- te. Damit ist nicht ausgeschlos- sen, dass der Kaufvertrag, wie er tatsächlich vereinbart wor- den ist, ebenso nie die zu sei- ner Aufrechterhaltung ergriffe- nen Maßnahmen durchaus an- gemessene Reaktionen auf das Gutachten der Beklagten zu 1 darstellten. Was die Nichtaus- übung des Rücktrittsrechts an- belangt, ist dabei auch zu be- rücksichtigen, dass bereits am 19. August 1991 mit dem so genannten fünften Bericht ein weiteres Gutachten vorlag, das jedenfalls erkennen ließ, dass die Bodenbelastung der Grund- stücke nicht so gravierend sein könnte, wie von der Beklagten zu 1 in dem dritten und vier- ten Bericht zunächst angege- ben. e) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht schließ- lich Gelegenheit, auch der Ver- jährungsfrage nachzugehen, die aus seiner bisherigen Sicht nicht zu beantworten war. Sachverständiger muss Befundtatsachen im Gutachten dokumentieren Haftungsprobleme werden für die Sachverständigen zunehmend bedeutsamer, zumal der Trend der Rechtsprechung unver- kennbar ist, Dienstleister, insbesondere Freiberufler aus Gründen eines umfas- senden Verbraucherschut- zes stärker in die Pflicht zu nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiberufler ihre Leistun- gen nach Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht erbringen. Eine für alle Sachverständigen wichtige Grundsatzentscheidung hat das OLG Celle (Urteil vom 29.05.2000, Az: 4 U 5/00) in diesem Zusammenhang erlassen. Danach müssen Sachverständige bereits in ihren Privatgutach- ten (also nicht erst bei Gerichts- auftrag) die Befundtatsachen und ihre Kausalität ausführlich darstellen. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn sich der Sach- verständige darüber im Klaren sein musste, dass sein Auftrag- geber das Privatgutachten zur Entscheidungsgrundlage dafür machen möchte, ob er einen Schadensersatzprozess gegen seinen Nachbarn mit Aussicht auf Erfolg führen kann. Das Ur- teil ist übrigens für ein weite- res Problem von Bedeutung, das die Sachverständigen ebenfalls zunehmend bewegt. Sachver- ständige werden immer häufi- ger in Sachschadensersatzpro- zesse dadurch hineingezogen, dass ihnen der Streit verkün- det wird. Wenn der Sachverstän- dige eine solche Streitverkün- dung ignoriert, besteht die Ge- fahr, dass in einem anschließenden Prozess gegen ihn selbst, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Vorprozesses unverrückbar gel- ten. Mithin sollte ihm daran gelegen sein, bereits im Vorpro- zess als Nebenintervenient mit- zuwirken und den Prozess in seinem Sinne zu beeinflussen, damit es vielleicht gar nicht erst zu einem Anschlussprozess ge- gen ihn selbst kommt. In dem Urteil des OLG Celle war zwar nicht einem Sachverständigen der Streit verkündet worden, jedoch gelten die dort entwik- kelten Grundsätze auch für an- dere Fälle vergleichbarer Sach- und Rechtslage. Nachstehend geben wir den Wortlaut des OLG Celle wieder: Ist für einen Sachverstän- digen erkennbar, dass sein Auf- traggeber ein Privatgutachten zur Grundlage der Entscheidung
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