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Schützen & Erhalten · Dezember 2001 · Seite 19 DIE FACHBEREICHE Sachverständige aufzunehmen, Ob der Beklag- te zusätzlich zu einem Beweis- sicherungsverfahren hätte raten müssen, kann deshalb dahinge- stellt bleiben. b) Darüber hinaus haben aber sowohl der im Vorprozess tätige Gerichtsgutachter G. als auch der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. K. überein- stimmend erklärt, die von dem Beklagten in der Sache getrof- fenen Feststellungen fehlten nicht nur im Gutachten, sie hätten darüber hinaus aber auch nicht den Schluss gerechtfertigt, dass die Bauarbeiten mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit für die Risse am Haus der Klägerin kausal waren. Der Sachverständige Dr. K. hat dazu ausgeführt, ohne dass der Beklagte dem mit Substanz hätte entgegentreten können, der Beurteilung des Beklagten habe die notwendige, mit der gebotenen wissenschaftlichen Sorgfalt ermittelte Basis für sein Urteil über die Kausalität ge- fehlt. Herr Dr. K. hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen G. bemängelt, dass die örtliche Lage der Ris- se, deren Dimension und das Rissbild nicht in ausreichendem Maße festgestellt worden sei- en. Der Bogen im Flur sei ebenso wenig beschrieben worden wie der eingesetzte Pressluftham- mer, dessen Gewicht und die Schlagzahl je Minute. Der Sach- verständige Dr. K. hat darüber hinaus erklärt, im Hinblick auf die großen Schwierigkeiten der Kausalitätsfeststellung bei Er- schütterungsrissen dokumentiert an Versuchen mit Vorbeifahrten an Häusern durch Panzer, bei denen trotz subjektiv berech- tigter massiver Beeinträchtigun- gen der Bewohner keine Risse aufgetreten sind – hätten un- bedingt Schwingungsmessungen vorgenommen werden müssen und er, Dr. K. hätte niemals al- lein auf Grund der Augen- scheinseinnahme das Urteil gewagt, eine Kausalität sei mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit zu bejahen. Un- ter diesen Umständen wer das Gutachten des Beklagten in zweifacher Hinsicht fehlerhaft, nämlich zum einen hinsichtlich der formalen Seite insofern, als die Befundtatsachen – die durch Zeitablauf verloren zu gehen drohten – nicht dokumentiert worden sind, zum anderen, weil das Urteil „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal“ auf Grund einer bloßen Ortsbesichtigung nicht hätte getroffen werden dürfen. 3. Was die Höhe des Scha- dens anbetrifft, so vermag der Senat dem Landgericht nicht darin beizutreten, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin unter Berücksich- tigung des §254 BGB nicht zu- zurechnen. Nachdem die Kläge- rin den Vorprozess in erster Instanz verloren hatte, und zwar auf der Grundlage des für sie positiven Privatgutachtens des Beklagten sowie eines für sie negativen Gerichtsgutachtens, rechtfertigt eine Berufungsein- legung nicht den Vorwurf des Verschuldens, wenn die Kläge- rin durch ein Obergutachten – welches dann auch tatsächlich eingeholt worden ist – geklärt wissen wollte, welchem der beiden Gutachten denn nun zu folgen sei. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die von der Klägerin eingelegte Berufung im Gegensatz zu dieser selbst „durchgeführt“ [6] und vor al- lem selbst begründet hat, und zwar mit dem Argument, sein Gutachten sei richtig und nicht das des Gerichtsgutachters. Wenn der Beklagte selbst von der Notwendigkeit der Durch- führung einer Berufung über- zeugt war, kann man nicht, wie das Landgericht, der Klägerin vorwerfen, sie hätte aus bes- serer Einsicht darauf verzichten müssen, zumal sie dann mit dem Vorwurf des Beklagten konfron- tiert worden wäre, sie habe ver- säumt, das aus der Sicht des Beklagten unzutreffende – in Wirklichkeit aber sachlich ge- rechtfertigte – Urteil erster In- stanz anzugreifen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung [7) auch solche Schäden ersatz- fähig sind, die der Betreffende in der konkreten Situation bei vernünftiger Beurteilung als erforderlich ansehen durfte. Wenn indes der Beklagte als Sachverständiger die Durchfüh- rung eines Berufungsverfahrens für angemessen hielt, lässt sich schwerlich gegenüber der Klä- gerin der Vorwurf erheben, sie hätte die Situation abweichend einschätzen und auf das Rechts- mittel verzichten müssen. „ [1] Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 12, zu §68 ZPO [2] Vgl. dazu BGH, NJW 1997, 2386 [3] BGHZ 1985, 255; 103, 278; NJW 1998, 80; w.N. bei Baumbach/Lauterbach/Hart- mann, ZPO, 58. Aufl., Rdnr. 6 zu §68. [4] BGH, NJW 1995, 714 [5] BGHZ 127, 378, 384 [6) BGH, NJW 1997, 2386 [7] BGHZ 115, 370 Fundstelle: BauR 2000 S. 1898 Anmerkung: Die Redaktion der IfS-Infor- mationen merkt zu dem Arti- kel an, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Rechte und Folgen der Nebenintervention und Streitverkündung in den §§ 64 bis 74 ZPO teilweise sehr kompliziert sind. Deshalb wird empfohlen, dass sich der Sach- verständige in solchen Fällen grundsätzlich Rechtsrat bei ei- nem Anwalt einholen sollte, um dieses ”Prozess- und Rechts- abenteuer” erfolgreich zu be- stehen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, Sie alle können auf ein gutes und erfolgreiches Jahr zurückblicken. Im Fachbereich Sachverständige werden die Aktivitäten in den Bereichen Zertifizierung und Schiedsgericht im kommenden Jahr ganz verstärkt in Angriff genommen. Im Rahmen der Zertifizierung sind erfreulich positive Kon- takte zum Institut für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) und seinem Geschäftsführer Herrn Floter aufgebaut worden. Zusam- men mit dem IfS werden wir schon bald in die Ausbildung zur Zertifizierung starten. Dabei werden wir auch den Kon- takt zu den Bestallungskammern für die ö.b.u.v. von Sach- verständigen (HWKs und IHKs) suchen um gemeinsam die Zer- tifizierung auf den Weg zu bringen. Für die Installation aber vor allem für die erfolgreiche An- nahme einer Schiedsgerichtsbarkeit des DHBV ist von entschei- dender Bedeutung, wie wir dieses werbewirksam nach außen präsentieren. Hierfür wird wohl noch viel Hirnschmalz von Nöten sein. Gute Ideen hierzu sind jederzeit willkommen. Lassen wir uns überraschen, welch neuen Stärken wir für den DHBV aufbauen können. Abschließend wünschen ich Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und ein mit Freude und Zufriedenheit ausgefülltes sowie erfolgreiches Jahr 2002. Ihr

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