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Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 10 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner verheiratet, 2 Kinder geboren 8. Januar 1957 in Datteln (Ruhrgebiet) – Studium der Holzwirt- schaft an der Uni Hamburg – wissenschaftlicher Mitar- beiter am Institut für Holzbiologie und Holz- schutz der Bundesfor- schungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg – Projektleiter für die Berei- che Altholz und Holzschutz in einem Consulting-Un- ternehmen – seit 1996 selbstständig als Sachverständiger für Holz- schutz – von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestell- ter und vereidigter Sach- verständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Teilbereich: Holzschutz – seit 1999: Inhaber eines Büros für Arbeitsschutz – Mitglied im DHBV und im Fachbereich Sachverstän- dige seit 1996 – Leiter des Fachbereichs Sachverständige seit 1998 – Mitglied in verschiedener Arbeitsgruppen und Aus- schüssen des und für den DHBV Weitere Fragen an: Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: 0 25 91 - 94 96 53 Telefax: 0 25 91 - 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBEREICHE Sachverständige Haftung bei Fehlern in Gutachten – Teil 2 – Die nachfolgenden Artikel beschäftigen sich mit den in der letzten Ausgabe von „Schützen und Erhalten“ angekündigten ergänzen- den Rechtsfällen zu dem Themenkomplex „Haftung bei Fehlern in Gutachten“. Sie stammen aus der Zeit- schrift BIS „Der Bau- und Immobiliensachverständi- ge“ Heft 4/2000. Auch diese Fallbeispiele zeigen wieder deutlich, wie wichtig es ist, dass man als Sachverstän- diger seine gesamte Sorgfalts- pflicht bei den Untersuchungen und der anschließenden Gutach- tenerstellung einbringen muß. Informationen von Dritten, egal ob vom Auftraggeber oder wem sonst, sind vor Ort zu überprüfen und wenn dieses nicht möglich ist, als Information Dritter deut- lich zu kennzeichnen. In der kommenden Ausga- be von „Schützen und Erhalten“ werden zu dieser Thematik noch zwei weitere Artikel wiederge- geben. Dabei handelt es sich um 2 Rechtsfälle, von denen sich einer mit der vom „Bundesge- richt erweiterte Dritthaftung von Sachverständigen“ beschäftigt und der andere mit dem Bereich, dass ein Sachverständiger im Gutachten alle Befundsachen dokumentieren muß. „ Haftung des Gutachters bei Arglist des (durch das Gutachten geschützten) Verkäufers 1. Gutachtenverträge über Grundstücksbewertungen sind als Werkverträge (§§ 631 f. BGB) einzuordnen, so dass für Scha- densersatzansprüche § 635 BGB oder – bei Folgeschäden – die Grundsätze der Positiven Ver- tragsverletzung gelten. 2. Ist der Vertrag über die Erstellung eines Wertgutachtens dahin auszulegen, dass auch mögliche Käufer in den Schutz- bereich des Gutachtens einbe- zogen sind, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Käu- fer auch auf eine besonders kri- tische Haltung des Sachverstän- digen gegenüber dem (auftrag- gebenden) Verkäufer vertrauen durfte. Eine arglistige Täuschung des Sachverständigen durch den Verkäufer (die Ansprüche des Verkäufers gegen den Gutachter hindert) muß deshalb – entge- gen § 334 BGB – Ansprüche des Käufers gegen den Sachverstän- digen nicht ausschließen. Aus dem Urteil: Gutachtervertrag mit Schutz- wirkung für den Käufer 2. Das BerGer. legt den Gutachtenvertrag dahin aus (§§ 133, 157 BGB), dass für den Bekl. aus dem Vertrag mit der Grundstückseigentümerin auch Schutzpflichten zugunsten der Kl. erwachsen sind. Es stellt hierbei entscheidend darauf ab, dass der Sohn der Grundstücks- eigentümerin, der den Vertrag als deren Vertreter geschlossen hat, bei der Auftragserteilung mitteilte, daß die Wertermitt- lung für Verkaufzwecke benö- tigt werde. Die Einbeziehung der Kl. in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Das Vorliegen eines Ver- trags mit Schutzwirkung für Dritte ist hier insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil die Interessen der KI. und der Auf- traggeberin hinsichtlich der Bewertung des Grundstücks gegenläufig waren. Wer bei ei- ner Person, die über eine be- sondere, vom Staat anerkann- te Sachkunde verfügt (z. B. öffentlich bestellter Sachver- ständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachterliche Äuße- rung bestellt, um davon gegen- über einem Dritten Gebrauch zu machen, ist in der Regel daran interessiert, daß die Ausarbei- tung die entsprechende Beweis- kraft besitzt. Dies ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach be- stem Wissen und Gewissen er- stellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht. Dem- entsprechend hat der BGH wie- derholt entschieden, dass in ei- nem solchen Falle die Gegen- läufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten nicht gegen seine Einbeziehung in den Schutzbereich des Ver- trags spricht (BGH, NJW-RR 1989, 696; NJW 1987,1758 [1759 f.]; NJW RR 1986, 484 [486]). Dass dem Bekl. bei Er- stellung des Gutachtens nicht bekannt war, dass das Wertgut- achten gerade den Kl. vorgelegt werde, ist dabei ohne Belang. Die Bejahung einer Schutzpflicht setzt nicht voraus, dass der Schutzpflichtige die Zahl oder den Namen der zu schützenden Personen kennt. Es genügt viel- mehr, dass dem Bekl. bekannt war, dass sein Wertgutachten für einen (potentiellen) Käufer be- stimmt war (vgl. nur BGH, NJW 1987, 1760 = LM § 675 BGB Nr. 120). Besondere Vertrauensstellung aufgrund Sachkunde Die besondere, durch staat- liche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nachgewie- sene Sachkunde, auf die in der

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