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Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 11 angeführten Rechtsprechung des BGH entscheidend abgehoben wird, ist auch – worauf das Ber- Ger. nicht näher eingeht – in der Person des Bekl. vorhanden. Zwar ist dieser kein öffentlich bestellter und vereidigter Sach- verständiger i. S. des § 36 GewO (so die Fallgestaltung bei den BGH-Urteilen NJW-RR 1986, 484 und NJW 1984,355). Der Bekl. ist jedoch verpflichteter Bau- sachverständiger der Kreisspar- kasse A., einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 NWSparkassenG). Grundlage einer solchen Verpflichtung sind die jeweiligen Beleihungsgrund- sätze für die öffentlichrechtli- chen Sparkassen. Die derzeit gültigen Beleihungsgrundsätze in Nordrhein-Westfalen beruhen auf dem Runderlass des Mini- sters für Wirtschaft und Verkehr vom 4.9.1989 (NWSMBl S.764), den dieser aufgrund § 20 I 1 DIE FACHBEREICHE Sachverständige der Mustersatzung für die Spar- kassen in Nordrhein-Westfalen vom 1.4.1958 (NWGV S.III) er- lassen hat (vgl. nunmehr § 12 S. 1 NWSparkassenVO i. d. F. vom 8.11. 1988, NWGV S. 461). § 3 dieser Beleihungsgrundsätze bestimmt, dass Schätzungen des Beleihungsgegenstands – damit sind insbesondere Grundstücke gemeint (§ 1 der Beleihungs- grundsätze) – unter anderem von einem mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertrau- ten, vom Vorstand bestellten und verpflichteten Sachverstän- digen vorgenommen werden können. Daraus wird deutlich, dass auch eine auf Grund die- ser Bestimmung vorgenomme- ne Verpflichtung durch eine ju- ristische Person des öffentlichen Rechts geeignet ist, in der Öf- fentlichkeit die berechtigte Er- wartung einer gegenüber dem bloß „privaten“ Sachverständi- gen hervorgehobenen Sachkun- de und Zuverlässigkeit hervor- zurufen. Erstattet ein solcher Sachverständiger – wie, hier – ein Wertermittlungsgutachten für private Dritte unter Verwen- dung der von der Sparkasse vor- gesehenen Wertermittlungsvor- drucke und unter Hinweis auf seine Eigenschaft als verpflich- teter Bausachverständiger der Sparkasse, so nimmt er die im Verhältnis zur verpflichtenden Sparkasse bestehende Vertrau- ensstellung auch gegenüber seinem Auftraggeber in An- spruch. Dieser darf sich daher darauf verlassen, dass der Sach- verständige das Wertgutachten mit der Sorgfalt erstellt, die für eine Beleihungswertschätzung im Auftrag der Sparkasse auf- zubringen ist. b) Der Annahme eines Ver- trags mit Schutzwirkung für Dritte steht auch – entgegen den von der Revisionserwiderung geäußerten Zweifeln – nicht entgegen, dass der Vertreter der Grundstückseigentümerin bei der Besichtigung des Anwesens dessen Mängel bewußt verheim- lichte (s. nachfolgend unter 4). Zwar mag dies ein Indiz dafür sein, daß dieser ein objektiv richtiges, auch den Interessen eines Kaufinteressenten entspre- chendes Wertgutachten gar nicht wollte. Dieser verborgen gebliebene innere Wille wäre jedoch bei der Frage, welcher objektive Erklärungswert der bei der Auftragserteilung erfolgten Mitteilung des Zwecks der Be- gutachtung mit Blick auf eine etwaige Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertra- ges beizumessen ist, nicht maß- gebend. Sorgfaltspfl. des Gutachters 3. Das BerGer. geht davon aus, daß ein Sachverständiger,

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