S&E Glossary

DIE FACHBEREICHE Sachverständige entsprechend oder ihrem Rechtsgedanken nach anzuwen- den, ist nicht ersichtlich, war- um insoweit strengere Maßstäbe gelten sollten. Dies hat das BerGer. verkannt. Eine solche, sich aus der „Natur des Vertra- ges“ ergebende Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Haf- tung des Schutzpflichtigen ge- genüber dem Dritten nicht wei- ter reicht als gegenüber dem un- mittelbaren Vertragspartner, hätte das BerGer. auch bei der Auslegung des vorliegenden Gutachtenvertrages in Erwägung ziehen müssen. Vertrauensschutz auch bei Un- redlichkeit des Verkäufers Dem Bekl. war bekannt, dass das Wertermittlungsgutachten zu Verkaufszwecken in Auftrag gegeben worden war. Er muß- te demnach nicht nur damit rechnen, dass dieses Gutachten Kaufinteressenten vorgelegt wird, ihm musste auch weiter bewusst sein, dass angesichts des besonderen Vertrauens, das Kaufinteressenten regelmäßig in die Zuverlässigkeit und Sachkun- de eines anerkannten Sachver- ständigen haben, seinen gut- achterlichen Äußerungen mög- licherweise ein größeres Gewicht zukommt als den Angaben des Verkäufers selbst und deshalb ein Gutachten dazu geeignet ist, ein etwaiges Mißtrauen dieser Kaufinteressenten gegenüber der Richtigkeit der Angaben des Verkäufers zu zerstreuen. Dar- in liegt auch der erkennbare, die Verkaufsabsicht fördernde be- sondere Wert des Gutachtens für den Auftraggeber. Vor allem entspricht es dem offenkundi- gen Interesse des möglichen Käufers, dass sein Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens gerade in den Fällen rechtlich geschützt wird, in denen der Verkäufer die willkürliche Be- schaffenheit des Kaufgegen- stands in unredlicher Weise zu verschleiern sucht. Ist deshalb ein Gutachtenvertrag dahin auszulegen, dass auch mögli- che Käufer in den Schutzbereich des Vertrages fallen, so liegt die Annahme nahe, daß das Vertrau- en des Dritten in die Richtig- keit der gutachterlichen Aussa- gen auch dann geschützt wer- den soll, wenn die Unrichtig- keit durch den Auftraggeber (mit-)veranlasst worden ist, und zwar unabhängig davon, wel- che Auswirkungen diese Veran- lassung auf die Haftung des Auf- tragnehmers gegenüber dem Auftraggeber hat (so im Ergeb- nis auch Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 1974, S. 41 f.; Ziegeltrum, Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, 1992, S. 217 f., die mit Recht hervorheben, dass die bis- herige Rechtsprechung zur An- wendung des Rechtsgedankens des § 334 BGB auf Verträge mit Schutzwirkung für Dritte Fälle betraf, in denen der Vertrags- partner des Schutzpflichtigen für das „Wohl und Wehe“ des Drit- ten verantwortlich war, mithin beide im „gleichen Lager“ stan- den; diese Rechtsprechung läßt sich auf die Fälle, in denen trotz gegenläufiger Interessen von Vertragspartner und Drittem gleichwohl ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bejaht wird, nicht unbesehen übertra- gen; in diesem Sinne auch Gott- wald in: MünchKomm, 3. Aufl., § 328 Rdnr. 104). Durch eine solche Vertrags- auslegung würde dem Sach- verständigen auch kein unzu- mutbares Haftungsrisiko auf- gebürdet, insbesondere keine umfassende Einstandspflicht für die Redlichkeit seines Auftrag- gebers. Der Sachverständige darf Informationen des Auftragge- bers auch dann bei der Erstel- lung seines Gutachtens berück- sichtigen -und wird dies viel- fach auch tun müssen -, wenn er deren Wahrheitsgehalt nicht nachprüfen kann. Er muss dann aber diesen Umstand in seinem Gutachten kenntlich machen (vgl. auch BGH, NJW 1984, 356). Tut er dies, so gibt er damit regelmäßig zu erkennen, dass er für die Richtigkeit der Angaben seines Auftraggebers nicht einstehen will. „ BGH vom 10.11.1994 – III ZR 50/94 Ankündigung der nächsten Sachver- ständigentagung des DHBV in Kassel Die nächste Tagung für die Mitglieder des Fachbe- reichs Sachverständige findet vom 15. bis 17. November in Kassel im Hotel Gude statt. An der Tagung teilnehmen kön- nen alle Mitglieder des Fachbereichs und eine kleine Anzahl an Gästen, die an einer zukünftigen Mitgliedschaft im Fachbe- reich interessiert sind. Wie gewohnt beginnt die Ver- anstaltung mit dem traditionel- len gemeinsamen Abendessen am Donnerstagabend. Die ei- gentliche Tagung findet dann am Freitag dem 16. November 2001 statt. Vorgesehene Ta- gungsthemen sind: – Wahl: Fachbereichs- sprecher und -vertreter – Bautenschutz: Vortrag zum Thema Gelinjektion – Holzschutz: Diskussion zum Thema Haus- schwammsanierung und die DIN 68800 Teil 4 – Recht: Stand des Aufbaus einer Schiedsgerichtsbarkeit – Berufshaftpflichtversiche- rung: Anforderungen und Risiken Zum letzten Thema bitte ich noch um Zusendung von anony- misierten Berufshaftpflichtver- trägen. Diese werden dann von den vortragenen Experten (Ju- stitiare einer Versicherung und eine Versicherungsmaklers) als praktische Beispiele mit in die Vorträge einbezogen. „ Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 13

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