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Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 23 Brennstoff dar. Organische Wirk- stoffe verbrennen ebenso wie die Holzsubstanz. Dies gilt ins- besondere für mit Teerölen be- handelte Hölzer, die einen ho- hen Heizwert haben und frei von Halogenverbindungen sind. Auch mit chlororganischen Wirk- stoffen wie Pentachlorphenol, Lindan oder DDT behandelte Hölzer sind in der Praxis kein Problem, sofern ein guter Aus- brand vorliegt. Der Eintrag an Chlor durch die Wirkstoffe liegt, insbesondere bei Brennstoffmi- schungen, im Bereich der Hin- tergrundbelastung des Holzes. Bei den anorganischen Wirk- stoffen verbleibt ein Teil in den Aschen. Ein weiterer Teil der Elemente verflüchtigt sich bei der Verbrennung. Bei Gebraucht- hölzern, die Wirkstoffe mit Ar- sen, Fluor und Quecksilber ent- halten, sind daher zusätzliche Verfahren der Rauchgasreinigung erforderlich. Als besonders ef- fektiv hat sich die Additivzu- gabe in Verbindung mit Gewe- befiltern erwiesen (Bild 2). In der Praxis sind die Sicherheits- reserven dieser Technik hoch, zumal die Feuerungsanlagen mit einem Brennstoffmix gefahren werden. Lediglich kyanisierte Hölzer sollten in Holzfeuerungs- anlagen nicht eingesetzt wer- den. Abfallrechtliche Behandlung Für die Umsetzung des KrW/ AbfG im Bereich der stofflichen und energetischen Verwertung von Gebrauchtholz gibt es seit 1997 eine freiwillige Regelung der Wirtschaft, das RAL-Güte- zeichen 428 für „Recyclingpro- dukte aus Gebrauchtholz“. Es legt für Störstoffe und die wich- tigsten Schadstoffe Grenzwer- te fest. Die Grenzwerte orientieren sich an den Vorgaben des Ge- setzgebers, den Realitäten der Praxis und dem Stand der Auf- bereitungs- und Erkennungs- technik Ende der 90er-Jahre. Ein ausführlicher Probenahme-, Prüf- und Analyseplan ergänzen die Bestimmungen. Für das The- ma dieses Vortrags sind diese Werte nur dahingehend relevant, dass es Ziel des RAL-GZ 428 ist, behandelte Hölzer weitestge- hend aus dem Recyclingprozess fern zu halten. Trotz dieser pri- vatrechtlichen Regelungen bringt der Vollzug des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes von 1996 nach wie vor Proble- me mit sich, da es unterschied- liche Interpretationen der un- bestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz gibt. Folge ist häufig ein Streit darüber, welche Abfälle rechtlich und faktisch zur Ver- wertung und welche zur Besei- tigung vorzusehen sind. Die Bundesländer haben daher den Bund aufgefordert, eine bundeseinheitliche Regelung per Rechtsverordnung zu erarbeiten. Diese in Vorbereitung be- findliche Verordnung zur Ent- sorgung von Altholz (AltholzV) des Bundes wird für bestimm- te Abfallarten quantitative An- forderungen an die Verwertung und Beseitigung mit dem Ziel einer einheitlichen und umwelt- verträglichen Vollzugspraxis in ganz Deutschland stellen. Der Regelungsbedarf wird damit be- gründet, dass Altholz in unter- schiedlichen Formen und Men- gen anfällt. Bei der Entsorgung konkurrieren bisher verschiedene Formen der stofflichen oder energetischen Verwertung sowie auch der Beseitigung über Ver- brennung oder Deponierung. Nicht alle Entsorgungswege sind umweltverträglich und schad- los, da sie vom Bemühen um Kostenminimierung diktiert werden. Außerdem werden gro- ße Mengen an Altholz expor- tiert. Da es bisher keine euro- päischen Standards gibt, fehlt es auch an Regelungen für um- weltverträgliche Entsorgungswe- ge ins Ausland. Die Verordnung soll für In- dustrierestholz sowie Altholz, so weit diese als Abfall anfallen, gelten. Das Altholz im Sinne dieser Verordnung wird abhän- gig von der Belastung in vier verschiedene Kategorien einge- teilt (Tabelle 2). Die Einteilung erfolgt nach der Herkunft und ist verbunden mit Vorschriften zur Getrennthaltung und Sor- tierung. Für die stoffliche Ver- wertung gibt es Grenzwerte (Ta- belle 3). Im Zweifelsfall erfolgt Arsen (As) ............................................... 2 Bor (B) ................................................... 30 Kupfer (Cu) ......................................... 20 Quecksilber (Hg) ........................ 0,4 Blei (Pb) ............................................... 30 Chrom (Cr) .......................................... 30 Chlor (Cl) ........................................... 600 Fluor (F) ............................................. 100 Pentachlorphenol (PCP) ............ 5 Teeröle .................................................. 0,5 Tabelle 2: Maximale Schadstoffbe- lastung in Recyclingholzprodukten aus Gebrauchtholz nach RAL GZ 428 Element/ Verbindung Grenzwert (mg/atro) Tabelle 3: Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen A I A II A III A IV Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holz- spänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen ja ja ja Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorien A II oderA III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weit gehend entfernt wurden oder im Rah- men des Aufbereitungs- prozesses entfernt werden Gewinnung von Synthesegas zur Herstellung von Methanol ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig Herstellung von Aktivkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach §4 des Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen zulässig Nr. 1 2 3 Bild 2: Aufbau eines Gewebefilters zur Entstaubung von Feuerungs- abgasen mit Rauchgaskonditionierung und Additivzugabe FÜR DIE PRAXIS Entsorgung von imprägniertem Gebrauchtholz

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