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Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 21 Eine Situation, in die jeder Bautenschützer schnell kommen kann. Das Haus ist kaum bezogen und schon werden um- fangreiche Durchfeuch- tungsschäden gemeldet. Der Bauträger veranlasst den Bauunternehmer, im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflich- tung tätig zu werden. Dieser stemmt den Estrich aus und beauftragt einen Bautenschützer mit der Abdichtung. Nach der Abdichtung der Bodenplatte beauftragt der Bauunternehmer einen Estrichleger. Alle Beteiligten waren froh über die zügige Abwicklung. Doch nach kurzer Zeit treten abermals Durchfeuchtungen auf. Jetzt wollen es die Bauherren genau wissen. Sie beschreiten den Rechtsweg. Nun geht alles seinen Gang. Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichtes XYZ soll Beweis erhoben werden über die Be- hauptung der Antragsteller: 1. Im Keller dringt sowohl durch die Sohle als auch durch die Wände Wasser ein. Der vom Gericht bestimm- te Sachverständige für Hochbau setzt einen Ortstermin an. Au- ßer dem Sachverständigen sind alle Parteien, natürlich mit An- wälten, anwesend. Sehr viel Volk auf kleinem Raum. Insgeheim scheint für den einen oder an- deren Teilnehmer der Runde der Schuldige schon festzustehen. Wer hat denn die Abdichtung gemacht? Diese werden in ih- rer Meinung sehr schnell bestä- tigt. Schließlich hat der Sach- verständige in einem der bei- den freigestemmten Bereiche Wasser und in der zweiten Stelle Feuchtigkeit unter der Trennfolie festgestellt. Wasser, da kann es keinen Zweifel geben. Das ist eindeutig. Die Bauherren kön- DIE FACHBEREICHE Bauten- und Gewässerschutz Bautenschützer stellt sich der Verantwortung nen ihre Freude nicht verheh- len. Und auch der Anwalt tritt nun noch forscher auf. Klar, dass der Sachverstän- dige nach diesem Erfolgserlebnis Hinweise auf andere Ursachen nicht gelten lassen will. Bis auf den Bautenschützer sind alle Beteiligten des Ortstermins überzeugt davon, dass entspre- chend der Beweisfrage Wasser durch die Sohle in den Keller dringt. Der Schuldige steht fest, und entsprechend muss das Gutachten ausfallen. Und so kam es auch. Der Sachverständige führte unter anderem aus: Da zum Untersuchungszeitraum nur zwei Stellen des Estrichs geöffnet wurden, kann ich nicht feststellen, ob lediglich an ei- ner Stelle oder an mehreren Stellen eine Undichtigkeit vor- handen ist. Die relativ geringe Menge des Wassers unterhalb des Estrichs lässt jedoch dar- auf schließen, dass nur kleine Undichtigkeiten vorhanden sein müssen. Zur Abstellung der Mängel schlägt der Sachverständige unter anderem genau die Vor- gehensweise vor, wie sie vom Bautenschützer bereits ausge- führt wurde. Abschließend sollte der Estrich auf Trennfolie ein- gebaut werden. Also kein An- lass, das weitere Schicksal dem Zufall zu überlassen, oder die Dinge zu verdrängen. Der Bau- tenschützer beschloss, um Scha- den von sich abzuwenden, dem Gutachter vorzugreifen. Inner- halb weniger Tage erstellte er zu diesem Komplex eine gutachterliche Stellungnahme (auf Seite 22 abgedruckt) und übermittelte sie den Parteien. Diese fiel wesentlich umfang- reicher aus als das Gutachten des Sachverständigen, das die Parteien sieben Wochen später erhielten. Wirkung nicht verfehlt Die gutachterliche Stellung- nahme hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Trotz der Aussagen im Gutachten wurden keine Forde- rungen an den Bautenschützer gestellt. Die Baufirma wurde wieder tätig und stemmte den Estrich erneut aus. Die freige- legte Fläche war zunächst nass, trocknete aber sehr schnell ab und blieb trocken. Das Estrich- ausstemmen hatte natürlich auch Beschädigungen an der Abdichtung zur Folge. Diese „Als Fazit bleibt: Nur die Kenntnis der Wasser-Transport- mechanismen haben den Bautenschützer vor Regressansprüchen bewahrt.“ Bauverträge enden häufig mit Bestimmungen über die notwendige Form für Änderungen oder Ergän- zungen des Vertrages. Alle am Bau Beteiligten wissen, dass im Verlaufe der Bauzeit über das schriftlich Vereinbar- te hinaus in der Regel immer Änderungen oder Ergänzungen aus vielerlei Gründen erforder- lich sind. Diese Anweisungen zu Leistungsänderungen erfolgen meist mündlich auf dem kurzen Weg. Die Bauarbeiter werden einfach angewiesen, diese oder jene Leistung zusätzlich oder geändert zu erbringen. Im Hin- blick auf Nachträge ist das von Bedeutung. Der Bauvertrag sieht die Schriftform für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen vor. Wird, wie geschildert, später trotzdem eine Nebenabrede mündlich getroffen, so gilt bei Formularverträgen die spätere mündliche Abrede dennoch. Nebenabreden können durch Formularvertrag nur bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeschlossen werden, nicht jedoch für den darauf folgen- den Zeitraum. Nebenabreden gelten doch! wurden vom Bautenschützer zum Stunden- und Materialnach- weis ausgebessert. Auch der Sachverständige hatte wohl die Qualitäten des Bautenschützers erkannt und vermittelte ihm an einem anderen Objekt einen Auftrag. Dabei noch einmal auf sein Gutachten angesprochen, gab es für ihn nach wie vor kei- ne andere Erklärung: „Das Was- ser kommt durch die Sohle.“ Inzwischen ist dieser Gutach- ter vereidigt. Mit Schäden an Gebäuden hat er nun ein weit größeres Betätigungsfeld.
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