S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 22 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner verheiratet, 2 Kinder geboren 8. Januar 1957 in Datteln (Ruhrgebiet) – Studium der Holzwirt- schaft an der Uni Hamburg – wissenschaftlicher Mitar- beiter am Institut für Holzbiologie und Holz- schutz der Bundesfor- schungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg – Projektleiter für die Berei- che Altholz und Holzschutz in einem Consulting-Un- ternehmen – seit 1996 selbstständig als Sachverständiger für Holz- schutz – von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestell- ter und vereidigter Sach- verständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Teilbereich: Holzschutz – seit 1999: Inhaber eines Büros für Arbeitsschutz – Mitglied im DHBV und im Fachbereich Sachverstän- dige seit 1996 – Leiter des Fachbereichs Sachverständige seit 1998 – Mitglied in verschiedener Arbeitsgruppen und Aus- schüssen des und für den DHBV Weitere Fragen an: Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: 0 25 91 - 94 96 53 Telefax: 0 25 91 - 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBEREICHE Sachverständige Haftung bei Fehlern in Gutachten Nachfolgende Artikel zei- gen, dass es aus haftungs- rechtlicher Sicht egal ist, ob man als ö.b.u.v. bezie- hungsweise zertifizierter Sachverständiger eine gutachterliche Leistung erbringt. Grundsätzlich gilt für alle: Nur eine fachlich einwandfreie Lei- stung schützt vor Haftungsan- sprüchen. Jeder, der als Sach- verständiger tätig ist oder plant, in diesem Bereich zukünftig tätig zu sein, sollte sich gewis- senhaft selbst die Frage stel- len, ob hierfür sein persönliches Fachwissen, seine Erfahrung und Persönlichkeit ausreichen bezie- hungsweise noch ausreichend sind. Gerade, wenn man keiner Überprüfung durch einer bestel- lenden Kammer beziehungsweise einer Zertifizierung unterliegt, ist die Gefahr der Selbstüber- schätzung sehr groß. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass Sachverständige am Markt agieren, die wohl fachlich ei- nigermaßen qualifiziert sind, aber über den größten Teil al- ler anderen erforderlichen Qua- litäten (siehe auch Artikel „Handwerk verschärft Überprü- fung von Sachverständigen“ in Schützen & Erhalten vom März 2001) nicht verfügen. Der nachfolgende Artikel wurde mir freundlicherweise von einem Kollegen zur Verfügung gestellt. Leider gibt es keiner- lei Hinweise aus welcher Zeit- schrift/Zeitung er entnommen und von wem er verfasst wur- de. Verpflichtet zum Schadensersatz jja. FRANKFURT, 9. Januar. Gutachter können bei einer feh- lerhaften Expertise nicht nur ihrem Auftraggeber zum Scha- densersatz verpflichtet sein, son- dern auch anderen Geschädig- ten. Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. November 2000 (X ZR 203/98) entschie- den hat, ist – neben dem Be- steller der Studie – „jeder in den Schutzbereich des Gutachtenver- trags einbezogene geschädigte Dritte“ anspruchsberechtigt. Die Richter verwarfen zugleich die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt, Sachverständige müs- sten nur haften, wenn sie ein schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Untersuchung enttäuscht hätten. Dieser Aus- gangspunkt der Vorinstanz sei „kein tragfähiger Gesichtspunkt“ urteilte das Karlsruher Gericht im Streit um mehrere Gutachten über ein verseuchtes Baugrund- stück. Widersprüchliche Aussa- gen darin hätten zu Verzögerun- gen geführt und zusätzliche Ko- sten verursacht. Auch in anderer Hinsicht er- weitert das Urteil die Haftung von Experten für eine Nichter- füllung ihres Werkvertrages oder für eine Schädigung durch eine sonstige Schlechtleistung („po- sitive Vertragsverletzung“). Der Bundesgerichtshof hatte bisher solche Schutzpflichten nur dann anerkannt, „wenn der Auftrag- geber das Werk bei einer Person bestellt, die über eine besondere, vom Staat anerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nach- gewiesene Sachkunde verfügt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen“. Als Bei- spiel galten öffentlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprü- fer oder Steuerberater. Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, betonten die Richter nunmehr, dass ein weniger renommierter Fachmann „Dritten für ihnen schädliche Auswirkungen seines Gutachtens schlechthin nicht haf- ten müsse“. Denn die Vertrags- freiheit erlaube es den Vertrags- schließenden, außer Leistungs- pflichten auch Schutzpflichten zu Gunsten jedes beliebigen Drit- ten zu begründen. Dies könne nicht nur durch dessen nament- liche Nennung geschehen, son- dern auch durch eine stillschwei- gende Begünstigung . Im Streit- fall vermuteten die Richter eine solche Abrede in dem Hinweis des damaligen Grundstückseig- ners an die beauftragten Fach- leute, ein Bauträger aus der Region sei an der Bebauung in- teressiert. Auch sonst gingen den Bun- desrichtern die Versuche des Oberlandesgerichts zu weit, eine Haftung der Gutachter mit al- len Mitteln der schadensersatz- rechtlichen Dogmatik auszu- schließen. Dieses hatte nämlich einen Regressanspruch obendrein daran scheitern lassen, dass der geltend gemachte Vermögens- schaden außerhalb des zu erwar- tenden Ablaufs der Ereignisse gelegen habe. „Mit dem Erfor- dernis der Adäquanz sollen ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Einbußen aus- geschieden werden“, hielten sie dem entgegen. Auch wandten sie sich gegen die Auffassung der Frankfurter Kollegen, die Geld- einbußen würden nicht vom Schutzzweck der verletzten Ver- tragspflicht erfasst. Mit dieser Abwägung solle lediglich sicher- gestellt werden, „dass nur Schä- den der Art ersetzt werden müs- sen, die durch Befolgung der ge- setzlichen Regel beziehungsweise der verletzten Vertragspflicht ver- hindert werden sollten“, wand- ten sie ein. Bloß in einem Punkt zeigte sich der Bundesgerichts- hof den überforderten Experten gewogen: Zu ihren Gunsten muss das Oberlandesgericht jetzt noch einmal prüfen, ob den Bauträ- ger eine Mitschuld an der Höhe des Schadens treffe. Denn 4
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