S&E Glossary
Fehlerhafte Gutachten: Haftungsfragen Unterschiede bei Privatgutachten und gerichtlich bestellten Gutachten schließlich, so merkte die ober- ste Instanz an, hätte dieser auch den Erwerb der Grundstücke un- terlassen oder ein ihm einge- räumtes Rücktrittsrecht nutzen können. DIE FACHBEREICHE Sachverständige Erweist sich das Gutach- ten eines Sachverständi- gen als fehlerhaft, so stellt sich die Frage, in- wieweit der Gutachter ver- pflichtet ist, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu sind grundsätzliche Gerichts- entscheidungen ergan- gen: Zunächst kommt es für die Haf- tung darauf an, ob ein Sach- verständiger im Gerichtsauftrag oder „privat“ tätig wird. Der Gerichtssach- verständige Der Gerichtssachverständi- ge steht in keinem privaten Auftragsverhältnis und kann deshalb nicht aus Vertrag haf- ten. Die Entscheidung (unten) des OLG Hamm vom 20.09.1993 erklärt sehr eingängig, welche Rechtsgrundlagen stattdessen für eine Verantwortung des Ge- richtsgutachters in Betracht kommen. In aller Regel wird ein Sachverständiger vor Gericht nur haften, wenn er vorsätzlich , also mindestens so leichtfertig handelt, dass er den Schaden aus einer fehlerhaften Begut- achtung auch in Kauf nimmt. – Unsicher ist allerdings, ob diese Rechtssprechung auf Dauer bestand hat. Dazu näher in der Anmerkung zur ebenfalls mit- geteilten Entscheidung des LG Marburg vom 26.08.1998. Die nachfolgend angeführten Urteile beschäftigen sich vor allem mit Haftungsfragen für den Gut- achter im Rahmen von gerichtlich bestellten Gutachten. Der Beitrag stammt aus der Zeitschrift BIS „Der Bau- und Immobiliensachverständige“ Heft 4/2000. Die ebenfalls in diesem Artikel wie- der gegebenen Urteile zu Haftungsfragen im Rahmen von Privatgutachten werden in der näch- sten Ausgabe von „Schützen und Erhalten“ wieder gegeben. „Privatgutachter“ Anders beim „Privatgutach- ter“. Hier haftet der Sachver- ständige dem Auftraggeber bei jedem Verschulden, – in der Re- gel nach den Vorschriften des Werkvertragssrechtes (vergleiche dazu unten [Anmerkung: näch- ste Ausgabe von „Schützen und Erhalten“]: BGH vom 10.11. 1994), gegebenenfalls auf Grund besonderen Auskunftsvertrages (vgl. dazu OGL Stuttgart IBR 1998, 548; 1999,32, hier nicht abgedruckt). – Oftmals tritt der Schaden gar nicht beim Auftrag- geber des Sachverständigen, sondern bei demjenigen ein, in dessen Interesse er letztlich tätig wird. Um dem Rechnung zu tragen, hat die Rechtsspre- chung eine Haftungsausweitung zugelassen, die auch dem „ver- traglich geschützten Dritten“ Ansprüche gegen den Gutach- ter zugesteht. Das ist eingehend im BGH-Urteil vom 13.11.1997 dargestellt, das gleichzeitig aber auch die Grenzen der „Dritthaf- tung“ des Sachverständigen aufzeigt (vgl. dazu neuerdings ausführlich: Zugehör in NJW 200, 1601). Zwei weitere abgedruckte Urteile [Anmerkung: nächste Ausgabe von „Schützen und Erhalten“] befassen sich mit wichtigen Sonderfragen: der Möglichkeit einer Haftungsbe- schränkung beim Privatgutach- tervertrag (OLG Celle vom 05.01.1995) , der gesteigerten Sorgfaltspflicht eines Sonder- fachmannes (OLG Köln vom 06.03.1998). Die leider auch interessierende Frage, ob ein Verkäufer – als Auftraggeber des Gutachters – arglistig veranlas- stes Fehlgutachten den Sach- verständigen gleichwohl gegen- über dem Käufer haftbar machen kann, ist in dem schon erwähn- ten BGH-Urteil vom 10.11.1994 ausführlich behandelt. Haftung des Gerichts- sachverständigen Voraussetzung der Haftung eines Gerichtssachverständigen für die Erstattung eines unrich- tigen Gutachtens. Aus dem Urteil Eine Schadensersatzpflicht des Bekl. ergibt sich aus kei- nem rechtlichen Gesichtspunkt. I. Der Bekl. haftet insbeson- dere nicht gem. §826 BGB. Da- nach ist derjenige, der in ei- ner gegen die guten Sitten ver- stoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 91, 1413 = NJW 91, 3282) und des Senats (VersR 85, 841 = MDR 83, 933 m. w. V.) können diese Voraussetzungen bei einer objektiv fehlerhaften Begutachtung erfüllt sein, wenn der Sachverständige leichtfer- tig im Sinne der Vorschrift ge- handelt hat und eine Schadens- zufügung voraussah oder mit ihrer Möglichkeit rechnete und dieses Ergebnis in Kauf nahm, insoweit also zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Derartiges liegt nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 91. 1413 [1414] = NJW 91, 3282 [3283]) etwa vor wenn „der Handelnde damit einen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter sucht, wenn er sich über bereits gel- tend gemachte Bedenken hin- wegsetzt oder es ihm aus son- stigen Gründen gleichgültig ist, ob und gegebenenfalls welche Folgen sein leichtfertiges Ver- halten hat“. Im Streitfall sind Umstände die für ein solches gewissenloses Verhalten des Bekl. sprechen könnten, weder dargetan noch ersichtlich... II. Der Kl. steht gegen den Bekl. auch aus sonstigen in Betracht zu ziehenden rechtli- chen Gesichtspunkten kein Schadensersatzanspruch zu. Da der Bekl. Gerichtssachverstän- diger war, entfallen von vorn- herein vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien, auch Ansprüche aus positiver Ver- tragsverletzung in Verbindung mit § 328 BGB (vgl. dazu Pa- landt/Thomas, BGB 52. Aufl. Rdz. 117 zu § 823; OLG Düs- seldorf NJW 86, 2891 = VersR 87, 670 L m. w. N.; OLG Hamm BB 68, 1397). Ebenso entfällt Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 25
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