S&E Glossary
von vornherein ein Anspruch gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, da die Gutachtenerstel- lung eines Gerichtssachverstän- digen keine hoheitliche Tätig- keit darstellt. Eine Haftung des Bekl. aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die KI. durch eine unrichtige Begutachtung allenfalls in ihrem Vermögen geschädigt worden sein kann, das Vermögen jedoch kein ge- schütztes Rechtsgut im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist. Aber auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 823 Abs. 1 BGB ist zu vernei- nen (vgl. BVerfG NJW 79, 305 = VersR 79; 460L sowie die Aus- führungen des Senats VersR 85, 841 [842])... Eine Haftung des Bekl. nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 153 StGB ist nicht gegeben, weil sich nicht fest- stellen lässt, dass der Bekl. vor- sätzlich eine falsche uneidliche Aussage gemacht hat. Schließ- lich kommt auch eine Haftung des Bekl. gem. § 823 Abs.2 BGB i. V. m § 410 ZPO nicht in Fra- ge, da § 410 ZPO kein Schutz- gesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Sachverständige vor Gericht nicht vereidigt worden ist. In diesem Fall hat § 410 ZPO nur verfahrensrechtlichen Charakter (vgI. dazu Senat VersR 85, 841 [842]; weiter auch BGHZ 62, 54= VersR74, 344 = NJW 74, 312; OLG Düsseldorf NJW 86, 2891 = VersR87, 670L; OLG Ol- denburg VersR 89, 108 m. w. N.; OLG Hamm BB 86, 1397). OLG Hamm, Urteil vom 20.9.1993 (13 U 40/92) Fehlerhaftes Wertgut- achten im Versteige- rungsverfahren: Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Ersteigerer? Für den vom Gericht gem. § 74 a Abs. 5 ZVG beauftrag- ten Wertgutachter gelten die Rechtsprechungsgrundsätze zur Haftung des Gerichtssachver- ständigen. Da zwischen Voll- streckungsgericht und Ersteige- rer kein privatrechtlicher Ver- trag besteht, fehlt es auch am Interesse des Gerichtes, den Erwerber in den Schutz des Gut- achterauftrages einzubeziehen. Ein Direktanspruch des Erwer- bers besteht deshalb allenfalls aus Delikt (§ 826 BGB). (Leitsatz der Schriftleitung). Anmerkung zur Haftung des Gerichtsgutachters Die Rechtsprechung zur nur sehr eingeschränkten Haftung des Gerichtssachverständigen kann noch (!) als „fest“ ange- sehen werden. Es zeigen sich aber deutliche Bruchstellen, die von den Gutachtern zur Kenntnis genommen werden müssen. Neben früheren literarischen Ansätzen (Wasner NJW 1986, 119 f.) hat sich jetzt nachdrück- lich Bandte in einer Anmerkung zur Entscheidung des LG Mar- burg für eine Haftungsauswei- tung auch beim Gerichtssach- verständigen ausgesprochen. Es sei nicht einzusehen, so Bandte, dass der in der Sache im glei- chen Aufgabenfeld stehende Gerichtsgutachter so viel risi- koloser arbeiten dürfe als der Privatgutachter; der Erwerber eines Grundstücks im Verstei- gerungsverfahren sei praktisch ungeschützt. Es gibt gute Grün- de, dass die Rechtsprechung ihre bisherige Haltung überprüft und auch den Gerichtsgutachter stär- ker in die Pflicht nimmt! LG Marburg vom 26. 8. 1998, mit Gründen abgedruckt in BauR, 2000, 765 DIE FACHBEREICHE Sachverständige FÜR DIE PRAXIS Raumklima Wohnklimaplatten – gegen Innenkondensation und Schimmelbildung – Schäden durch Feuchtig- keit und Schimmelbildung in Wohnräumen kommen immer häufiger vor. Sie geben Anlass zu Streitig- keiten über Ursachen und Verschulden. Feuchte Stellen bilden einen Nähr- boden für Schimmelpilze. Dies sind nicht nur unap- petitliche Schönheitsfeh- ler, sie bilden vielmehr eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Bewohner. Allergien, Atembeschwer- den und Infektionen sind die Folge. Ursachen für Schimmelbildungen Im Grunde genommen ist es ein einfacher physikalischer Vor- gang, der diese Feuchtigkeits- und Schimmelschäden verur- sacht. Warme Luft kann mehr Feuchtigkeit (Wasserdampf) auf- nehmen als kalte. Kühlt warme, feuchte Luft ab, so kann sie den Wasserdampf nicht mehr halten. Es bilden sich klare, flüssige Wassertröpfchen. Diesen Vor- gang kennen wir aus der Natur als Nebel oder Tau. In Wohn- räumen findet der gleiche Vor- gang statt, wenn warme, feuch- te Raumluft auf kältere Wand- bereiche trifft. Dann kondensiert Wasser an der Wandoberfläche. Kalte Wandbereiche entstehen durch feuchtes Mauerwerk, un- genügendes Heizen, ungenügen- de Wärmedämmung oder Wär- mebrücken in der Konstruktion. In einem „normalen“ Haus- halt fallen täglich durch Perso- nen, Haustiere, Kochen, Baden/ Duschen, Waschen/Trocknen und Pflanzengießen durchschnittlich fast 15 Liter Wasserdampf an, der an die Raumluft abgegeben wird. Erreicht die Feuchtigkeit in der Raumluft einen Wert von über 50 Prozent, so muss für eine Abfuhr, beispielsweise durch Lüften, gesorgt werden. Die Luft sollte sich in Wohn- räumen einmal pro zwei Stun- den austauschen. Ein Lüften ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Feuchtigkeit in der Außen- luft geringer ist. Die Feuchtig- keit wird auch von saugfähigen Materialien, wie Putz, Holz oder Teppichen, aufgenommen und anschließend wieder abgegeben. Doch diese Materialien leiden oft Schaden durch die periodi- sche Durchfeuchtung. Selbst bei guter Außendämmung kann es an schwer zugänglichen Stellen, beispielsweise hinter Möbeln oder Vorhängen zu Kondenswas- serbildung kommen, da hier eine Erwärmung der Wand verhindert wird. Besonders Wohnraumek- ken und Fensterlaibungen küh- len im Vergleich zur übrigen Wandfläche deutlich stärker ab, sodass hier bevorzugt Schimmel auftritt. Das Streben nach immer höherer Wärmedämmung und immer größerer Energieeinspa- rung bringt mannigfaltige Ge- fahren mit sich. Um die Anfor- derungen zu erfüllen, müssen Häuser oft in einen solchen „Mantel“ eingepackt werden, dass sie nicht mehr richtig „at- men“ können. Bisher wurde meist allein die Wärmedämmung (Stichwort „k-Wert“) berücksich- tigt; andere entscheidenden Fak- toren wurden vernachlässigt. Durch die Dämmung mit nicht sorptionsfähigen (= saugfähi- gen) Baustoffen kommt es zu einem deutlichen Anstieg der Luftfeuchtigkeit in den Wohn- räumen, was sich in einer ver- mehrten Schimmelbildung äu- ßert. Dadurch erhöhen sich nachweislich auch die Atem- wegserkrankungen der Bewoh- ner. Dieser Zustand wird sich nach Inkrafttreten der neuen En- ergiesparverordnung noch ver- schlimmern. Wohnklimaregulierung Diese Schäden können ver- mieden werden durch eine rich- Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 26
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