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Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 20 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner verheiratet, 2 Kinder geboren 08.01.57 in Datteln (Ruhrgebiet) – Studium der Holzwirt- schaft an der Uni Hamburg – wissenschaftlicher Mitar- beiter am Institut für Holzbiologie und Holz- schutz der Bundesfor- schungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg – Projektleiter für die Berei- che Altholz und Holzschutz in einem Consulting-Un- ternehmen – seit 1996 selbstständig als Sachverständiger für Holz- schutz – von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestell- ter und vereidigter Sach- verständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Teilbereich: Holzschutz – seit 1999: Inhaber eines Büros für Arbeitsschutz – Mitglied im DHBV und im Fachbereich Sachverstän- dige seit 1996 – Leiter des Fachbereichs Sachverständige seit 1998 – Mitglied in verschiedener Arbeitsgruppen und Aus- schüssen des und für den DHBV Weitere Fragen an: Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: 0 25 91 - 94 96 53 Telefax: 0 25 91 - 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBEREICHE Sachverständige Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein Punkt, der Sachver- ständige, die privatgut- achterlich tätig waren, mit Recht immens ärgert, ist die Ladung vor Gericht in dieser Angelegenheit als Sachverständige Zeugen und die damit verbunde- ne unzureichende Ent- schädigung der entstan- denen Kosten in Höhe von maximal 25,00 DM pro Stunde. Nachfolgender Artikel aus den IfS-Informationen 4/2000 (Seiten 20/21) zeigt deutlich am Beispiel eines Kfz-Sachver- ständigen auf, dass viel häufi- ger als von den meisten Sach- verständigen angenommen, trotz gerichtlicher Ladung als Sachverständiger Zeuge, eine Entschädigung als Sachverstän- diger nach § 3 ZSEG rechtlich möglich ist. Der hier dargelegte Fall, dass der Sachverständige über die reine Tatsachenfeststellungen auch Fragestellungen beantwor- ten musste, die sein Fachwis- sen erforderte, dürfte gerade auch für Sachverständige aus dem Baubereich häufig zutref- fen. Deshalb in Zukunft aufge- passt: Erfolgen im Rahmen Ih- rer Vernehmung als Sachverstän- dige Zeugen Fragen zu Ihrem Fachwissen, überprüfen Sie, ob Ihre Entschädigung nicht nach § 3 ZSEG als Sachverständige zu erfolgen hat. Von Verbandsmitgliedern, die bisher ausschließlich aus- führend tätig sind, werde ich öfter gefragt, welche Vorausset- zungen sie erbringen müssen, um zukünftig auch als ö.b.u.v. Sachverständige tätig sein zu können. Ich verweise dann im- mer darauf, dass die vereidigen- den Kammern neben der vorhan- denen besonderen Fach- und Sachkunde auch hohe Anforde- rungen an die persönliche Eig- nung der Bewerber stellen. Nachfolgender Artikel aus den Ifs-Informationen 5/2000 zeigt auf, welche Kriterien für die Eignungsüberprüfungen durch die Handwerkskammern zukünftig gelten. Schönen Gruß aus dem Mün- sterland, Ihr Sachverständiger Zeuge kann auch als Sachverständiger bezahlt werden Grundsätzlich wird ein sachverständiger Zeuge wie ein Zeuge bezahlt. Mithin kann er lediglich eine Entschädigung nach § 2 ZSEG beanspruchen. Danach erhält er höch- stens 25,00 DM pro Stun- de. In den letzten Jahren wird der Sachverständige, der im vorprozessualen Bereich ein Privatgutach- ten erstattet hat, zuneh- mend als sachverständiger Zeuge „missbraucht“. Man lädt ihn als sachver- ständigen Zeugen, benutzt ihn aber in der mündlichen Verhand- lung als Sachverständigen. Oft merken das die Sachverständi- gen gar nicht. Außerdem ken- nen sie die Rechtsprechung nicht, wonach in solchen Fäl- len der Sachverständige einen Anspruch aus § 3 ZSEG hat. Übereinstimmend haben die Ge- richte in der Vergangenheit ent- schieden, dass es bei der Be- zahlung nicht auf die Bezeich- nung in der Ladung ankommt, sondern allein auf die Qualität der vom sachverständigen Zeu- gen verlangten Aussage. Auch wenn er in der mündlichen Ver- handlung nur eine einzige gut- achterliche Aussage trifft, kann er für die gesamte Tätigkeit, auch für die Zeit der An- und Abreise, den Stundensatz nach § 3 beanspruchen. Ein solcher Sachverhalt lag auch der Ent- scheidung des OLG Karlsruhe vom 17.04.00 (Az.: 11 W 35/ 00) zu Grunde. Dieser Fall ist deshalb sehr lehrreich, weil in den Entscheidungsgründen auch konkrete Beispiele zur Frage gegeben werden, was eine Zeu- genaussage ist und wann eine Gutachterantwort vorliegt. Leit- satz und Entscheidungsgründe werden nachstehend im Wort- laut bekannt gegeben: Leitsatz: Ein Sachverständiger, der laut Ladungsverfügung als sach- verständiger Zeuge zu einer Pro- zessverhandlung geladen wird, dann aber auch als Sachverstän- diger tätig und gehört wird, ist nicht nur als Zeuge, sondern als Sachverständiger zu entschädi- gen. Entscheidungsgründe: Aus den Gründen: „... Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässi- ge Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses und der Feststellung, dass der Be- schwerdeführer für seine Teil- nahme am Verhandlungstermin vom 30.11.99 als Sachverstän- diger zu entschädigen ist. Für die Frage der Entschädigung als Zeuge oder als Sachverständi- ger kommt es nicht auf die Be- zeichnung in der Ladungsver- fügung an. Lautet eine solche Bezeichnung auf Zeugeneigen- schaft (hier: sachverständiger Zeuge), wird der Betreffende dann aber im Verhandlungster- min nicht nur über seine frü- heren Tatsachenfeststellungen vernommen, sondern auch zu einer sachverständigen Wertung

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