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Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 21 DIE FACHBEREICHE Sachverständige veranlasst, zieht er mithin auf Grund seines Fachwissens Schlüsse, so wird er als Sach- verständiger tätig und ist auch als solcher zu entschädigen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur OLG Köln MDR 93, 391 m.w.N.). Hier- für ist es unerheblich, ob er seine schlussfolgernden Wertun- gen auf Befragen des Gerichts oder eines anderen Verfahrens- beteiligten dargelegt hat (OLG Köln a. a. 0.; Seite 392 m.w.N.). Vorliegend sollte der Beschwer- deführer ausweislich der La- dungsverfügung zu der Behaup- tung der Bekl. gehört werden, der Kl. sei zum Unfallzeitpunkt ohne Licht gefahren und habe die zulässige Geschwindigkeit um 27 km/h überschritten. Be- reits das erste Beweisthema zielt nicht nur auf die Wiedergabe von Befundtatsachen, sondern darüber hinaus auf deren sach- verständige Bewertung. Das zweite Beweisthema ist eine reine Sachverständigenfrage, da der Beschwerdeführer anhand der von der Polizei festgestell- ten Unfallspuren sowie der Be- schädigungen der Fahrzeuge Berechnungen anstellen musste, um die Ausgangsgeschwindig- keit zu ermitteln. Im Verhand- lungstermin vom 30.11.99 wur- de der Beschwerdeführer dann ausweislich des Sitzungsproto- kolls ganz überwiegend zu den Schlussfolgerungen vernommen, zu denen er auf Grund seines Fachwissens gelangt ist. Ob dies überwiegend auf Fragen der Parteivertreter zurückzuführen ist, ist für die Frage der Ent- schädigung des Beschwerdefüh- rers ohne Belang. Der Beschwer- deführer wurde insoweit als Sachverständiger vernommen. Da eine getrennte Entschädi- gung für die Dauer der Verneh- mung als Sachverständiger und für die Vernehmung als Zeuge nicht nur tatsächlich kaum durchführbar, sondern auch sachlich nicht gerechtfertigt ist (OLG Köln a. a. 0.; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 2 ZSEG Rdnr. 4 m.w.N.), ist der Beschwerdeführer für seine ge- samte Teilnahme am Verhand- lungstermin vom 30.11.99 als Sachverständiger zu entschädi- gen. Die Festsetzung der Ent- schädigung im Einzelnen bleibt dem Landgericht überlassen (§ 575 ZPO).

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