S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 22 DIE FACHBEREICHE Sachverständige Handwerk verschärft Überprüfung von Sachverständigen Besondere Sachkunde und persönliche Eignung von Bewerbern für die öffent- liche Bestellung werden von den Handwerkskam- mern noch intensiver als bisher geprüft. Dies sehen zwei neue Richtlinien vor, die für alle Handwerks- kammern bundeseinheit- liche Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorgeben. So werden hinsichtlich der persönlichen Eignung die wirt- schaftlichen Verhältnisse, die persönliche Integrität, die Ein- haltung der Sorgfaltspflichten, die Ausdrucksfähigkeit und die Gesprächsführung geprüft. Bei der Überprüfung der besonde- ren Sachkunde werden außer der Meisterprüfung zusätzlich ein schriftliches Probegutachten, eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch verlangt. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehenden beiden Un- terlagen. Überprüfung der persönlichen Eignung Die persönliche Eignung eines Sachverständigen-Bewerbers soll im Wesentlichen in folgenden Schritten überprüft werden; 1. Prüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse 2. Persönliche Integrität des Bewerbers 3. Einhaltung von Sorgfalts- pflichten 4. Ausdruckfähigkeit 5. Gesprächsführung Zu 1.: Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Es sollen folgende Auskünfte eingeholt werden: – Schufa-Auskunft bezie- hungsweise ähnliche Aus- künfte (Creditreform, Schimmelpfeng, Bürgel,..., Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte bzgl. einer Abgabe einer eidesstatt- lichen Versicherung). Von diesen Stellen sollen Aus- künfte zumindest in den Fällen, die Anlass zu Zwei- feln bieten, eingeholt werden. – Unbedenklichkeitsbeschei- nigung von Krankenkasse und Finanzamt. Diese Bescheinigungen sollten regelmäßig und nach Mög- lichkeit bereits im Ein- gangsfragebogen, der je- dem Bewerber überreicht wird, angefordert werden. – Überprüfung von hausin- ternen Beitragsrückstän- den (Hwk-Beitrag, Aus- bildungsbeitrag) und der gemeldeten Bemessungs- grundlage für die Bei- tragserhebung. Einsicht- nahme in die Betriebsak- te. – Bankauskunft. Diese Aus- kunft ist nur mit Einver- ständnis des Bewerbers möglich. Sie sollte nur in begründeten Einzelfällen gefordert werden. Zu 2.: Persönliche Integrität Vom Bewerber ist ein poli- zeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ an- zufordern. Soweit – mit Zustimmung des Bewerbers – bei der Fach- verbandsorganisation der Leu- mund eines Bewerbers geprüft werden kann, könnten negati- ve Auskünfte nur dann berück- sichtigt werden, wenn justitiabel – „Ross und Reiter“ schriftlich genannt werden. Zu 3.: Einhaltung von Sorgfaltspflichten Liegen Beitragsrückstände vor (siehe oben, zu 1., dritter Untergliederungspunkt). Ist der Bewerber bislang seinen Auskunftspflichten nach- gekommen? Zur Prüfung der Zuverlässig- keit eines Bewerbers kommen auch Rückfragen beim Ausbil- dungsberater in Betracht. Zur Frage, ob der Bewerber über die notwendigen erforder- lichen Einrichtungen verfügt, kann oft auch der Betriebsbe- rater Auskunft geben. Zu 4.: Ausdruckfähigkeit Problematisch ist, wie die mündliche und schriftliche Aus- druckfähigkeit festgestellt wer- den kann. Vorgeschlagen wird, künftig den Lebenslauf nicht mehr in tabellarischer Form, sondern ausführlich ausformu- liert zu verlangen. Nach Mög- lichkeit soll darin auch detail- liert die Bewerbungsmotivati- on begründet werden. Ferner sollen die bei den Fachverbän- den vorhandenen schriftlichen Prüfungsunterlagen der Kammer unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Ausdrucksfähig- keit zur Verfügung gestellt wer- den. Zu 5.: Gespächsführung Mit dem Bewerber ist ein persönliches Gespräch zu füh- ren. Den dafür geeigneten Zeit- punkt bestimmt die Kammer. Das persönliche Gespräch kann während des gesamten Bestel- lungsverfahrens immer dann geführt werden, wenn Beden- ken an der Eignung des Bewer- bers für das Sachverständigen- amt auftauchen. Als Termin für das persönliche Gespräch bie- tet sich auch der Zeitpunkt nach Prüfungen an, weil man die in der Prüfung erkennbar gewor- denen Schwächen zur Grundlage des Gesprächs machen kann. Kriterien für das Gespräch zur Überprüfung der persönli- chen Eignung um das Sachver- ständigenamt: – Macht der Bewerber einen ruhigen, ausgeglichenen Eindruck, der Selbstsicher- heit und Selbstbewusst- sein vermittelt, oder lässt er sich schnell aus der Fassung bringen? (Hinter- grund: Ist. der Bewerber in der Lage, z.B. beim Ortstermin souverän „über den Parteien“ zu stehen, selbst wenn er persönlich angegriffen wird?) – Kann der Bewerber bei Be- darf ausgleichend wirken? (Hintergrund: Kann er bei ausbrechendem Streit schlichtend auf die Partei- en einwirken?) – Lässt sich der Bewerber leicht in eine Rechtferti- gungsrolle bzw. „Verteidi- gungsposition“ drängen? (Hintergrund: Gefährdung der Souveränität und der Neutralität) – Ist der Bewerber in der Lage, fachlich komplizierte Sachverhalte auch für Laien verständlich darzu- legen? – Beherrscht er die deutsche Sprache/Grammatik und verfügt er über umfassen- den Wortschatz? – Macht er Gedankensprünge oder bauen seine Gedan- kengänge logisch aufein- ander auf? – Benutzt er zu viel Fach- vokabular?
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