S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2001 · Seite 24 – Spricht er den Gesprächs- partner offen und direkt an? – (Hintergrund: Nutzbar- keit eines Gutachtens gegeben?) – Schließt der Bewerber sich schnell vorgetragenen Meinungen an oder ver- tritt er eigene Positionen? Neigt er zu voreiligen Schlüssen? (Hintergrund: Gefährdung von Souverä- nität, Neutralität und Objektivität) – Wie steht der Bewerber zu technischen Neuerungen? (Hintergrund: Fort- bildungsbereitschaft) – Ist der Bewerber im täg- lichen Umgang mit Kun- den geübt? (Hintergrund: geeignet zum Umgang mit den Parteien) – Hat der Bewerber klar um- rissene Berufsziele, und welcher Art sind diese Ziele? (Hintergrund: Ver- einbarkeit mit Sachver- ständigentätigkeit, z.B. unter zeitlichem Aspekt?) Verfahren zur Feststellung der besonderen Sach- kunde von Sach- verständigenbe- werbern Die öffentliche Bestellung und Vereidigung setzt nach den Sachverständigenordnungen al- ler Handwerkskammern voraus, dass der Bewerber u. a. seine besondere Sachkunde nach- weist. Nach § 3 Abs. 2 der Mu- stersachverständigenordnung (MSVO) des Deutschen Hand- werkskammertages (DHKT) ist die Handwerkskammer berech- tigt, vom Antragsteller zum Nachweis dieser besonderen Sachkunde zu verlangen, sich auf seine Kosten einer Überprü- fung durch ein Fachgremium zu stellen. Zwischen Handwerks- kammern und Fachverbänden besteht Einvernehmen darüber, dass die Fachverbände – unge- achtet der Bestellungszustän- digkeit der Handwerkskammern – die fachliche Überprüfung der Bewerber in eigener Verantwor- tung durchführen, um mit ih- rem Votum sachgerechte Ent- scheidungen der Handwerkskam- mern zu ermöglichen. In der Regel soll die Überprüfung vor Fachverbandsgremien auf Lan- desebene erfolgen. Falls dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, sollten Fachverbän- de miteinander kooperieren oder der zuständige Zentralfachver- band die Überprüfung organi- sieren. Bei der Besetzung der Fachgremien ist insbesondere auf Objektivität, Neutralität sowie die jeweils einschlägige Fachkompetenz zu achten. §1 Gliederung der Überprüfung (1) Die Überprüfung der be- sonderen Sachkunde wird von der Fachorganisation durchgeführt, welche die Handwerkskammer be- nennt. Die Handwerkskam- mer ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der als Beobachter am Verfahren einschließlich der Beratungen teilnimmt. (2) Die Überprüfung gliedert sich in drei Teile: a) schriftliches Probegut- achten b) schriftliche Überprüfung c) Fachgespräch §2 Schriftliches Probegutachten (1) Das schriftliche Probegut- achten soll in der Regel als Hausarbeit erstellt werden. Zu diesem Zweck wird dem Bewerber der zu begutachtende Sachver- halt sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich über- mittelt. Für die Erstellung des Gutachtens stehen dem Bewerber vier Wochen zur Verfügung. Die Berech- nung der Frist bestimmt sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetz- buches. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass er das Gutachten ohne fremde Hilfe erstellt hat. (2) Soweit gewerkspezifische Besonderheiten dies ange- zeigt erscheinen lassen, kann das schriftliche Pro- begutachten auch als Auf- sichtsarbeit (ca. 8 Stun- den) erstellt werden. §3 Schriftliche Überprüfung (1) Die schriftliche Prüfung, die unter Aufsicht statt- findet und einen zeitli- chen Umfang von minde- stens drei Stunden hat, setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil besteht aus Fachfragen im Multiple-Choice-Verfahren, die in einem Zeitraum von etwa einem Drittel der ge- samten schriftlichen Prü- fungszeit zu beantworten sind. (2) In einem zweiten Teil hat der Bewerber Fragen mit unterschiedlichem fachli- chen Schwierigkeitsgrad und unterschiedlichen thematischen Schwerpunk- ten frei formuliert schrift- lich zu beantworten. Ein angemessener Teil dieser Fragen soll an den Bewer- ber kurzgutachterliche An- forderungen stellen (be- gründete Sachdarstel- lung). Die Bearbeitungsdauer für den zweiten Teil soll minde- stens zwei Stunden betra- gen. §4 Fachgespräch (1) Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem Fachgre- mium, das aus mindestens drei Personen besteht, von denen zwei öffentlich be- stellte und vereidigte Sachverständige, der Drit- te hauptamtlicher Mitar- beiter des Fachverbandes oder ein sonstiger Fachex- perte aus der Handwerks- organisation sein sollten. Das Gremium bestimmt ei- nen Vorsitzenden, der das Verfahren leitet. (2) Die mündliche Prüfung beginnt regelmäßig damit, dass der Bewerber zu sei- nem Probegutachten be- fragt wird und es je nach Bedarf erläutert. Daran schließt sich die weitere mündliche Prüfung an, in der der Bewerber zu sei- nem fachlich-technischen und dem dazu gehörenden juristischen Wissen be- fragt wird. Dieser Prü- fungsteil kann auch als Gruppengespräch mit mehreren Bewerbern durchgeführt werden, wo- bei die Prüfungsdauer pro Bewerber mindestens 30 Minuten betragen soll. (3) Durch das Fachgespräch ist insbesondere festzu- stellen: das vorhandene Fachwis- sen seines Bestellungsge- bietes und die Fähigkeit des Bewerbers, seine Ge- dankengänge logisch auf- zubauen und – auch für den Laien – verständlich zu formulieren. Dies gilt insbesondere für das Fachgespräch. Daneben sind – die Auffassungsgabe – die Argumentationsfä- higkeit DIE FACHBEREICHE Sachverständige
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