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Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 11 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner verheiratet, 2 Kinder geboren 08.01.57 in Datteln (Ruhrgebiet) – Studium der Holzwirt- schaft an der Uni Hamburg – wissenschaftlicher Mitar- beiter am Institut für Holzbiologie und Holz- schutz der Bundesfor- schungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg – Projektleiter für die Berei- che Altholz und Holzschutz in einem Consulting-Un- ternehmen – seit 1996 selbstständig als Sachverständiger für Holz- schutz – von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestell- ter und vereidigter Sach- verständiger für das Holz- und Bautenschutzgewerbe, Teilbereich: Holzschutz – seit 1999: Inhaber eines Büros für Arbeitsschutz – Mitglied im DHBV und im Fachbereich Sachverstän- dige seit 1996 – Leiter des Fachbereichs Sachverständige seit 1998 – Mitglied in verschiedener Arbeitsgruppen und Aus- schüssen des und für den DHBV Weitere Fragen an: Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: 0 25 91 - 94 96 53 Telefax: 0 25 91 - 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBEREICHE Sachverständige Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Georg Brückner stellt Ih- nen ein Merkblatt und eine Musterbescheinigung vor, die er von der HWK Münster erhalten hat. In dem Merkblatt werden den Bausachverständigen die Möglichkeiten aufge- zeigt, wie sie im Rahmen dieses Gesetzes zusätzlich tätig sein können. Merkblatt für Sachverstän- dige, die eine Fertigstellungs- bescheinigung nach dem „Ge- setz zur Beschleunigung fälli- ger Zahlungen“ ausstellen. 1. Fertigstellungs- bescheinigung - eine neue Aufgabe für Sachverständige Das ,,Gesetz zur Beschleu- nigung fälliger Zahlungen“ vom 30.03.2000 (BGBl. I S.330) trat zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die Abnahme ei- nes Werkes (zum Beispiel eines Bauwerks) dadurch ersetzt wer- den kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sach- verständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk her- gestellt und frei von Mängeln ist. Der Sachverständige muss von einer Kammer bestimmt werden. Er kann aber auch da- durch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Bestel- ler auf einen bestimmten Sach- verständigen einigen. Diese von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheini- gung genannt. Die neue gesetz- liche Aufgabe dürfte insbeson- dere den Bausachverständigen bekannt sein, die bisher schon im Auftrag des Bestellers bei der Abnahme seines neu gebauten Hauses Beratungs- und Begut- achtungsaufgaben durchgeführt haben. Hier wird der Sachver- ständige jedoch im Auftrag des Unternehmers tätig, der durch die Einschaltung des Sachver- ständigen zu einer schnellen Abnahme und damit zu einer unverzüglichen Zahlung seiner Vergütung kommen möchte. Dies bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige den Wünschen und Weisungen des ihn beauf- tragenden Unternehmers Folge leisten muss, sondern dass er in besonderer Weise objektiv und neutral den Bescheinigungs- auftrag zu erledigen hat. Des- halb fordert § 641a Abs. 2, dass der Sachverständige dem Unter- nehmer und dem Besteller ge- genüber in gleicher Weise ver- pflichtet ist, die Fertigstellungs- bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewis- sen zu erteilen. Öffentlich be- stellte Sachverständige müssen ohnehin die Vorschriften der Sachverständigenordnung be- achten und auch gegenüber ihren Auftraggebern unpartei- isch und weisungsfrei arbeiten. Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Bau- wirtschaft erhobenen Forderung entsprochen. Die Sachverstän- digen sollten daher zur Über- nahme der neuen Aufgabe be- reit sein, damit der Gesetzes- zweck, nämlich eine schnelle Bezahlung fälliger Forderungen zu erreichen, erfüllt werden kann. Das Haftungsrisiko ist ähnlich groß oder klein wie bei gutachterlicher Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung und Abnahmeberatung. Da je- der Sachverständige über eine angemessene Berufshaftpflicht- versicherung verfügt, sollte die
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