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Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 12 ,,Haftungsangst“ nicht überhand nehmen. Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverstän- digen nicht auf den Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkver- tragsrecht des BGB Anwendung findet. 2. Zweck und Inhalt des Gesetzes Der Zweck des Gesetzes er- gibt sich bereits aus seiner Be- zeichnung in der Überschrift. Der Gläubiger (Unternehmer, der ein Werk herstellt) soll schnel- ler als bisher zu seinem Geld kommen. Dem Schuldner (Be- steller eines Werks) soll verleidet werden, die Zahlung berechtig- ter Forderungen mit ,,faulen“ Ausreden hinauszuzögern. In Deutschland ist in den letzten Jahren die Zahlungsmoral zu- sehends gesunken. Geldforde- rungen werden nur zögerlich beglichen. Diese Entwicklung führt bei den betroffenen Un- ternehmern zu Liquiditäts- schwierigkeiten, zur Beeinträch- tigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbe- werbsfähigkeit. In vielen Fäl- len werden lebensfähige Unter- nehmen insolvent, weil sie un- berechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über länge- re Zeit hinweg auf eigene Ko- sten zwischenfinanzieren kön- nen. Das neue Gesetz sieht des- halb Maßnahmen vor, mit de- ren Hilfe erreicht werden soll, die Verzögerung von Zahlungen für den Schuldner wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Dazu gehören insbesondere – die Erhöhung des Verzugs- zinses von derzeit 4 Pro- zent auf 5 Prozent über den Basiszinssatz (ca. 8 Prozent): der aktuelle Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht; – der Anspruch des Unter- nehmers auf Abschlags- zahlungen für erbrachte Teilleistungen: – Eintritt des Verzuges 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, also ohne vorherige Mahnung – Versagung der Abnahme- verweigerung wegen un- wesentlicher Mängel; – Abnahmeersatz durch Vor- lage einer Fertigstellungs- bescheinigung eines Sach- verständigen. 3. Welcher Problem- stellung sieht sich der Sachverständige gegenüber? Die Aufgabenstellung des Sachverständigen wird in § 641 a BGB detailliert vorgegeben. Sie gleicht der bisher schon von vielen Sachverständigen beglei- tenden Gutachtentätigkeit bei der Abnahme eines Werkes, wenn er vom Besteller gebeten wird, bei der Abnahme dabei zu sein und auf Mängel aufmerk- sam zu machen. Auch bei der in § 641 a BGB vorgegebenen Aufgabenstellung muss der Sachverständige - allerdings im Auftrag des Unternehmers, nicht des Bestellers - feststellen, ob das Werk oder Teile des Werks frei von Mängeln hergestellt ist. Dabei muss sich der Sachver- ständige auf die Feststellung solcher Mängel beschränken, die der Besteller ihm gegenüber behauptet hat oder die für den Sachverständigen bei der Be- sichtigung feststellbar waren. Über diese Feststellungen hat der Sachverständige dem Unter- nehmer anschließend eine Be- scheinigung zu erteilen. In die- ser sog. Fertigstellungsbeschei- nigung hat der Sachverständige gem. § 641 a Abs. 1 Nr.1 und 2 BGB festzustellen, ob das Werk hergestellt und frei von Män- geln ist. Er muss sich weiter zum Aufmaß und zur Stundenlohn- abrechnung äußern, weil deren Richtigkeit vermutet wird, wenn der Sachverständige dies in der Bescheinigung bestätigt. Die Fertigstellungsbescheinigung soll nach der Gesetzesbegrün- dung (BT.Drs. 14/1246 S. 9. lin- ke Spalte) die Prüfungstiefe ei- nes gerichtlichen Sachverstän- digengutachtens haben, ohne formal ein solches Gutachten zu sein. Der Gutachten soll die Be- scheinigung erteilen, wenn das DIE FACHBEREICHE Sachverständige
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