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Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 13 Werk vertragsgemäß ist. Proble- me können sich hierbei in den Fällen ergeben, in denen der Umfang der vertraglichen Ver- einbarung für den Gutachter nicht klar erkennbar ist. Des- halb muss der Unternehmer dafür sorgen, dass im Vertrag klare Abreden getroffen werden, was auch für spätere Vertrags- ergänzungen oder Vertragsän- derungen gelten muss. Grundsatz bleibt jedoch, dass der Sachverständige in er- ster Linie die Eigenschaften des Werks zu prüfen hat, die sich aus schriftlichen Vereinbarun- gen der Vertragsparteien erge- ben. Diese Vereinbarungen wer- den normalerweise eine Be- schreibung des herzustellenden Werkes enthalten, die einen Vergleich der Ist-Beschaffenheit mir der Soll-Beschaffenheit des Werkes und damit eine Überprü- fung seiner Mängelfreiheit er- lauben. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass die Vertrags- parteien das Gewollte nur grob umreißen und nicht detailliert beschreiben. Hier kann dann mit einem Rückgriff auf die einschlä- gigen technischen Normen ge- holfen werden. Deshalb sieht § 641a Abs. 3 Satz 3 vor, dass der Sachver- ständige in solchen Fällen auf die einschlägigen technischen Normen zurückgreifen soll. 4. Wer benennt und wer beauftragt den Sachverständigen? Der Sachverständige wird gern. § 641 a Abs. 2 BGB vom Unternehmer beauftragt. Er ist sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu ertei- len. Für die Benennung des Sach- verständigen bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten an: – Unternehmer und Besteller einigen sich auf einen be- stimmten Sachverständien. Dieser muß nicht unbedingt öffentlich bestellt und ver- eidigt sein. Oder – Auf Antrag des Unterneh- mers wird der Sachverstän- dige durch eine Industrie- und Handelskammer, Hand- werkskammer, Architekten- kammer oder Ingenieurkam- mer bestimmt. Dieser Sach- verständige muss öffentlich bestellt und vereidigt sein. Er muss darüber hinaus für den Sachbereich, der begut- achtet werden soll, fachlich kompetent und öffentlich bestellt sein. Die letzte For- derung steht nicht im Ge- setz, ergibt sich aber aus den Regeln über die öffent- liche Bestellung und Verei- digung. In beiden Fallgruppen muss der anschließende Auftrag an den Sachverständigen durch den Unternehmer. nicht durch den Besteller erfolgen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt als Sachverständiger nur eine natürliche, keine juristische Person infrage. Juristische Per- sonen können nicht öffentlich bestellt und vereidigt werden. Die Pflicht zur Unparteilichkeit kann nur von einer natürlichen Person erfüllt werden. Verfügt der einzelne Sach- verständige nicht über die er- forderliche fachliche Kompetenz für das gesamte \Verk. müssen mehrere Sachverständige einge- schaltet werden. Jeder muss dann für das einzelne Gewerk eine Bescheinigung ausstellen. Das steht zwar nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus der Logik des mit dem Gesetz verfolgten Zieles. durch die Bescheinigung eine Abnahme zu ersetzen. 5. Muss mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden? In § 641a Abs. 2 zweiter Absatz BGB wird bestimmt, dass der Sachverständige vom Unter- nehmer beauftragt wird. Das bedeutet. dass er mit dem Sach- verständigen einen Vertrag schließen muss. Der Vertrag ist wie jeder „normale“ Sachver- ständigenvertrag ein Werkver- trag. Er hat zum Inhalt, dass der Sachverständige das infra- ge stehende Werk besichtigt, untersucht und anschließend anstelle eines Gutachtens eine Bescheinigung erteilt. Darin hat er festzustellen, dass das Werk frei von Mängeln ist, die vom Besteller behauptet wurden oder aufgrund der Besichtigung fest- gestellt werden konnten. Wenn keine Mängelfreiheit festgestellt werden kann, muss der Gutach- ter dokumentieren, welche Män- gel er festgestellt hat. In einem solchen Vertrag sollten zumindest folgende Punkte geregelt werden: – das zu begutachtende Werk – Aufgabenstellung: Feststel- lung, ob das versprochene Werk fertiggestellt und frei von Mängeln ist, die der Besteller behauptet hat oder die für den Sachverständi- gen bei der Besichtigung feststellbar sind. Bei Fest- stellung von Mängeln muss der Gutachter sich dahin äußern, ob diese wesentlich oder unwesentlich sind. – Vorlage des zugrundeliegen- den Vertrags zwischen Un- ternehmer und Besteller DIE FACHBEREICHE Sachverständige

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