S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 15 – Im Übrigen beschränkt sich die Untersuchungspflicht des Sachverständigen auf fol- gende zwei Sachverhalte: – Mängel, die der Besteller ge- genüber dem Unternehmer oder dem Sachverständigen behauptet hat – Mängel, die für den Gutach- ter bei einer Besichtigung feststellbar sind. Bei einer Besichtigung fest- stellbar bedeutet nicht, dass der Sachverständige beispielsweise Materialprüfungen, Öffnung von Bauteilen oder andere Aktivi- täten vornehmen muss, um die Feststellbarkeit zu ermöglichen. Es geht vielmehr ausschließlich um sichtbare Mängel, dies gilt auch für die Mängel, die der Besteller behauptet hat. 8. Wie beendet der Sachverständige den Auftrag? Nach der Durchführung der Objektsbesichtigung hat der Sachverständige kein Gutachten zu erstellen, sondern eine so- genannte Fertigstellungsbe- scheinigung auszustellen. Darin muss er zum Ausdruck bringen, dass das vom Unternehmer dem Besteller vertraglich zugesag- te Werk hergestellt und frei von sichtbaren Mängeln ist. Ein Mu- ster für eine solche Bescheini- gung findet sich in der Anlage zu diesem Merkblatt. Kommt er jedoch zu dem Ergebnis. dass Mängel vorhan- den sind, kann er keine Beschei- nigung erteilen. Er muss dann diese Mängel schriftlich vermer- ken und sie einzeln unter kur- zer Beschreibung dokumentie- ren. Dabei hat er die Mängel zusätzlich zu qualifizieren (we- sentlich oder unwesentlich), weil in § 640 Abs. 1 (neue Fas- sung) ausgeführt wird, dass die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden kann. Ob ein Mangel wesent- lich ist, hängt von seiner Art, seinem Umfang und vor allem seinen Auswirkungen ab. Dies lässt sich nur unter Berücksich- tigung der Umstände des jewei- ligen Einzelfalls beurteilen. Für die Wesentlichkeit eines Man- gels kommt es entscheidend auf die Auswirkungen des Mangels im Hinblick auf die Gebrauchs- tauglichkeit des Werkes im Rah- men seiner Zweckbestimmung an. Dem Besteller ist vom Sach- verständigen – unaufgefordert – eine Abschrift der Beschei- nigung zu erteilen. Die recht- lichen Wirkungen der Beschei- nigung treten erst mit ihrem Zu- gang beim Besteller ein. Deshalb sollte der Sachverstän- dige die Bescheinigung per Ein- schreiben mit Rückschein ver- senden und dem Unternehmer darüber Mitteilung machen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Sachverständige in der Bescheinigung Ausführungen darüber macht, wie die Mängel zu beseitigen sind, welche Zeit dafür aufzuwenden ist und was das zusätzlich kostet. Solche gutachterlichen Leistungen müssen zusätzlich angefordert und auch bezahlt werden. Nur dann wird sich der Sachverstän- dige auch dazu gutachterlich äußern. Dieser Gutachterauftrag hat nichts mit dem Verfahren zur Erteilung der Fertigstellungs- bescheinigung zu tun. 9. Wie wird der Sach- verständige vergütet? Das Gesetz sieht hierzu keine Regelung vor. Insbesondere kommt hier nicht das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zur Anwendung. Vielmehr kann der Sachverständige Be- rechnungsmodus und Umfang. seiner Vergütung bei Abschluss des Vertrages frei vereinbaren. Eine Vorgabe in staatlichen Gebührenordnungen wie der HOAI dürfte es nicht geben, weil diese Tätigkeit erst neu vorn Gesetzgeber eingeführt wird. Da der Sachverständige vom Unternehmer beauftragt wird. muss ihn dieser auch bezahlen. Der Besteller kann allerdings dem Unternehmer gegenüber zur Übernahme der Lasten verpflich- tet sein, beispielsweise, wenn er mit der Abnahme oder der Zahlung des Werklohnes im Schuldnerverzug ist. Wird eine Vereinbarung über die Vergütung bei Abschluss des Vertrages nicht getroffen, gilt nach § 633 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Hält der Sachverständige das Verfah- ren nach § 641a nicht ein oder stellt er eine fehlerhafte Be- scheinigung aus, hat er keinen Anspruch auf Vergütung. 10. Wie haftet der Sachverständige? Der Sachverständige haftet für die Erteilung einer fehler- haften Bescheinigung om glei- cher Weise wie für die Erstat- tung eines fehlerhaften Gutach- tens bei Privatauftrag. Es kommt also Vertragshaftung in Be- tracht. Innerhalb von sechs Monaten muss der Sachverstän- dige – ohne Verschulden und kostenlos – eine fehlerfreie Be- scheinigung erteilen. Bei Vor- liegen von Verschulden hat er den Geschädigten – Unterneh- mer oder Besteller – den da- durch verursachten Schaden zu ersetzen. Auch wenn der Ver- trag nur mit dem Unternehmer geschlossen wurde, so haftet er nach Vertragsgrundsätzen auch dem Besteller gegenüber (sog. Dritthaftung). Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss für die Fälle leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung abmildern; er gilt auch gegenüber dem Besteller. Eine entsprechende Vertragsklausel sollte sich der Sachverständi- ge jedoch von einem versier- ten Rechtsanwalt formulieren lassen, weil der Bundesgerichts- hof beispielsweise für sogenann- te Kardinalpflichten einen Haf- tungsausschluss in AGB (Muster- verträge) für einfache Fahr- lässigkeit nicht für wirksam ansieht. Auf jeden Fall sollte der Sachverständige über eine an- gemessene Berufshaftpflichtver- sicherung verfügen. DIE FACHBEREICHE Sachverständige Tagung des DHBV in Kassel im Oktober Die Mitglieder des Fachbe- reichs „Sachverständige treffen sich auch dieses Jahr wieder zu ihrer Herbsttagung in Kassel. Termin ist der 12. bis 14. 10. 2000. Die Mitgliederzahl im Fachbereich ist mittlerweile auf fast 100 angestiegen. Es ist damit zu rechnen, dass zahlrei- che Mitglieder an der Tagung teilnehmen. In Zusammenhang mit dem beschränkten Platzan- gebot im Hotel Gude verweise ich darauf, dass nur wenige freie Plätze für Gäste, die an der Ta- gung teilnehmen möchten, zur Verfügung stehen. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis, dass nicht jede Gästeanmeldung be- rücksichtigt werden kann. Folgende Themen (Arbeits- titel) werden auf der Tagung am Freitag den 13. 10. (Ist das nicht ein schönes Datum?) be- handelt: – Neues von holzzerstören- den Insekten – Holzzerstörende Pilze – Was passiert beim Abbau des Holzes? – Der Sachverständige als Schiedsgutachter und Schiedsrichter – Schadenserkennung und Analytik im Abdichtungs- bereich – Trockenlegung von Bau- werken mit den „Staren- kästen“
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