S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2000 · Seite 25 DIE FACHBEREICHE Sachverständige Interesse an Mitgliedschaft im Fachbereich hält an Trotz oder aber auch ge- rade wegen der mittler- weile in Kraft getretenen neuen Aufnahmekriterien mit ihren hohen Anforde- rungen (Vergleiche. ivm 4/99), die an die Bewer- ber für den Fachbereich gestellt werden, hält das Interesse an einer Mit- gliedschaft ungebrochen an. Dabei gehen bei der Bun- desgeschäftsstelle sowohl Mit- gliedsanträge von ö.b.u.v. (öf- fentlich bestellt und vereidigt) und nicht ö.b.u.v. Sachverstän- digen ein, wobei letztere zum Teil sehr erfahren und langjährig am Markt tätig sind, wie auch von Kolleginnen und Kollegen die die Sachverständigentätig- keit als zukünftiges Geschäfts- feld mit einbeziehen möchten. Für eine erfolgreiche Tätigkeit als Sachverständiger ist es not- wendig, nicht nur über eine hohe fachliche Qualifikation zu verfügen, sondern auch die all- gemeinen und rechtlichen Grundlagen zu beherrschen. So- weit bei den Bewerbern eine ö.b.u.v. vorliegt, gilt dieses als ausreichender Qualifikations- nachweis. Anders sieht es bei den Bewerbern aus, die nicht ö.b.u.v., aber als Sachverstän- dige gutachterlich tätig sind und verständlicherweise bei den Bewerbern, die zukünftig erst als Sachverständige tätig sein wollen. Dabei erhält auch ein Teil der schon am Markt als Sach- verständige tätigen Bewerber auf Grund fehlender oben ge- nannter Qualifikationsnachwei- se nur die Möglichkeit einer Fachbereichsmitgliedschaft auf Probe. Dieses führt dann zu Irritationen. Die derzeit gültigen Geset- ze grenzen die Anforderungen für eine Tätigkeit als Sachver- ständiger nur unzureichend ein. Eine Verpflichtung zur Erlan- gung der o.g. Grundlagen- kenntnisse und zur Weiterbil- dung, wie sie für ö.b.u.v. oder auch zukünftig für zertifizier- te Sachverständige gelten, gibt es nicht. Dieses heißt nichts anderes, als dass jeder mit ei- nigermaßen Fachkenntnissen aber sonst keiner weiteren Aus- bildung als „freier“ Sachverstän-
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