S&E Glossary

Abschnitt 1: Allge- meine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Nach diesem Gesetz werden entschädigt.[...] (2) die von dem Gericht oder unmittelbar von dem Staatsanwalt herangezogenen Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen.[...] § 2 Erlöschen des Anspruchs (1) Eine Entschädigung erfolgt nur auf Antrag. (2) Der Anspruch auf Ent- schädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Dienst- leistung oder der Zuziehung bei der zuständigen Stelle, die die Entschädigung anzuweisen hat, geltend gemacht und die Ent- schädigung für die Leistung nach §§ 15 bis 17 und § 20 beziffert wird. Dies gilt nicht für ehrenamtliche Richter. (3) § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 17 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs bleiben unberührt. (4) Ansprüche auf Erstat- tung zu viel gezahlter Entschä- digungen verjähren in zwei Jahren; § 10 Abs. 3 des Ge- richtskostengesetzes gilt ent- sprechend. § 3 Vorschuss Auf Antrag ist ein angemesse- ner Vorschuss auf die zu erwar- tende Entschädigung zu bewil- ligen, wenn dem Berechtigten, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Aufwendun- gen oder Fahrtkosten, nicht zugemutet werden kann, die- se aus eigenen Mitteln vorzu- schießen.[...] FACHBEREICHE Sachverständige Justizentschädigungsgesetz (JEG) als Arbeitsentwurf (Stand: 6. Mai 1999) [...] Abschnitt 2: Gemein- same Vorschriften § 6 Fahrtkosten [...] (2) Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung über- lassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaf- fungs-, Unterhaltungs- und Be- triebskosten sowie zur Abgel- tung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Ki- lometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraft- fahrzeugs aus Anlass der Rei- se regelmäßig anfallenden ba- ren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren. Bei der Benut- zung eines Kraftfahrzeuges, das nicht zu den Fahrzeugen nach Satz 1 oder Absatz 1 zählt, werden die tatsächlich entstan- denen Auslagen bis zu 0,52 Deutsche Mark je gefahrenen Kilometer ersetzt.[...] § 7 Aufwand (1) Wer innerhalb der Ge- meinde, in der der Termin statt- findet, weder wohnt noch be- rufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seinem Aufenthaltsort abwe- send sein muss, ein Tagegeld nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz. (2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, so wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ge- währt.[...] Abschnitt 4: Ent- schädigung von Sachverständigen und Dolmetscher § 14 Grundsatz der Entschädigung (1) Sachverständige und Dolmetscher erhalten eine Ent- schädigung für 1. Fahrtkosten (§ 6), 2. Aufwand (§§ 7 und 8) 3. ihre Leistungen (§§15, 16 und 17), 4. Aufwendungen (§ 18) [...] §15 Entschädigung für die Leistung (1) Die Entschädigung be- trägt für jede Stunde der er- forderlichen Zeit für Leistun- gen von Sachverständigen und Dolmetschern, die in Anlage 1 bezeichnet sind, in der Gruppe Deutsche Mark 1 x 2 x+y 3 x+2y 4 x+3y Die Entschädigung für die Fahrtzeit beträgt für jede Stun- de 60 Deutsche Mark. Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 21

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