S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 22 (2) Wird die Leistung von einem Sachverständigen eines Bereiches erbracht, der nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist dieser einer Gruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. (3) Die nach Absatz 1 und 2 zu gewährende Entschädi- gung kann um 30 vom Hun- dert überschritten werden, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher ausschließlich selbstständig tätig ist. § 16 Besondere Leistungen (1) Soweit ein Sachver- ständiger oder ein sachverstän- diger Zeuge Leistungen er- bringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich die Entschädigung nach der Anlage 2. (2) Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebühren- verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebüh- renordnung für Ärzte) bezeich- neten Art erhält der Sachver- ständige in entsprechender Anwendung dieses Gebühren- verzeichnisses eine Entschädi- gung nach dem 1,1fachen Ge- bührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebühren- ordnung für Ärzte gelten ent- sprechend; im Übrigen bleiben die §§ 8 und 18 unberührt. (3) Für die zusätzlich er- forderliche Zeit wird für jede Stunde eine Entschädigung in Höhe der Entschädigung für die Gruppe 1 nach §15 Abs. 1 ge- währt. Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen Um- ständen notwendig, kann die Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 65 Deutsche Mark erhöht wer- den.[...] § 18 Ersatz von Aufwen- dungen (1) Es werden ersetzt[...] 2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Licht- bildern oder an deren Stelle verwendeten Farbausdrucken je ersten Abzug oder Abdruck 4 Deutsche Mark und je weite- ren Abzug oder Abdruck 1 Deut- sche Mark; [...] [...] Anlage zu § 15 (Anlage 1, hier nicht zitiert) Anlage zu § 16 Abs. 1 (Anlage 2, hier nicht zitiert) Begründung des Entwurfs (Auszug) I. Allgemeines […] Folgende inhaltliche Än- derungen wurden im Wesent- lichen vorgenommen: […] b) Sachverständige und Dol- metscher werden mit festen Stundensätzen entschädigt. Die bisherigen Entschädigungs- rahmen, deren Auslegung zu umfangreicher Rechtsprechung geführt haben, entfallen. […] d) Erhöhungstatbestände in der Sachverständigen-, Dolmet- scher- und Übersetzerentschä- digung werden auf ein Mini- mum reduziert. Die Erhöhung wird als fester Satz gewährt. […] Zu Abschnitt 4 Zu §14: […] Absatz 2 ent- spricht §6 ZSEG. Die Verwei- sung auf §4 ZSEG a.F. wurde gestrichen, weil diese Vor- schrift sich nicht auf die Höhe der Entschädigung bezieht, sondern auf die zu berücksich- tigende Zeit. Zu §15: 1. Sachverständige und Dolmetscher werden in der An- lage 1 zu diesem Gesetz nach Gebieten/Sachgebieten vier Vergütungsgruppen zugeord- net. Es wird angestrebt, das Entschädigungsniveau des gel- tenden Rechts beizubehalten. Die den verschiedenen Gruppen zuzuordnenden Sach- gebiete […] sowie die Vergü- tungshöhen […] werden erst nach den abzuwartenden Stel- lungnahmen der Sachverstän- digenverbände eingesetzt wer- den und dann auf ihre Finanzierbarkeit überprüft. Von der Einführung eines Honorierungssystems unter Nutzung der für die jeweiligen Berufsgruppen geltenden Ver- gütungsordnungen wurde Ab- stand genommen, da diese Al- ternative dem Gedanken der grundlegenden Vereinfachung des Kostenrechts widerspricht und für die Anweisungsbeam- ten eine Mehrbelastung darstel- len würde. Für die auf Fahrten ent- fallende erforderliche Zeit er- halten alle Berechtigten einen einheitlichen Stundensatz (Abs. 1 Satz 2), da in dieser Zeit keine zu differenzierenden Leistungen erbracht werden. Die Vergütungshöhe wird als Festgebühr ausgestattet, um Auslegungsschwierigkeiten und damit eine umfangreiche Rechtsprechung zu vermeiden. 2. Erhöhungstatbestände werden auf ein Minimum redu- ziert. Berücksichtigung sollen dabei nur noch die ausschließ- lich selbstständige Tätigkeit des Sachverständigen/Dolmetschers und die erschwerte Dolmet- schertätigkeit finden. Es ent- fallen Zuschläge für eine ein- gehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Leh- re (§3 Abs. 3 Satz 1 Buchsta- be a ZSEG) und der schwer handhabbare Zuschlag für eine häufige Heranziehung (§3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG). Den höheren Nebenkosten von Selbstständigen, insbesondere den Sozialversicherungsleistun- @ gen, soll durch den Zuschlag nach §15 Abs. 3-E Rechnung getragen werden; nach dieser Vorschrift dürften auch Dol- metscher- und Übersetzer-Agen- turen zu entschädigen sein. [...] Dieser Entwurf ist veröffentlicht im Internet auf der Seite http://www.bvs-ev.de/jeg.htm FACHBEREICHE Sachverständige

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