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Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 23 für die Gerichte und sonstigen Justizbehörden keinen Aus- nahmetatbestand im Verhältnis zur außergerichtlichen Sachver- ständigentätigkeit dar, sondern nimmt bei der überwiegenden Zahl der Sachverständigen ei- nen Anteil an den Gesamtbe- rufseinkünften aus Sachverstän- digentätigkeit ein, der zwischen 50 und 100 Prozent liegt. Eine Zusammenfassung von Ehrenamtlichen Richtern und Zeugen einerseits sowie Sach- verständigen, Dolmetschern und Übersetzern andererseits in einem Gesetzentwurf unter Bei- behaltung des Entschädigungs- grundsatzes für alle Gruppen berücksichtigt nicht die grund- legend unterschiedlichen Aus- gangspunkte für die jeweils ausgeübte Tätigkeit und ist daher nicht praxisgerecht. aus dem seit der Einführung des Entschädigungsprinzips im Jah- re 1931 geänderten Tätigkeits- und Berufsbild des für die Ge- richte und Justizbehörden tä- tigen Sachverständigen. Sachverständige üben, ab- gesehen von wenigen Ausnah- men, die größtenteils den Be- reich der Handwerksberufe betreffen, ihre Tätigkeit haupt- beruflich aus. Die fachliche Spezialisierung und die Schnel- ligkeit der Entwicklung in Tech- nik und Wissenschaft lassen, abgesehen von den bereits er- wähnten wenigen Ausnahmen, eine seriöse Berufsausübung als Sachverständiger nur noch dann zu, wenn diese hauptberuflich erfolgt. Bei diesen Sachverstän- digen beträgt der Anteil der Gutachtenaufträge für die Ge- richte und sonstigen Justizbe- hördeneineGrößenordnung von deutlich mehr als 50 Prozent. Einige arbeiten nahezu aus- schließlich für Gerichte und Justizbehörden. DieAnwendung des Entschä- digungsgrundsatzes für diese Sachverständigen war und ist auch bei der derzeit geltenden Regelung nach dem ZSEG nicht mehr zeit- und praxisgerecht. Auch unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Möglichkeit, dass hauptberufliche Sachver- ständige nach § 3, Absatz 3 ZSEG, einen bis zu 50-prozen- tigen Zuschlag zum Grundstun- densatz erhalten können, der aber nur in Ausnahmefällen in dieser Höhe gezahlt wird, ist die Beibehaltung des Entschä- digungsgrundsatzes in keinem Fall gerechtfertigt. Wir schlagen daher die Bei- behaltung des Entschädigungs- grundsatzes für Ehrenamtliche Richter und Zeugen vor. Für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer ist der Grund- satz der Entschädigung durch eine noch näher zu bestimmen- de zeitgemäßere und praxisge- rechtere Vergütungsregelung zu ersetzen. FACHBEREICHE Sachverständige Stellungnahme des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. Der Bundesverband öffent- lich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachver- ständiger e.V. (BVS) führt an, dass der vorliegende Entwurf er- neut vom auch auf die Sach- verständigen sowie Dolmetscher und Übersetzer anzuwendenden Grundsatz der Entschädigung ausgeht. Dieser Grundsatz stellt neben der uneinheitlichen An- wendungspraxis der Stunden- und insbesondereErhöhungstat- bestandfestsetzung des ZSEG in seiner bisherigen Fassung, den inhaltlichen Schwerpunkt der bisher angebrachten Kritik an diesem Gesetz dar. Der seit der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Si- cherung von Wirtschaft und Fi- nanzen vom 06. Oktober 1931 auf die für Gerichte, Staatsan- waltschaften und sonstige Justizbehörden tätigenSachver- ständigen angewandte Grund- satz der Entschädigung ist we- der zeitgemäß noch entspricht er dem heutigen erheblich ge- wandelten Berufsbild des Sach- verständigen. Sachverständige üben, ab- gesehen von wenigen Ausnah- men, ihre Tätigkeit hauptberuf- lich aus und sichern damit wie jeder andere Freiberufler oder selbstständige Berufsausübende ihre Existenz. Ehrenamtliche Richter und Zeugen kommen einer in der Verfassung veran- kerten Verpflichtung nach, für die zu Recht der Grundsatz der Entschädigung besteht,dadie- se beiden Gruppen mit dieser Tätigkeit nicht ihre berufliche und private Existenz sichern müssen. „Für Sachverständige...ist der Grundsatz der Entschädigung... durch eine Vergütungsregelung zu ersetzen.“ Zu den Regelungen des Arbeitsentwurfes Zu § 1: Der Geltungsbereich des Ge- setzentwurfes ist entweder auf Ehrenamtliche Richter sowie Zeugen unter Beibehaltung des Entschädigungsgrundsatzes für diese zu beschränken oder aber dahingehend zu gliedern, dass der Entschädigungsgrundsatz nur für die oben genannte Grup- pe gilt und für von Gerichten oder Staatsanwalt- schaften herangezogene Sach- verständige, Dolmetscher und Übersetzer eine sachgerechte Vergütungsregelung eingeführt wird. Die Notwendigkeit für eine derartige Trennung ergibt sich Weiterhin stellt die Heran- ziehung zur Gutachtenerstellung Zu § 6: Der Vereinheitlichung der Fahrtkostenregelungen für Eh- renamtliche Richter, Sachver- ständige, Dolmetscher und Zeu- gen wird vom Grundsatz her zugestimmt. Jedoch geben wir zu bedenken, dass die zurzeit üblichen 0,52 DM je gefahre- nem Kilometer in Anbetracht der in den letzten Jahren er- heblich gestiegenen Betriebs- kosten durch Mineralölsteuer- erhöhungen sowie die allgemeinen Kostensteigerun- gen nicht mehr angemessen sind. Hier sollte eine Erhöhung auf mindestens 0,80 DM pro ge- fahrenem Kilometer erfolgen.

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