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Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 24 Die in dieser Vorschrift ebenfalls vorgenommene Be- grenzung auf maximal 0,52 DM je gefahrenem Kilometer bei der Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis ist unsachge- mäß und widersprüchlich. Ein Sachverständiger, der auf öf- fentliche Verkehrsmittel um- steigt und dadurch gezwungen ist, weite Teile seines Weges mit einem Mietwagen oder einem Taxi zurückzulegen, kann nicht durch eine Begrenzung der Ko- sten auf 0,52 DM je gefahre- nem Kilometer dafür „bestraft“ werden, dass er bemüht ist, öffentliche Verkehrsmittel, so- weit möglich, zu benutzen. Auch hier sollte ein Kilometersatz von 0,80 DM veranschlagt werden. Zu § 7: Die Änderungen sind akzep- tabel bis auf die Beschränkung der Übernachtungskosten; der angegebene Kostensatz ent- spricht nicht der Realität. Zu § 14: Zur Beibehaltung des Ent- schädigungsprinzips für Sach- verständige, Dolmetscher und Übersetzer verweisen wir auf die bereits vorangestellten Ausfüh- rungen. Insbesondere wird der Beschränkung der Entschädi- gung auf 10 Stunden pro Tag, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Beschrän- kung in § 10 des Entwurfes auch für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer ergibt, widersprochen. Eine derartige Begrenzung ist nicht praxisge- recht, da Sachverständige bei der Erstellung von Gutachten, wie Freiberufler im Allgemeinen, die Arbeitszeit von 10 Stun- den pro Tag zum Teil deutlich überschreiten. Hier ist nach dem tatsächlich geleisteten Stunden- aufwand zu vergüten. FACHBEREICHE Sachverständige Zu § 15: Der Einteilung von Sachver- ständigen und Dolmetschern nach Gebieten/Sachgebieten in vier Vergütungsgruppen wird widersprochen. Unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet und der Ausbildung des einzelnen Sachverständigen sind die Anforderungen und der Schwierigkeitsgrad der einzel- nen Gutachten unterschiedlich. Eine Differenzierung in Grup- pen, die impliziert, dass je nach Gruppenzugehörigkeit be- ziehungsweise Zuordnung der Sachverständigen in bestimmte Gruppen die Gutachten einen höheren oder niedrigeren Schwierigkeitsgrad aufweisen, ist nicht sachgerecht. Daher halten wir eine Eingruppierung

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