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Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 26 beziehungsweise Differenzie- rung von Sachverständigen nach Sachgebieten sowie Ver- gütungsstufen von ihrem Grundsatz her für diskriminie- rend. Da es keine fachliche und sachliche Begründung für eine entsprechende Zuordnung gibt, wäre sie rein willkürlich. Zur Umsetzung der Absicht einer grundlegenden Vereinfa- chung des Kostenrechtes sowie einer deutlichen Verringerung des diesbezüglichen Arbeitsan- falls bei Gericht schlagen wir daher einen einheitlichen Stun- densatz für alle Sachverständi- gengebiete vor. Dieser Stundensatz ist ohne weitere Differenzierung für die gesamte erforderliche Zeit der Gutachtenerstellung, seien es Bürozeiten, Zeiten vor Ort oder Fahrtzeiten, zu leisten. Als Höhe schlagen wir ei- nen Stundensatz von180,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer vor. Er entspricht dem mittleren Stundensatz, den Sachverständige als Vergütung bei ihrer beruflichen Tätigkeit im privatwirtschaftlichen Be- reich erzielen. Insofern ist die- ser Stundensatz als Vergütungs- grundlage auch beigerichtlicher Gutachtentätigkeit für diejeni- gen Sachverständigen zu Grun- de zu legen, welche hauptbe- ruflich als solche tätig sind. Als hauptberuflicher Sach- verständiger ist hierbei derje- nige anzusehen, dessen Berufs- einkünfte aus Gutachtentätig- keit stammen, wobei hier keine Differenzierung zwischen ge- FACHBEREICHE Sachverständige richtlicher und privater Gutach- tentätigkeit vorzunehmen ist. Sachverständige, bei denen der Anteil ihrer gesamten Be- rufseinkünfte aus Gutachtentä- tigkeit unter 50 Prozent liegt, gelten als nebenberuflich tätige Sachverständige, bei denen ein Abschlag von 30 Prozent des Stundensatzes von 180,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer vorzunehmen ist. Weitere Erhöhungstatbe- stände oder Abschläge sind bei Einführung dieses Stundensat- zes als Vergütung nicht erfor- derlich. Hierdurch wird eine grundlegende Vereinfachung des Kostenrechtes einerseits und eine Entlastung der Ge- richte sowohl innerhalb der Verwaltung als auch beim Spruchkörper als solches er- reicht, da keinerlei Streitigkei- ten hinsichtlich unterschied- licher Höhen der Entschädi- gungssätze und auch keine Belastung der Gerichte mit rich- terlichen Festsetzungen des Stundensatzes mehr möglich sind. Die allein zu klärende Fra- ge der haupt- beziehungswei- se nebenberuflichen Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann durch einmaligen Be- schluss des Gerichtes nach Vor- lage entsprechender Unterlagen oder aber bei öffentlich bestell- ten und vereidigten Sachver- ständigen durch eine entspre- chende Bestätigung ihrer Bestellungskörperschaft nach dortiger Vorlage der Unterla- gen über die Einkünfte beant- wortet werden. Einer Reduzierung dieser Vergütung auf 60,00 DM, wie dies im vorliegenden Gesetzent- wurf als Entschädigung für jede Stunde der Fahrtzeit beabsich- tigt ist, wird widersprochen. Auch bei Fahrtzeiten ist der Vergütungssatz von 180,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer bei den oben be- schriebenen Voraussetzungen zu Grunde zu legen, da Fahrtzei- ten für Sachverständige Arbeits- zeiten darstellen. Eine Reduzierung auf 60,00 DM, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht, wider- spricht den tatsächlichen be- ruflichen Gegebenheiten, da die anfallenden Fixkosten eines Sachverständigen/ Sachverstän- digenbüros während der Fahrt- zeit des Sachverständigen in gleicher Höhe fortbestehen. Dies gilt insbesondere für hauptberufliche Sachverständi- ge, da sie als Selbstständige ihre gesamte Arbeitszeit unter Ko- stengesichtspunkteneinheitlich betrachten müssen, wozu auch Fahrtzeiten im Rahmen der Gutachtenerstellung zu zählen sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die in § 15, Absatz 3 des vorliegenden Gesetzentwur- fes vorgesehene Erhöhung des Entschädigungssatzes um 30 Prozent für Sachverständige, die ausschließlich selbstständig sind, nicht sachgerecht. Insbe- sondere berücksichtigt diese Vorschrift nicht den Umstand, dass Sachverständige seit der Schaffung der Partnerschafts- gesellschaft oder aber insbeson- dere der Zulassung der GmbH als Berufsorganisationsform für Freiberufler im eigenen oder im Miteigentum stehenden Unter- nehmen im Angestelltenverhält- nis beschäftigt sein können. „Die Anwendung des Entschädigungsgrundsatzes für Sachverständige ist nicht mehr zeit- und praxisgerecht“ @ Diese Stellungnahme ist veröf- fentlicht im Internet auf der Seite http://ww.bvs-ev.de/jeg-bvs.htm Zu § 18: Zu begrüßen ist, dass dem technischen Fortschritt hin- sichtlich der Erstellung von Farbausdrucken und ihrer Gleichstellung mit Lichtbildern Rechnung getragen wurde. Die Beibehaltung der Sätze für Lichtbilder von 4,00 DM für den ersten Abzug und 1,00 DM für jeden weiteren sowie von 4,00 DM für jede angefange- ne Seite eines Gutachtens für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte berücksichtigen nicht die zwischenzeitlich ein- getretenen Kostensteigerun- gen. Insbesondere der Aufwen- dungsersatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ist nicht mehr kostendeckend und daher den tatsächlichen orts- üblichen Aufwendungen anzu- passen, die zurzeit bei 6,00 DM bis 7,00 DM pro Seite liegen. Der in Absatz 2 dieser Vor- schrift vorgesehene Anteil von 15 Prozent der Gemeinkosten als Zuschlag für Hilfskräfte ist in Anbetracht der zwischenzeit- lich eingetretenen Kostenstei- gerungen nicht mehr auskömm- lich und muss auf 30 Prozent als Festsatz (statt Rahmensatz) angehoben werden. Die bisherige Pauschale für Porti und Telefon erscheint im Entwurf nicht; sie muss beste- hen bleiben, weil diese Kosten ebenfalls weiterhin in tatsäch- licher Höhe anfallen.
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