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Schützen & Erhalten · März 2000 · Seite 27 FACHBEREICHE Sachverständige Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelstages Die Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Han- delstages (DIHT) deckt sich in weiten Teilen mit der des BVS. Nachfolgend sind deshalb nur die wesentlichen Unterschiede beziehgunsweise Ergänzungen zur BVS-Stellungnahme wieder gegeben. licher Stundensatz von 180,- DM favorisiert wird. Hier wird als Vergleich auch angeführt, dass vom Staat für die ange- stellten Sachverständigen des TÜV und der staatlichen Ma- terialprüfungsanstalten gesetz- lich normierte Stundensätze bereits bei 200,- DM und dar- Fristversäumnis (zum Beispiel Krankheit) ein „Wiedereinset- zen in den vorherigen Stand“ möglich ist. Ursache für Zahlreiche über- flüssige Streitigkeiten und un- terschiedliche von der Rechts- sprechung entwickelte Anwen- dungskriterien folgen nach DIHT aus der Tatsache, dass es keine Gebührentatbestände zu folgenden Problembereichen gibt: – Verlust der Vergütung we- gen Unbrauchbarkeit des Gutachtens – Verlust der Vergütung we- gen Verstoßes gegen die Pflicht zur höchstpersönli- chen Leistungserbringung „Die Vergütung von Sach- verständigen muss in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.“ Grundsätzlich fordert der DIHT, die Vergütung von Sach- verständigen in einem beson- deren Gesetz zu regeln. Eine Verknüpfung der Sachverstän- digentätigkeit mit der Tätigkeit von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern in einem gemeinsamen Gesetz ist abzulehnen, da Sach- verständige nicht ehrenamtlich tätig sind, sondern berufliche Leistungen erbringen die nicht nach dem Entschädigungsprin- zip zu erstatten sondern lei- stungsgerecht zu vergüten sind. Die in einem ersten Entwurf (Anmerkung: dieser Entwurf lag dem Autoren leider nicht vor) vorgesehenen Stundensätze für die vier Kategorien von 75,- DM, 80,- DM, 85,- DM und 90,- DM sind für den DIHT völlig un- diskutabel, weil sie wieder vom Entschädigungsprinzip ausge- hen und dem Sachverständigen Vermögensopfer abverlangen (siehe hierzu auch den Artikel in ivm III/99). Es werden für die 4 Kategorien Stundensät- ze von 160,- DM, 170,- DM, 180,- DM und 190,- DM vor- geschlagen, wobei wie auch vom BVS vertreten ein einheit- über liegen. Der in § 15 Abs. 3 des Entwurfs vorgesehene Er- höhungstatbestand ist nach Meinung des DIHT auf Ange- stellte von selbstständigen Sachverständigen und Sachver- ständigenorganisationen aus- zudehnen, da angestellte Sach- verständige für die Gutachten- erstellung dieselben Kosten verursachen wie der Arbeitge- ber selbst. Der „Sachverständige Zeu- ge“ sollte wie ein Sachverstän- diger entschädigt werden, um unzumutbareBenachteiligungen und überflüssige Abgrenzungs- streitigkeiten zu vermeiden. Für ärztliche Leistungen findet sich im geltenden § 5 Abs. 1 ZSEG und im § 16 Abs. 2 des Ent- wurfs eine solche Regelung. Für den Einsatz und Nutzung wertvoller Gerätschaften, Ma- schinen, Instrumente, Compu- ter und Ähnliches sollte ein besonderer Gebührentatbestand geschaffen werden. Die in § 2 Abs. 2 des Ent- wurfs festgelegte Befristung für die Geltendmachung der Ver- gütung sollte ergänzt werden, sodass bei unverschuldeter – Verlust der Vergütung we- gen grob fahrlässig verur- sachter Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit – Kürzung der Vergütung we- gen erheblicher Überschrei- tung des vom Gericht bei der Prozesspartei eingehol- ten Kostenvorschusses. Die Novellierungsintervalle für das neue Gesetz sollten auf 4 Jahre beschränkt sein, um so eine regelmäßige Anpassung an die veränderten wirtschaftli- chen Verhältnisse zu ermögli- chen. Dieser Text ist eine Zusammen- fassung des Artikels „Eckpunkte einer Stellungnahme des DIHT zur Novellierung des ZSEG“, ver- öffentlicht in den vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. herausgegebenen IfS-Informa- tionen 4/99.

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